Bildungs- und Teilhabeleistungen steigen 2024 deutlich an

06. März 2025: Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind im letzten Jahr deutlich angestiegen.

Wie Daniela Herrler, Sozialamtsleiterin am Landratsamt Pfaffenhofen mitteilt, beliefen sich die Ausgaben, die durch Landes- und Bundesmittel wieder ersetzt werden, beim Landkreis Pfaffenhofen zum Jahresende 2024 auf rund 267.000 €. Ende 2023 waren es knapp 204.000 €, was einen Zuwachs von rund 30 % bedeutet.

„Aus unserer Sicht sind Förderungen für Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen immer gut investiertes Geld“, führt Herrler aus. Für den starken Zuwachs dürfte die Ursache vorrangig an der Wohngeldreform in 2023 liegen, wodurch sich für viele Menschen nun ein Anspruch auf Wohngeld und in der Folge auch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe ergibt.

Mit der Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets zum 1. April 2011 wurden die entsprechenden Chancen aller Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zumindest finanziell gestärkt. „Jedes Kind hat das Recht mitzumachen – egal ob im Sportverein, beim Musikunterricht oder sonstigen geleiteten Freizeitaktivitäten. Bezuschusst wird ein Betrag von bis zu 15 € monatlich“, so die Sozialamtsleiterin. Auch die Kosten für Schulausflüge, Klassenfahrten oder notwendige Lernförderungen werden übernommen bzw. bezuschusst. Gemeinschaftliche Mittagessen in Kindertagesstätten oder Schulen werden ebenso wie Schulwegkosten, welche nicht durch die Schülerbeförderung abgedeckt sind, gefördert.

Darüber hinaus kann eine pauschale Unterstützung für den Schulbedarf beantragt werden. Die Auszahlung erfolgte zum Schuljahresanfang mit 130 € je berechtigtes Kind und zu Beginn des zweiten Halbjahres mit 65 €.

Die Mehrheit der bewilligten Hilfen liegt zahlenmäßig in den Bereichen des Mittagsessens, außerdem in den Hilfen für den Schulbedarf und der Teilhabe.

Auskünfte und Antragsformulare können beim Landratsamt Pfaffenhofen unter Tel. +49 8441 27-258 oder per E-Mail an bildungundteilhabe@landratsamt-paf.de angefordert werden.

Gefördert werden alle Kinder, deren Eltern Wohngeld, Kinderzuschlag oder Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

Auch Kinder, deren Eltern Jobcenterleistungen erhalten, haben einen Anspruch auf Bildung- und Teilhabeleistungen. Diese Anträge sind jedoch direkt beim zuständigen Sachbearbeiter des Jobcenters zu stellen.