Bezahlbarer Wohnraum: Mehr Geld durch Wohngeldreform

14. Januar 2020: Zum Jahresanfang ist das neue Wohngeldgesetz in Kraft getreten. Mit der Reform wurden die Reichweite und das Leistungsniveau des Wohngelds angehoben.

 Außerdem beinhaltet der Gesetzentwurf - historisch erstmalig - eine Dynamisierung des Wohngelds, die erstmalig ab 2022 greift. Wie Richard Lechner, Leiter des Sachgebiets Besondere soziale Angelegenheiten, Senioren am Landratsamt Pfaffenhofen mitteilt, wird sich durch die Reform in vielen Fällen das monatliche Wohngeld erhöhen.

"Das Wohngeld ist eine sehr wichtige soziale Leistung. Mit dem neuen Wohngeldgesetz wird dazu beigetragen, dass Wohnraum auch für unsere einkommensschwächeren Haushalte bezahlbar bleibt“, so Landrat Martin Wolf.

Wohngeldhaushalte, denen Wohngeld bis ins Jahr 2020 hinein bewilligt wurde, müssen nichts veranlassen. „Zu Beginn des Jahres 2020 wird von Amts wegen neu über den im Jahr 2020 liegenden Zeitraum entschieden und es ergeht hierzu ein Bescheid“, so Richard Lechner.

Im Einzelnen sieht die Reform u.a. folgende Regelungen vor:

  • Anpassung des Wohngelds an die allgemeine Entwicklung von Mieten und der nominalen Einkommen in Höhe der Inflation: Für einen 2-Personen-Haushalt, der bereits vor der Reform Wohngeld erhalten hat, wird das Wohngeld von prognostizierten 145 € monatlich um ca. 30 Prozent auf 190 € monatlich steigen.
  • Erhöhung der Reichweite des Wohngeldes: Mit der Wohngeldreform steigt die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von im Jahr 2020 erwarteten 480.000 Haushalten auf ca. 660.000 Haushalte. Darunter sind auch 25.000 Haushalte, die mit dem erhöhten Wohngeld nicht länger auf Leistungen aus den Grundsicherungssystemen - wie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe - angewiesen sind. Außerdem werden die Arbeitsanreize verbessert, da zukünftig zusätzliches Einkommen das Wohngeld nur in geringerem Maß reduziert.
  • Regional gestaffelte Anhebung der Höchstbeträge, bis zu denen die Miete bzw. Belastung (bei Wohnungseigentümern) berücksichtigt wird.

Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Die Sozialleistung wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf das Wohngeld.

Unterschied Mietzuschuss/Lastenzuschuss

Wohngeld in Form eines Mietzuschusses gibt es für Mieterinnen und Mieter von selbst genutztem Wohnraum. Für eine Zweitwohnung kann jedoch kein Wohngeld beantragt werden. Einen Lastenzuschuss können Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum beantragen.

Voraussetzungen

Ob und in welcher Höhe jemandem Wohngeld zusteht, hängt ab von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der Höhe der berücksichtigenden Miete bzw. Belastung für den Wohnraum.

Nicht wohngeldberechtigt sind Personen, die eine staatliche Sozialleistung beziehen, die auch die Kosten der Unterkunft enthält. Das sind insbesondere Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung, Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Hilfe zum Lebensunterhalt. Ebenfalls nicht wohngeldberechtigt sind Personen, die sich in Ausbildung befinden, alleine leben und dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderungen haben.

Beantragung

Wohngeldanträge gibt es bei den jeweiligen Gemeindeverwaltungen, beim Landratsamt und im Internet unter https://www.stmb.bayern.de/wohnen/wohngeld/index.php. Die Anträge für Wohnraum im Landkreis Pfaffenhofen werden im Landratsamt Pfaffenhofen, Sachgebiet Besondere soziale Angelegenheiten, Senioren, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen bearbeitet. Wohngeldanträge für Wohnraum außerhalb des Landkreises Pfaffenhofen sind bei der jeweiligen dortigen Gemeinde bzw. dem dortigen Landratsamt zu stellen.

Das Wohngeld ist rechtzeitig zu beantragen, da es grundsätzlich nur vom Beginn des Monats an gewährt wird, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde gestellt worden ist.

„Bitte bedenken Sie, dass nur ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag und die Vorlage der benötigten Unterlagen eine zügige Bearbeitung ermöglichen.
Die Wohngeldstelle ist verpflichtet, die Plausibilität der dargelegten Einkommensangaben zu überprüfen. Die Angabe der Einkünfte dient daher nicht nur der Berechnung des wohngeldrechtlich maßgeblichen Einkommens, sondern auch einer sachgerechten Entscheidung über den gestellten Wohngeldantrag“, so Richard Lechner. 

Als Ansprechpartner stehen im Landratsamt Pfaffenhofen unter den jeweils angegeben Tel.-Nummern bzw. E-Mail-Adressen zur Verfügung:

Buchstabe A-E 
Katrin Spira , Tel.  08441 27-226  katrin.spira@landratsamt-paf.de

Buchstabe F-L 
Sonja Kerschenlohr, Tel. 08441 27-263, sonja.kerschenlohr@landratsamt-paf.de

Buchstabe M-Z
Christine Hanus, Tel. 08441 27-484, christine.hanus@landratsamt-paf.de

Gruppenleitung 
Verena Fuchs, Tel.  08441 27-306, verena.fuchs@landratsamt-paf.de