Verfahrensfreiheit

Die Bayerische Bauordnung enthält im Art. 57 einen ganzen Katalog von Bauvorhaben, für die man keine Baugenehmigung benötigt.
D. h.: Kein Plan, keine Wartezeit, sofortiger Baubeginn.

Aber Vorsicht: Auch wenn Formalitäten hier nicht notwendig sind, gilt trotzdem das „materielle“ Baurecht und auch sonstige Vorschriften außerhalb der Bayer. Bauordnung sind zu beachten.

Beispiel: Eine verfahrensfreie landwirtschaftliche Scheune muss trotzdem die Abstandsflächen einhalten, muss standsicher sein, darf nicht gegen Wasserrecht verstoßen und nicht in ein Überschwemmungsgebiet gesetzt werden usw.

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