Informationen für landwirtschaftliche Betriebe zur Test- und Anzeigepflicht von Saisonarbeitskräften
Die Arbeitsaufnahme muss 14 Tage vor Beschäftigungsbeginn beim Landratsamt angezeigt werden.
Meldebogen für landwirtschaftliche Betriebe - Meldung von Saisonarbeitskräften / der Beschäftigten an das Gesundheitssamt
(bitte ausgefülllt per E-Mail an Landwirt-Corona@landratsamt-paf.de senden)
Die Testpflicht gilt nur für landwirtschaftliche Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten. Die Beschäftigten dieser Betriebe benötigen bei Tätigkeitsbeginn ein ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für eine Coronavirus-Infektion vorliegen. Verfügen die Beschäftigten über kein ärztliches Zeugnis aus der Heimat, können sich die betroffenen Betriebsinhaber bezüglich einer Testung an das Gesundheitsamt wenden, welches einen kostenlosen Test für die Saisonarbeitskräfte organisiert. Das Landratsamt steht hier bereits in enger Abstimmung mit dem Hopfenpflanzerverband, damit die Testung der Saisonarbeitskräfte zur Hopfenernte möglichst reibungslos läuft.
Für die Saisonarbeiter in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten besteht keine Testpflicht, soweit die Saisonkräfte nicht aus Risikogebieten einreisen. Auf Wunsch können sich aber auch Saisonarbeiter, die keiner Testpflicht unterliegen, kostenlos testen lassen.
Bei Fragen rund um die Testpflicht von Beschäftigten in landwirtschaftlichen Betrieben steht das Gesundheitsamt unter der Nummer + 49 8441 27-1439 telefonisch oder per Mail unter Landwirt-Corona@landratsamt-paf.de zur Verfügung.
Alle Hopfenpflanzer, die Unterstützung durch den Hopfenpflanzerverband benötigen, können sich dort telefonisch unter der Nummer + 49 8442 957210 -200 oder per Mail unter info@deutscher-hopfen.de melden.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat auf Nachfrage klargestellt:
Unter den Begriff „Beschäftigter“ fallen sämtliche Personen – mit Ausnahme des Betriebsinhabers –, die unter Einsatz ihrer Arbeitskraft in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind.
Es ist dabei nicht relevant, ob diese ein Entgelt erhalten oder nicht. Eine Testpflicht trifft somit auch mitarbeitende Familienmitglieder, soweit im Betrieb mehr als 10 Beschäftige tätig sind.