Einheitliche Führerscheine in der EU - Gestaffelter Umtausch erforderlich

14. September 2022: Zur Umsetzung europäischer Vorgaben ist in Deutschland der gestaffelte Umtausch von Führerscheinen notwendig.

Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt. Um den Umtauschprozess für die rund 43 Mio. Führerscheininhaber zu entzerren, wurde der Umtausch gestaffelt.

Bei Führerscheinen, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind, gilt das Geburtsjahr des Fahrers (Papierführerschein). Bei Kartenführerscheinen, die ab 01.01.1999 bis zum 18.01.2013 ohne Befristung ausgestellt wurden, gilt das Ausstellungsjahr.

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (Papierführerscheine)

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

Geburtsjahr vor 1953: Der Führerschein muss bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht sein.

Geburtsjahr 1953 bis 1958: Der Führerschein muss bis zum 19. Juli 2022 umgetauscht sein.

Geburtsjahr 1959 bis 1964: Der Führerschein muss bis zum 19. Januar 2023 umgetauscht sein.

Geburtsjahr 1965 bis 1970: Der Führerschein muss bis zum 19. Januar 2024 umgetauscht sein.

Geburtsjahr 1971 oder später: Der Führerschein muss bis zum 19. Januar 2025 umgetauscht sein.

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind
(Kartenführerscheine ohne Befristung Nr. 4b)

Ausstellungsjahr

Ausstellungsjahr 1999 bis 2001: Der Führerschein muss bis zum 19. Januar 2026 umgetauscht sein.

Ausstellungsjahr 2002 bis 2004: Der Führerschein muss bis zum 19. Januar 2027 umgetauscht sein.

Ausstellungsjahr 2005 bis 2007: Der Führerschein muss bis zum 19. Januar 2028 umgetauscht sein.

Ausstellungsjahr 2008: Der Führerschein muss bis zum 19. Januar 2029 umgetauscht sein.

Ausstellungsjahr 2009: Der Führerschein muss bis zum 19. Januar 2030 umgetauscht sein.

Ausstellungsjahr 2010: Der Führerschein muss bis zum 19. Januar 2031 umgetauscht sein.

Ausstellungsjahr 2011: Der Führerschein muss bis zum 19. Januar 2032 umgetauscht sein.

Ausstellungsjahr 2012 bis 18. Januar 2013: Der Führerschein muss bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht sein.

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins (Papierführerschein / Kartenführerschein).

Nach Ablauf der o.g. Fristen werden die bisherigen Führerscheine ungültig.

„Bei dem Umtausch handelt sich nur um einen verwaltungstechnischen Vorgang. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden“, so die Fahrerlaubnisbehörde. Diese würden auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung bestehen.

Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.

Jeder Umtausch eines Führerscheins kostet 34 Euro inklusive Direktversand.

Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite des Landkreises Pfaffenhofen unter www.landkreis-pfaffenhofen.de/pflichtumtausch