Allgemeine Stallpflicht für Haus- und Nutzgeflügel aufgehoben
Ebenso ist es nicht mehr erforderlich, dass Halter von Geflügel mit einem Bestand bis einschließlich 100 Stück im Bestandregister ergänzende Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere machen. Halter von Geflügel mit einem Bestand bis einschließlich 1.000 Tieren müssen zudem keine ergänzenden Aufzeichnungen über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag führen. Das Landratsamt Pfaffenhofen hat damit seine Allgemeinverfügung vom 5. März hinsichtlich der Aufstallungspflicht von Geflügel weitgehend aufgehoben. Jedoch besteht weiterhin das Verbot von Geflügelmärkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel verkauft oder zur Schau gestellt werden.
Außerdem müssen weiterhin verschiedene Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten werden, um einer Ausbreitung der Geflügelpest vorzubeugen. Halter von Geflügel bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel haben demnach sicherzustellen, dass
- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen
- Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird
- nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden
- betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden
- Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und entweder in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden
- eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden
- der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden,
- eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
Für Wildvögel (hierunter fallen Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel) gilt weiterhin ein allgemeines Fütterungsverbot im gesamten Landkreis Pfaffenhofen.