Blauzungenkrankheit: erste Restriktionsgebiete im Landkreis
Das Landratsamt Pfaffenhofen teilt mit, dass seit heute mehrere Gemeinden des Landkreises Pfaffenhofen Teil eines Blauzungenkrankheits-Restriktionsgebietes sind. Die Allgemeinverfügung hierzu tritt am Dienstag, 26.02.2019 in Kraft.
Um den Ausbruchsbetrieb in Baden-Württemberg ist nun ein Restriktionsgebiet im vorgegebenen Radius von 150 km eingerichtet worden. So ist der Landkreis Pfaffenhofen mit den Gemeinden Reichertshofen, Scheyern, Pörnbach, Gerolsbach, Hohenwart, Jetzendorf, Baar-Ebenhausen, Manching und der Stadt Pfaffenhofen Teil dieses Restriktionsgebietes.
In einem Rinderbestand im Rems-Murr-Kreis in Baden-Württemberg wurde die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) amtlich festgestellt. Die Ansteckung der Tiere ist im Rahmen des routinemäßig durchgeführten jährlichen Untersuchungsprogramms nachgewiesen worden. Der Betrieb steht nun unter behördlicher Beobachtung. Darüber hinaus gehende Seuchenbekämpfungs-maßnahmen sind in dem Tierbestand derzeit nicht notwendig.
Das Virus ist für Menschen nicht gefährlich. Fleisch und Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse können daher ohne Bedenken verzehrt werden!
Restriktionsgebiet bedeutet, dass die betroffenen Gemeinden zum BTV-8 Sperrgebiet für Rinder, Schafe, Ziegen und gehaltene Wildwiederkäuer erklärt werden. Das Sperrgebiet muss mindestens zwei Jahre aufrechterhalten werden. Erst danach kann die Bundesrepublik Deutschland sich wieder als frei von Blauzungenkrankheit (bluetongue disease - BT) erklären.
Im Sperrgebiet sind sämtliche Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltungen sowie die Haltung von Wildwiederkäuern dem Veterinäramt unter Angabe des Standorts der Tiere mitzuteilen. Das Verbringen von Rindern, Schafen, Ziegen und gehaltenen Wildwiederkäuern innerhalb des Sperrgebietes ist ohne vorherige Impfung oder Laboruntersuchung mit Genehmigung des jeweils zuständigen Veterinäramtes möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die Tiere beim Verbringen keine Krankheitssymptome aufweisen, die auf Blauzungenkrankheit hinweisen oder der Tierbestand nicht wegen eines Ausbruchs der Blauzungenkrankheit gesperrt ist. Auch in ein BTV-8-Sperrgebiet in anderen Ländern und Staaten können die Tiere ohne Impfung oder Laboruntersuchung mit behördlicher Genehmigung verbracht werden.
Das Verbringen bzw. der Export von Wiederkäuern sowie deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus dem gesperrten Gebiet in ein nicht reglementiertes BTV8-Gebiet ist dagegen nur zulässig, wenn die Tiere einen wirksamen Impfschutz haben, oder vorgeschriebene Laboruntersuchungen durchgeführt wurden. Außerdem müssen die Tiere in manchen Fällen mindestens 60 Tage in einem Betrieb gehalten werden, in dem die Tiere gegen Stechmücken sicher geschützt sind. In der Regel bedeutet dies, dass die Tiere nur in ein BTV-8-freies Gebiet verbracht werden können, wenn sie einen wirksamen Impfschutz haben. Kälber, die von Kühen mit einem wirksamen Impfschutz geboren wurden und innerhalb der ersten sechs Lebensstunden von ihren Muttertieren Kolostralmilch bekommen haben, können innerhalb von Deutschland in ein BTV-8-freies Gebiet verbracht werden. Hierzu ist die sog. Tierhaltererklärung auszufüllen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Für Schlachttiere, die nicht geimpft sind und außerhalb des Sperrgebietes geschlachtet werden sollen, muss ein sog. Kanalisierungsverfahren eingerichtet werden.
„Ganz entscheidend ist nun, dass möglichst alle Rinder, Schafe und Ziegen im Land in den kommenden Jahren gegen BTV-8 und zusätzlich gegen den Serotyp 4 (BTV-4), der in Frankreich nachgewiesen wurde, geimpft werden. Nur so kann die Seuche erfolgreich getilgt und können Tiere aus den Sperrgebieten wieder ohne Einschränkungen in andere Regionen verbracht werden.“
Frau Dr. Schäfer vom Veterinäramt Pfaffenhofen appelliert daher eindringlich an alle Rinder-, Schaf- und Ziegenhalterinnen und -halter im Landkreis, ihre Tiere gegen BTV-4 und BTV-8 impfen zu lassen. „Die Tierseuchenkasse Bayern unterstützt die Impfung mit einem Zuschuss“, betonte die Veterinärin.
Der komplette Wortlaut der Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt 03/2019 vom 25.02.2019 veröffentlicht.
Blauzungenkrankheit/Tierhaltererklärungen
Hintergrundinformationen:
Die Blauzungenkrankheit ist eine virusbedingte Infektion insbesondere der Rinder und Schafe. Bei Schafen kann die Krankheit akut verlaufen, während sie bei Rindern in der Regel ohne bzw. nur mit milden Krankheitssymptomen verläuft. Ziegen, Neuweltkameliden (u.a. Lamas, Alpakas) und Wildwiederkäuer sind für die BT ebenfalls empfänglich. Es gibt zahlreiche Serotypen des Virus. Es wird über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen) der Gattung Culicoides zwischen empfänglichen Tieren übertragen. Menschen können sich dagegen nicht anstecken.
Im August 2006 wurde BTV-8 erstmals in Deutschland festgestellt. Das Virus breitete sich in den Jahren 2007 und 2008 über einen großen Teil Deutschlands aus. Das gesamte Bundesgebiet wurde damals als BTV-8-Restriktionszone ausgewiesen. Nach dem 17. November 2009 wurde zunächst kein Ausbruch mehr festgestellt. Nach BTV-Geschehen in Frankreich wurde im Dezember 2018 erstmals wieder Ausbruch ein Baden-Württemberg amtlich festgestellt. Seitdem breitet sich die Tierseuche stetig weiter nach Osten aus. Erstmals in den Jahren 2008 und 2009 wurden in Deutschland Rinder, Schafe und Ziegen im Rahmen einer Pflichtimpfung mit inaktivierten Impfstoffen gegen BTV-8 geimpft. Die Impfung von in Gattern gehaltenen Wildwiederkäuern erfolgte auf freiwilliger Basis. Zum 1. Januar 2010 wurde die Verpflichtung zur Impfung von Rindern, Schafen und Ziegen aufgehoben. Die konsequente Impfstrategie hat damals zur raschen Tilgung der Blauzungenkrankheit in Deutschland geführt.