Ausländeramt teilt mit: Lockerungen bei Saisonarbeitern
Dies hat zur Folge, dass neben Asylbewerbern, welche grundsätzlich Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis haben, nun auch Personen, die im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen Duldung sind, also abgelehnten und ausreisepflichtigen Ausländern, die Tätigkeit als Erntehelfer genehmigt werden kann.
Bei der einzelfallbezogenen Ermessensprüfung wird als gewichtiger positiver Punkt nun die Aufnahme einer Beschäftigung als Erntehelfer berücksichtigt. Ausschlussgründe stellen nur Straftaten, Identitätstäuschungen oder z.B. die Herkunft aus einem sicheren Staat dar.
Weiter können Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeit, die nun infolge der Krise ausgestellt worden sind, eine Arbeitsgenehmigung als Erntehelfer beantragen.
Soweit ein Betrieb geeignete Arbeiter gefunden hat, muss vor Beschäftigungsbeginn Kontakt mit der Ausländerbehörde aufgenommen werden (08441/27-562). Zur Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung werden diese Anfragen bevorzugt behandelt.