Naturschutz im Frühjahr – Was ist zu beachten?
In den letzten 30 Jahren verschwand etwa 75 Prozent der Fluginsekten-Biomasse. Über 70 Prozent der Bestände heimischer Gefäßpflanzen gingen in den letzten 60 Jahren zurück und zwei Prozent der Pflanzenarten sterben jedes Jahrzehnt aus. Um diesen dramatischen Rückgang aufzuhalten sind Schutzmaßnahmen unabdingbar. Worauf im Frühjahr bzw. zur Brutzeit zu achten ist, hat die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen zusammengestellt.
Nicht nur im Garten, sondern auch in der freien Natur erscheinen ab Januar die ersten Frühjahrsblüher. Bevor der Boden in den Laubmischwäldern zu einer bunten Nektarquelle für verschiedenste Insektenarten wird, läuten Schneeglöckchen und die weißen Blütenteppiche der Frühlingsknotenblumen das Frühjahr ein. Es folgen Seidelbast, Krokusse, Leberblümchen, Schlüsselblumen und Buschwindröschen. „Diese und viele weitere Frühjahrsblüher stehen durch das Bundesnaturschutzgesetz unter besonderem Schutz. Sie dürfen daher nicht gepflückt und ihre Standorte nicht beschädigt oder zerstört werden“, so die Untere Naturschutzbehörde. Aus diesem Grund sei es unerlässlich, dass besonders im Frühjahr alle Erholungsuchenden, auch außerhalb von Schutzgebieten mit Wegegeboten, achtsam mit der Natur umgehen und zum Schutz seltener und bedrohter Arten auf den Wegen bleiben.
Auch die Tierwelt beginnt im Frühling für die nächste Generation zu sorgen. Stark gefährdet ist der Bruterfolg der heimischen bodenbrütenden Vogelarten, wie z. B. Brachvogel, Bekassine und Kiebitz. Zusätzlich zu den Bedrohungen durch Beutegreifer geraten die erwachsenen Tiere durch den Freizeitverkehr in Stress. Um das Gelege zu verteidigen, fliegen die Brutvögel immer wieder auf. Das kostet sehr viel Energie. Bei starken Störungen geben die Eltern das Gelege und ihre Jungvögel schließlich ganz auf.
„Die Wiesenbrüterverordnung des Landkreises schützt und fördert den Bruterfolg durch spezielle Schutzbestimmungen während der Hauptbrutzeit vom 1. März bis zum 15. Juli. Darin enthalten sind Wegegebote und das Anleinen von Hunden in den Brut- und Nahrungsräumen. Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, sich an die Vorgaben auf den Hinweisschildern vor Ort zu halten“, so die Untere Naturschutzbehörde.
Bäume, Sträucher und Hecken sind nicht nur für Vögel, sondern auch für viele weitere Tierarten ökologisch bedeutsame und schützenswerte Rückzugs-, Lebens- und Bruträume. Ab April legen auch viele Schmetterlinge ihre Eier an den Futterpflanzen ihrer Raupen ab, so z. B. der C-Falter an Salweide, Hasel, Hopfen, Große Brennnessel, Stachelbeere oder Roter Johannisbeere. Wichtige Nahrungspflanzen des Großen Fuchses sind unter anderem Salweiden und Obstbäume, wie z. B. Kirschen und Birnen.
Immer wieder wird festgestellt, dass Vegetationsrückschnittmaßnahmen zu Zeiten beantragt bzw. durchgeführt werden, in denen diese Arbeiten verboten sind. Vom 1. März bis zum 30. September sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen erlaubt. Darüber hinaus gehende Rückschnitte, die das Abschneiden, auf den Stock setzen oder die Beseitigung von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Büschen, Feld- und Ufergehölzen betrifft, bedürfen in speziellen Fällen einer Ausnahmegenehmigung. Von den Fäll- und Schnittverboten ausgenommen sind Bäume in Wäldern und in gärtnerisch genutzten Flächen, wie Haus- und Obstgärten. Dennoch ist bei allen erlaubten Schnitt- und Fällaktionen der gesetzliche Artenschutz zu beachten. Es muss vorher kontrolliert werden, dass sich keine brütenden Vögel in Bäumen oder Hecken aufhalten oder ob Fledermäuse, Hornissen und andere geschützte Arten in den Gehölzen, vorrangig in Baumhöhlen, nisten. Ist dies der Fall, ist die Pflege in dieser Zeit auszusetzen und der Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen.
Bei Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde unter Tel. +49 8441 27-310 gerne zur Verfügung.