Untere Naturschutzbehörde informiert: Fällung und Rückschnitte an Bäumen
„Der Zeitraum alleine ist jedoch nicht maßgeblich, ob eine Maßnahme, z.B. eine Baumfällung, zulässig ist. Insbesondere in der freien Natur können andere Vorschriften, wie beispielsweise der Biotopschutz entgegenstehen“, so Andreas Kastner, Kreisfachberater für Gartenkultur und Landespflege am Landratsamt. Unter anderem seien alle Hecken gesetzlich geschützt, so dass lediglich bestanderhaltende Maßnahmen erlaubt sind. Durch vorherige Beratung und Hilfestellung könne mancher Fehler vermieden werden.
Andreas Kastner: „Bei Fällanfragen wird immer wieder nach etwaigen Baumschutzverordnungen gefragt. Bäume können jedoch auch ohne Baumschutzverordnung unter Schutz stehen. Dies betrifft vor allem alte und große Bäume - auch innerorts, die das Landschaftsbild und das Ortsbild prägen und/oder eine Funktion für den Naturhaushalt haben.“ Eine Funktion für den Naturhaushalt besteht z.B., wenn der Baum an eine Hecke angrenzt, Bestandteil einer Hecke ist oder die Ortschaft als Trittstein für Tierarten im Sinne des Artenschutzes durchgrünt. Weiter ist eine Funktion für den Naturhaushalt gegeben, wenn Baumhöhlen oder Ritzen als Lebensraum für Fledermäuse, Höhlenbrüter, Kleinsäuger oder Insekten vorhanden sind. „Hier ist wichtig zu wissen, dass eine Baumhöhle aktuell nicht bewohnt sein muss, um einen Schutzstatus nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu haben. Manche Tiere nutzen die Baumhöhlen nur zu bestimmten Jahreszeiten und das muss nicht zwangsweise im Winterhalbjahr sein. Das Zerstören einer Baumhöhle kann im Extremfall sogar einen Straftatbestand darstellen“, so der Naturschutzexperte.
Der Schutz eines Baumes oder einer Hecke kann auch in Auflagen zu Bauvorhaben sowie Festsetzungen in Bebauungsplänen begründet sein. Ist ein Pflanzplan für ein Bauvorhaben zu erstellen, wird dieser auch Bestandteil der Genehmigung und damit bindend. Daher ist es schon bei der Planung sinnvoll, eine gute Auswahl an Pflanzen abhängig von deren Standort zu treffen.
Andreas Kastner: „Kann ein Baum nicht gefällt werden, wird oft der Wunsch nach einem starken Rückschnitt oder einer Kappung geäußert. Dies ist in vielen Fällen nicht nur fachlich unsinnig, sondern in der Regel auch unzulässig. Das Bundesnaturschutzgesetz gibt vor, dass wildlebende Pflanzen, darunter auch Bäume, nicht ohne vernünftigen Grund entnommen oder genutzt bzw. ihre Bestände niedergeschlagen oder auf sonstige Weise verwüstet werden dürfen. Laubfall oder Schattenwurf sind oft die Beweggründe für eine Fällung oder diesbezügliche Anfrage. Beides gehört aber zu einem Baum und zur Natur, so dass von der UNB zu prüfen ist, ob im konkreten Einzelfall ein „vernünftiger Grund“ bejaht werden kann.“ Oft werde nicht bedacht, dass ein unsachgemäßer oder starker Rückschnitt bzw. eine Kappung ins alte Holz mittelfristig sogar höhere Folgekosten verursachen kann als eine fachgerechte Pflege.
Wie auch beim Obstbaumschnitt gelten folgende Regeln: Astwunden so klein wie möglich halten (i.d.R. unter 10 cm Durchmesser), Schnittwunden am Stamm vermeiden und durch Ableiten den natürlichen Wuchs erhalten, um den Ast zu entlasten. Um einen Baum zu erhalten und der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen ist es deshalb sinnvoll, Pflegemaßnahmen von qualifizierten Fachleuten durchführen zu lassen und auch nach Referenzen zu fragen.
Für weitere Fragen steht Andreas Kastner unter Tel. +49 8441 27-315 jederzeit gerne zur Verfügung.