Sofortvollzug für die Erweiterung des Geflügelmastbetriebs in Eschelbach angeordnet
Dadurch dürfen die Betreiber schon während des Klageverfahrens von der Genehmigung Gebrauch machen.
Die bestehende Masthähnchenanlage (MHS_2 und MHS_3 mit 40.000 Tierplätzen) der Antragsteller wurde mit Bescheiden des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 13.10.1986 und 19.01.1999 baurechtlich genehmigt und durch eine schriftliche Anzeige nach § 67 Absatz 2 BlmSchG vom 01.12.2001 als immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage mit 40.000 Mastgeflügelplätzen überführt.
Mit Bescheid des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 10.07.2017 waren die Erweiterung der Hähnchenmastanlage um die beiden neuen Masthähnchenställe (MHS_4 und MHS_5) auf insgesamt 144.600 Tierplätze immissionsschutzrechtlich genehmigt worden. Die Genehmigung wurde jedoch beklagt und mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes München vom 22.03.2019 wegen fehlender Privilegierung aufgrund einer zu geringen Futtergrundlage für den beantragten Tierbestand wieder aufgehoben.
Die Betreiber und der Freistaat Bayern haben gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ruht jedoch derzeit, da sich die Betreiber dazu entschlossen haben, einen neuen Antrag auf Immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit reduzierter Platzzahl zu stellen.
Die Ställe MHS_4 und MHS_5 waren bereits 2018 auf Grundlage des Genehmigungsbescheides errichtet worden, durften aber wegen des Beschlusses des VGH Bayern vom 06.08.2018 – 22 CS 18.1097 im Eilverfahren nicht in Betrieb genommen werden.
Mit Schreiben vom 20.05.2020 wurde also erneut die Erweiterung beantragt, jedoch nur für insgesamt 124.600 Masthähnchenplätze. Dabei war auch für die älteren Ställe MHS_2 und MHS_3 die Nachrüstung einer Abluftreinigungsanlage vorgesehen.
Mit Bescheid vom 30.12.2020 erhielten die Betreiber die dem Antrag entsprechende Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.