Geflügelpest – Landkreis Pfaffenhofen erlässt Allgemeinverfügung
Aufstallungspflicht
In diesen Ortsteilen gilt ab 02.03.2023 eine Aufstallungspflicht für alle privaten und gewerblichen Geflügelbestände. Die Halter in der Überwachungszone sind verpflichtet, ihre Tiere entweder in geschlossenen Ställen unterzubringen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
Hygienemaßnahmen
Zusätzlich müssen innerhalb der Überwachungszone folgende Hygienemaßnahmen eingehalten werden:
- Grundsätzlich dürfen gehaltene Vögel, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte weder in einen Bestand innerhalb dieser Zone hinein- noch herausgebracht werden.
- Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden.
- Zu achten ist vor allem auch auf Eintragswege wie kontaminiertes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu sowie auf Gegenstände wie Schuhwerk, Schubkarren oder Fahrzeuge.
Gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten sind dem Veterinäramt unverzüglich telefonisch mitzuteilen (+49 8441 27-5220).
Die Allgemeinverfügung finden Sie unter www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen.
Aktuelle Informationen zur Geflügelpest in Bayern sind auch auf der Seite des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (www.lgl.bayern.de) unter dem Stichwort Geflügelpest verfügbar.