Staatsregierung konkretisiert Maßnahmen innerhalb der Corona-Ampel
Nachdem der Landkreis Pfaffenhofen gemäß Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 17. Oktober der gelben Ampelphase zugeordnet ist, gelten für den Landkreis Pfaffenhofen seit 18. Oktober strengere Regeln innerhalb der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Zusätzlich zu den bereits gemeldeten Regeln gilt seit heute, 19.10.2020, Folgendes:
- Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken (bislang war lediglich die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle untersagt; eine Sperrstunde war damit nicht verbunden)
- Maskenpflicht besteht nunmehr auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht zuverlässig eingehalten werden kann (bislang galt dies nun innerhalb öffentlicher Gebäude). Die Maskenpflicht gilt im Übrigen aus selbstverständlichen Gründen nicht in den Kantinen am Platz während der Einnahme von Speisen und Getränken.
Von einer Maskenpflicht für stark frequentierte öffentliche Plätze wird auch weiterhin abgesehen, da sich das Infektionsgeschehen im Landkreis Pfaffenhofen auf keinen „Hotspot“ konzentriert. Bei einer Änderung der Infektionslage kann für ausgewählte, stark frequentiert Plätze eine Maskenpflicht angeordnet werden.
Die Maßnahmen gelten bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung der Überschreitung des Inzidenzwertes auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Der Landkreis Pfaffenhofen wird dies wieder öffentlich bekanntgeben.