Neustarthilfe für Soloselbständige
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Förderzeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben. Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben, weniger als einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen, bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind und ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.
Die Unterstützung beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal jedoch 7.500 Euro. Diese wird in einem Betrag ausgezahlt. Sie ergänzt die Leistungen der bestehenden Sicherungssysteme wie der Grundsicherung und kann zusätzlich zur Überbrückungshilfe II und zur November-/Dezemberhilfe beantragt werden. Eine Beantragung ist nicht möglich, wenn Überbrückungshilfe III in Anspruch genommen wird und umgekehrt.
Erfüllt eine soloselbständige Person die Antragsvoraussetzungen, wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Ab Juli 2021 wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf welche der Soloselbständige Anspruch hat. Die Endabrechnung ist bis zum 31. Dezember 2021 zu erstellen. Die soloselbständige Person darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen.
Anträge müssen direkt auf direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat genutzt werden. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung. Anträge für juristische Personen können erst zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden.
Weitere Informationen unter: www.kus-pfaffenhofen.de/wirtschaftshilfen