Corona-Pandemie - Bayerisches Kabinett beschließt deutliche Lockerungen
Die neuen Regelungen werden in einer neuen 13. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgeschrieben, die ab kommenden Montag, 7. Juni gelten soll. Auch der Katastrophenfall in Bayern wird zum 7. Juni aufgehoben. Zukünftig wird es außerdem nur noch Gebiete mit einer Inzidenz kleiner als 50 und Gebiete mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 geben. Der bisherige Inzidenzbereich kleiner als 35 entfällt.
Der Landkreis Pfaffenhofen liegt mit seiner 7-Tage-Inzidenz seit einiger Zeit unter der 50er-Marke.
Ab kommenden Montag gilt daher Folgendes:
Allgemeine Kontaktbeschränkung
Es dürfen sich 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten treffen. Geimpfte und Genesene werden nicht mitgerechnet.
Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass
Veranstaltungen, wie z.B. Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc. werden wieder möglich:
Bei einer Inzidenz unter 50 draußen bis 100, drinnen bis 50 Personen.
Schulen
Ab dem 7. Juni findet wieder einschränkungsloser Präsenzunterricht für alle Schulen statt. Praktische Ausbildungsabschnitte sind generell inzidenzunabhängig in Präsenz möglich. Im Sportunterricht kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden.
An den Schulen sind weiterhin inzidenzunabhängig zweimal wöchentliche Tests erforderlich. Kindertagesstätten
Kindertagesstätten
können wieder im Normalbetrieb öffnen.
Handel und Geschäfte
Bei einer Inzidenz unter 100 wird der Handel allgemein geöffnet. Die für alle Geschäfte bestehenden Auflagen (Hygienekonzept, Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) bleiben bestehen. Die Notwendigkeit von Terminvereinbarungen entfällt.
Märkte
Märkte können outdoor wieder sämtliche Waren verkaufen.
Gastronomie
Die Innengastronomie wird geöffnet und die Gastwirtschaften können drinnen wie draußen bis 24 h (bisher 22 h) bei einer Inzidenz unter 100 offenbleiben. Ein negativer Test ist nur bei Inzidenz zwischen 50 und 100 erforderlich. Am Tisch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. Die Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen. Reine Schankwirtschaften bleiben indoor geschlossen.
Hotellerie, Beherbergung
Zimmer können künftig an alle Personen vergeben werden, die sich nach den neuen allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen. In Gebieten mit einer Inzidenz weniger als 50 muss jeder Gast künftig nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden) einen negativen Test vorweisen.
Freizeiteinrichtungen
Freizeiteinrichtungen, wie z.B. Solarien, Saunen, Bäder, Indoorspielplätze, Stadt- und Gästeführungen und Wettannahmestellen können mit Infektionsschutzkonzept wieder öffnen (in Gebieten mit einer Inzidenz unter 50 ohne Test). Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.
Kulturelle Veranstaltungen
Veranstaltungen unter freiem Himmel sind ab dem 7. Juni bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen zulässig. Bei einer Inzidenz unter 50 ist kein Test erforderlich. Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadion etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher zu gewährleisten.
Wirtschaftsnahe Veranstaltungen wie Kongresse/Tagungen werden unter den gleichen Voraussetzungen wie kulturelle Veranstaltungen zugelassen.
Gottesdienste
Ab dem 7. Juni ist in Gebieten mit einer Inzidenz unter 100 der Gemeindegesang wieder erlaubt (indoor mit FFP2-Maske). Bei Freiluftgottesdiensten entfällt die Maskenpflicht am Platz. Auf die Anzeige- und Anmeldepflicht wird verzichtet.
Proben von Laienensembles
Proben von Laienensembles im Musik- und Theaterbereich sind künftig indoor und outdoor ohne feste Personenobergrenze möglich. Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei Mindestabstand nach Hygienerahmenkonzept). Außerschulischer Musikunterricht wird ohne Personenobergrenze (mit Abstand) zulässig.
Sport
Für alle wird Sport (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) indoor wie outdoor in allen Gebieten mit einer Inzidenz weniger als 100 ohne feste Gruppenobergrenzen möglich, in Gebieten mit einer Inzidenz unter 50 auch ohne negativen Test. Es ist die gleiche Anzahl an Zuschauern möglich wie bei kulturellen Veranstaltungen, unter freiem Himmel also 500 Personen (bei fester Bestuhlung). Auf Sportanlagen wird die Zahl der Teilnehmer im Rahmenkonzept nach der Größe der Sportanlage sachgerecht begrenzt.
Alten- und Pflegeheime
Die Testpflicht für Besucher entfällt in Gebieten mit Inzidenz weniger als 50. Gemeinschaftsveranstaltungen in den Heimen sind indoor mit 25 Personen, outdoor mit 50 Personen zulässig.
In Gebieten mit einer Inzidenz größer als 100 gilt die Bundesnotbremse künftig eins zu eins. Es gibt keine ergänzenden bayerischen Regelungen mehr.