Landratsamt informiert zur Maskenpflicht in Ladengeschäften

28. Oktober 2020: Aufgrund des Pandemiegeschehens befindet sich der Landkreis Pfaffenhofen bis auf weiteres im so genannten "dunkelroten Bereich" der Einschränkungen des öffentlichen Lebens.

Nach wie vor ist es wichtig, die Abstandsregeln einzuhalten, auf Hygienemaßnahmen zu achten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Da es bei der so genannten "Maskenpflicht" in Ladengeschäften nach wie vor Unklarheiten gibt, möchte das Landratsamt nochmals über die geltenden Vorschriften informieren. 

Der Ladeninhaber hat sicherzustellen, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt. Sofern ein Kunde die Maskenpflicht in einem Ladengeschäft nicht einhält, stellt dies laut dem Bayerischen Gesundheitsministerium (StMGP) hingegen keine bußgeldbewehrte Pflichtverletzung des Ladeninhabers dar, sondern vielmehr eine Ordnungswidrigkeit des betroffenen Kunden oder dessen Begleitperson. 

Kunden, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der BayIfSMV von der Maskenpflicht befreit. Dies kann z. B. durch Vorlage eines ärztlichen Attests erfolgen. 

Das Landratsamt Pfaffenhofen bittet daher alle Geschäftsinhaber, auch Kunden zu bedienen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen und ein entsprechendes Attest vorlegen können. 

Letztendlich kann natürlich jeder Geschäftsinhaber frei entscheiden, ob er einen Kunden ohne Mund-Nasen-Bedeckung bedienen oder von seinem Hausrecht Gebrauch machen möchte. 

Weitere Fragen zum Mund-Nasen-Schutz beantwortet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf  seiner Internetseite unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Landkreises bei Informationen für Unternehmen / Ladeninhaber.