Bundestagswahl 2025 - Hinweise zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
Die Bundestagswahl 2025 wirft ihre Schatten voraus. Nach den Gesprächen der Parteien mit dem Bundespräsidenten ist ein neuer Wahltermin am 23. Februar 2025 möglich und wahrscheinlich.
Dies bedeutet allerdings, dass einige im Wahlrecht verankerte Fristen erheblich verkürzt werden müssen, um eine Wahl so kurzfristig durchführen zu können. Eine dieser Fristen ist die Einreichung der Kreiswahlvorschläge bei der jeweiligen Kreiswahlleitung. Normalerweise müssen die Kreiswahlvorschläge spätestens am 69. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr bei der Kreiswahlleitung eingereicht werden. Da die Frist für die Neuwahl des Bundestages nach seiner Auflösung durch den Bundespräsidenten jedoch nur 60 Tage beträgt, kann diese Frist nicht eingehalten werden. Eine förmliche Verkürzung der Fristen erfolgt nach der Bekanntgabe des neuen Wahltermins durch Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
Der Kreiswahlleiter des Wahlkreises 213 Freising möchte bereits jetzt alle Parteien und Wahlberechtigten darauf hinweisen, dass Kreiswahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen sind. Dies kann bereits jetzt geschehen. Die Wahlvorschläge sind nach dem Muster der Anlage 13 zur Bundeswahlordnung (BWO) einzureichen.
Die Kreiswahlvorschläge müssen den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers, den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) auch deren Kennwort enthalten. Sie müssen ferner Namen und Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 34 Abs. 1 BWO). Kreiswahlvorschläge sind zwingend schriftlich einzureichen. Eine Einreichung per E-Mail, Fax oder anderen elektronischen Medien ist nicht ausreichend.
Die weiteren Voraussetzungen für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen können der Homepage des Landratsamtes entnommen werden: https://www.kreis-freising.de/landratsamt/amtsleitung-politik/wahlen.html.
Eine förmliche Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen gemäß § 32 Bundeswahlordnung kann erst erfolgen, wenn der Wahltermin vom Bundespräsidenten amtlich bekanntgegeben worden ist. Sobald dies erfolgt ist, wird auch die Bekanntmachung durch die Kreiswahlleitung erfolgen.
Zu beachten ist ferner, dass Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen können, wenn sie der Bundeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die hierfür nach dem Bundeswahlgesetz erforderlichen 200 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises sind trotz der verkürzten Zeit für die Sammlung zwingend beizubringen. Eine Reduzierung ist nicht vorgesehen.
Aktuelle Informationen finden sich zudem auf den Internetseiten der Landkreise Freising und Neuburg-Schrobenhausen sowie des Landeswahlleiters und der Bundeswahlleiterin.
Darüber hinaus möchte der Kreiswahlleiter des Wahlkreises 213 Freising alle im Ausland lebenden Deutschen auf die Mitteilung der Bundeswahlleiterin zum Antragsformular auf Aufnahme in ein Wählerverzeichnis hinweisen:
https://www.bundeswahlleiterin.de/mitteilungen/bundestagswahlen/2025/20241108_mitteilung_AD.html.