Garagen/Grenzgaragen

Es ist allgemein bekannt, dass Garagen und Nebengebäude an die Grenze und auch grenznah (Grenzabstand kleiner 3 m) gebaut werden dürfen. Dabei gelten aber bestimmte Kriterien, die vom Gesetzgeber in den letzten Jahren immer wieder geändert worden sind.

Die wichtigsten allgemeinen Voraussetzungen für eine Grenzbebauung sind zur Zeit:

  • max. 9 m Wandlänge je Grundstücksgrenze
  • max. 15 m Grenzbebauung bzw. grenznahe Bebauung insgesamt, wobei auch bereits bestehende Grenzgebäude bzw. grenznahe Gebäude auf dem Baugrundstück miteingerechnet werden.
  • max. 3 m Wandhöhe im Mittel an der Grenze
    Unterer Messpunkt: Natürliches Gelände
    Oberer Messpunkt: Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut
    Die Giebelfläche bleibt bei der Ermittlung der mittleren Wandhöhe bei einer Dachneigung von bis zu 45 Grad unberücksichtigt.

Wenn sich das Baugrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet, der Regelungen über Garagen und Nebengebäude an der Grenze enthält, dann sind diese speziellen Regelungen vorrangig.

    

Näheres zu Grenzgaragen und Nebengebäuden finden Sie unter Art. 6 Abs. 7 Bayerische Bauordnung:

Eine Broschüre, die die wichtigsten Voraussetzungen für die Errichtung von Garagen und Carports zusammenfasst, finden Sie hier:

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