Unterbringungsrecht
Das Bayerische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) regelt die Unterbringung psychisch Kranker in entsprechenden Einrichtungen.
Wer auf Grund einer psychischen Störung, insbesondere Erkrankung, sich selbst, Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährdet, kann ohne oder gegen seinen Willen untergebracht werden, es sei denn, seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist nicht erheblich beeinträchtigt.
Für die Anordnung von Unterbringungen psychisch kranker Personen ist grundsätzlich das Amtsgericht (Betreuungsgericht) zuständig. Nur in Ausnahmefällen geht die Zuständigkeit auf das Landratsamt über.
Krisendienst Psychiatrie Oberbayern:
Mit dem Krisendienst Psychiatrie Oberbayern gibt es ein Angebot zur psychiatrischen Soforthilfe für die Bürgerinnen und Bürger Oberbayerns
Krisendienst Psychiatrie Oberbayern
Tel. +49 (0) 800 655 3000
(kostenfrei) täglich 0:00 - 24:00 Uhr
In seelischen Krisen und psychiatrischen Notfällen können Sie sich gerne an den Krisendienst Psychiatrie wenden.
Das Angebot richtet sich an alle Menschen, die mit Krisen zu tun haben: Betroffene, Angehörige, Bezugspersonen, Mitbetroffene, BetreuerInnen, ÄrztInnen, PsychotherapeutInnen, Fachstellen; sowie weitere Einrichtungen, die mit Menschen in Krisen zu tun haben.
Der Krisendienst ist rund um die Uhr erreichbar. Hauptberatungszeit ist von 09.00 bis 24.00 Uhr.
Es können sich auch Kinder und Jugendliche in seelischen Notlagen beziehungsweise deren Eltern an den Krisendienst wenden:
Psychisch kranke Personen können in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden, wenn sie aufgrund einer psychischen Störung, insbesondere Erkrankung, sich selbst, Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährden. Voraussetzung für eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ist eine psychische Erkrankung oder eine psychische Störung und eine daraus resultierende erhebliche Eigen- und/oder Fremdgefährdung.
Für die Anordnung von Unterbringungen psychisch kranker Personen ist grundsätzlich das Amtsgericht (Betreuungsgericht) zuständig.
Das Landratsamt ist zuständig, wenn in dringenden oder unaufschiebbaren Fällen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig ergehen kann. Es kann dann eine sofortige vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt anordnen, wenn die Gefährdung nicht durch andere Hilfen abgewendet werden kann. Die Unterbringungsanordnung muss spätestens bis 12.00 Uhr des nächsten Tages dem zuständigen Gericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt werden.
Außerhalb der allgemeinen Bürozeiten des Landratsamts ist für die sofortigen vorläufigen Unterbringungen psychisch kranker Personen die örtliche Polizeiinspektion zuständig.
Im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Pfaffenhofen werden unterzubringende Personen in der Regel im Klinikum Ingolstadt oder in der Danuvius Klinik Pfaffenhofen untergebracht.
Für die Anordnung einer Unterbringung werden keine Gebühren erhoben.
Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG)
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Plöckl,
Helga
Stellvertretender Sachgebietsleiter
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+49 8441 27-5420 | +49 8441 27-5903 | Löwenstraße 2, 1. OG, L102 | helga.ploeckl@landratsamt-paf.de |
Edler,
Jochen
Mitarbeiter
|
+49 8441 27-5430 | +49 8441 27-5902 | Löwenstraße 2, 1. OG, L102 | jochen.edler@landratsamt-paf.de |
Gesundheitlicher Verbraucherschutz
Mo. – Fr. 08:00 – 12:00 Uhr
Mo. – Do. nach Terminvereinbarung bis 17:00 Uhr