Nach der Bundesnotbremse und den bayerischen Anpassungen - Regelungen für Schulen und Kitas
Für die Schulen und Kindertagesbetreuungsangebote im Landkreis gelten daher bis auf Weiteres folgende Regelungen:
In der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in Abschlussklassen findet Präsenzunterricht statt, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Andernfalls findet Wechselunterricht statt. An allen übrigen Schulen und Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.
Am Präsenzunterricht und an den Präsenzphasen im Wechselunterricht sowie an der Not- und Mittagsbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder POC-Antigentests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus verfügen und auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Aufsicht einen Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung oder der in der Schule vorgenommene Schnelltest dürfen höchstens 24 Stunden vor dem Beginn des jeweiligen Schultags vorgenommen worden sein. Die Testpflicht gilt ebenso für Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen sind geschlossen. Eine Notbetreuung ist möglich. Es wird an die Eltern appelliert, diese aber tatsächlich nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn dies unbedingt notwendig ist. Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn eine Betreuung im häuslichen Umfeld auch anderweitig sichergestellt werden kann.
Diese Regelungen gelten solange, bis im Landkreis Pfaffenhofen an fünf aufeinander folgenden Tagen die 7-Tag-Inzidenz von 100 unterschritten wird. Erst dann treten am übernächsten darauf folgenden Tag diese verschärften Regelungen außer und gelockerte Regelungen in Kraft. Der Landkreis wird dies entsprechend bekannt geben.
Die bisherige Stichtagsregelung, wonach allein der Inzidenzwert vom Freitag für den Unterrichtsbetrieb in der gesamten Folgewoche maßgeblich war, gilt damit nicht mehr.