„Maskenpflicht“ ab 27. April in Bayern: Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend
Wie aus der „Notbekanntmachung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege hervorgeht, haben dabei in Geschäften sowohl das Personal als auch die Kunden und ihre Begleitpersonen ab dem siebten Lebensjahr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Gleiches gilt beim Personennahverkehr: Auch hier müssen Personen ab dem siebten Lebensjahr bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und den hierzu gehörenden Einrichtungen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Erlaubt sind dabei alle Arten von Masken, auch einfache Masken, sogenannte Community- oder Alltagsmasken. Auch das Tragen eines schützenden Schals oder eines Halstuchs reicht aus. Wichtig ist, dass Mund und Nase verdeckt sind und die Masken bzw. Bedeckungen regelmäßig gewaschen bzw. ausgekocht werden. „Falls die vom Landkreis bestellten Masken für die Bevölkerung nicht rechtzeitig bis zum Inkrafttreten der Maskenpflicht eintreffen bzw. verteilt sein sollten, ist also keine Besorgnis geboten. Ein Tuch oder einen Schal hat jeder zu Hause. Und diese reichen ja ebenso aus“, so Landrat Martin Wolf.