Waffengesetz ab 1. September mit neuen Regelungen
Neu in das Gesetz aufgenommen wurden u.a. Regelungen für die Anerkennung eines Bedürfnisses für Schalldämpfer für die Jagd oder eine Limitierung von Waffen auf der gelben Sportschützenwaffenbesitzkarte auf zehn Stück (es gilt der Bestandsschutz).
Zudem gelten folgende Neuerungen: Der Erwerb, der Verkauf oder die Vernichtung von Dekorationswaffen ist zukünftig bei der Waffenbehörde anzuzeigen.
Salutwaffen sowie Wechselmagazine mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen für Langwaffen oder 20 Patronen für Kurzwaffen sind bis 1. September 2021 anzuzeigen. Besitzer von Salutwaffen können sich im Einzelfall an das Bundeskriminalamt oder das Landratsamt Pfaffenhofen zur näheren Information wenden. Besitzer von entsprechenden Wechselmagazinen, die vor dem 13.07.2017 erworben wurden, können einen Antrag auf Bestandsschutz an die Waffenbehörde am Landratsamt richten. Für Magazine, die nach diesem Datum erworben wurden, kann ein Antrag beim Bundeskriminalamt gestellt werden. Die entsprechenden Formulare sind auf den Homepages der jeweiligen Behörde zu finden.
Neuerungen gibt es auch zu Verschlüssen und sog. Gehäusen, die wesentliche Waffenteile sind. Waren sie vor dem 20.02.2020 in Besitz, so sind sie bis spätestens 01.09.2021 bei der Waffenbehörde anzuzeigen, einem berechtigten Dritten oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Nicht davon umfasst sind (Holz-)Schäfte von Langwaffen, wenn sie lediglich der Verbesserung der Handhabung der Schusswaffe dienen.
Nähere Informationen zu weiteren Änderungen finden Interessierte auf der Homepage des Bundeskriminalamts unter https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Verwaltungsfunktionen/Waffenrecht/3AendWaffG/3AendWaffG_node.html.
Für Rückfragen stehen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Waffenbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen unter Tel. + 49 8441 27-293 und -363 oder per E-Mail an Waffenrecht@landratsamt-paf.de zur Verfügung.