Kleinkläranlagen

97% der bayerischen Bevölkerung sind an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen. Die Abwässer der restlichen 3% können langfristig nicht zentral entsorgt werden - dies wäre technisch oder wirtschaftlich zu aufwendig. Für diese Anwesen müssen grundsätzlich Kleinkläranlagen errichtet werden.

Die seit Juli 2002 geltenden Anforderungen an die Reinigungsleistung von Kleinkläranlagen können aber nur erfüllt werden, wenn das anfallende häusliche Abwasser in einer mechanischen (z. B. Dreikammerausfaulgrube) und einer biologischen Reinigungsstufe (z. B. Pflanzenbeet) behandelt wird. Es gibt jedoch auch viele sog. Kompaktanlagen, in denen beide Reinigungsstufen zusammengefasst sind. Da ältere bestehende Kleinkläranlagen (meist vor Mitte der 90er Jahre errichtet) diesen Anforderungen nicht entsprechen, müssen sie nachgerüstet werden.

Für das Versickern des gereinigten Abwassers oder dessen Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 Bayer. Wassergesetz - BayWG - i.V.m. Art. 70 BayWG beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen.

Wer eine Kleinkläranlage hat, muss diese ordnungsgemäß betreiben, warten und überwachen.
Die Betreiber von Kleinkläranlagen müssen u.a. deren Funktionstüchtigkeit, die fachgerecht durchgeführte Wartung sowie die ordnungsgemäße Beseitigung festgestellter Mängel grundsätzlich alle zwei Jahre durch einen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) prüfen und bescheinigen zu lassen. Wird eine Bescheinigung mit der Gesamtbewertung "ohne Mängel" ausgestellt, ist die folgende Bescheinigung erst wieder nach vier Jahren nach dem Abnahmedatum vorzulegen. Nach dem Fälligkeitstermin und damit verspätet vorgelegte Bescheinigungen führen nicht zur Verschiebung des nächsten Bescheinigungstermins.

  

Anpassung der Klasseneinteilungsliste nach dem UMS vom 04.05.2022; Abwasserbeseitigungskonzept, Bezeichnung von Gebieten, Erlaubnisverfahren mit Zulassungsfiktion bei Kleinkläranlagen 

Im Amtsblatt vom 20.11.1997 wurde vom Landkreis Pfaffenhofen die Abwasserbeseitigung, die Anforderung an die Abwasserbeseitigung sowie die Klasseneinteilung der Ortsteile festgelegt. Aufgrund eines Rundschreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 04.05.2022 muss dies überarbeitet werden.

So ist für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG (Bayerisches Wassergesetz) bei der Benutzung von Gewässern zur Einleitung von behandeltem Abwasser aus Kleinkläranlagen in bezeichneten Gebieten ein Gutachten eines privaten Sachverständigen mit den Antragsanlagen vorzulegen.
 

Folgende Änderungen werden nunmehr festgelegt:
 

Grundsätzlich ist das gereinigte Abwasser in einen Vorfluter einzuleiten. Ist das nicht möglich, kann es auch versickert werden. Die Notwendigkeit der Versickerung ist zu begründen. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist nachzuweisen, falls dies zur Begutachtung erforderlich ist.

Liegen die Bauvorhaben in einem Gebiet der Klasse III, so sind folgende Anforderungen einzuhalten:
Die Abwässer sind vor Einleitung in einen Vorfluter bzw. vor der Versickerung sowohl in einer mechanischen als auch in einer biologischen Behandlungsstsufe zu reinigen. Zu den mechanischen Behandlungsstufen zählen die Mehrkammer-Absetzgruben und die Mehrkammerausfaulgruben. Die jeweils erforderliche mechanische Behandlungsstufe ist von der nachgeschalteten biologischen Behandlungsstufe abhängig.

Zur biologischen Reinigung sind beispielsweise folgende Systeme geeignet:

  • Filterschächte unterschiedlicher Bauart 1)
  • Abwasserteiche (unbelüftet), in Anlehnung an ATV Arbeitsblatt A 201
  • Pflanzenbeete, gemäß ATV Hinweisblatt H 262 1)
  • Tauchkörperanlagen nach DIN 4261, Teil 2 2)
  • Tropfkörperanlagen nach DIN 4261, Teil 2 2)
  • Belebungsanlagen nach DIN 4261, Teil 12)

1) bedeutet: Kleinkläranlagen ohne Abwasserbelüftung
2) bedeutet: Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung

Als Filterschächte sollten nur werkmäßig hergestellte Anlagen zugelassen werden.
Weitere Hinweise für Bauherren und Planfertiger zum sachgemäßen Bau und Betrieb von privaten Abwasserbehandlungsanlagen können der Broschüre „Abwasserentsorgung von Einzelanwesen“ (Stand November 2011) des Bayerischen Landesamtes für Umwelt entnommen werden.

In nachfolgender Liste werden die Ortsteile der Gemeinden in folgende Klassen eingeteilt:
  

Klasse I

Gebiete, die zentral entsorgt werden oder in denen eine zentrale Entsorgung vor Aufnahme der Nutzung vorgesehen ist (z.B. geplante Baugebiete).

In den betreffenden Ortschaften sind Wohnungsbauvorhaben, die innerhalb des zusammenhängend bebauten Bereichs liegen zulässig, wenn das Grundstück tatsächlich an die zentrale Anlage angeschlossen wird. Dies ist durch die Gemeinde anzugeben. Bestehende Anwesen sind an die zentrale Anlage  anzuschließen. Kleinkläranlagen sind hier nicht zulässig.

Einzelne Bauvorhaben, die außerhalb des zusammenhängend bebauten Bereichs liegen, können mit einer Kleinkläranlage ausgeführt werden, sofern die Gemeinde dazu schriftlich die Zustimmung erteilt. Das Bauvorhaben ist entsprechend der Klasse III zu behandeln.

Klasse II

Gebiete, in denen das Abwasser kurzfristig (ca. 5 Jahre) zentral entsorgt wird. Und übergangsweise eine Einleitung des gereinigten Abwassers entweder in den Untergrund oder in ein oberirdisches Gewässer in Betracht kommt „kurzfristige Übergangslösung“). 

Diese Klasse wird mit Ablauf zum 31.12.2022 nicht mehr vorhanden sein.

Klasse III

Gebiete, in denen eine Gemeinde die Übernahme des Abwassers ablehnen darf, weil eine gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayWG); dies sind klassischerweise verstreut liegende Einzelanwesen oder kleine Weiler im ländlichen Raum, die sinnvollerweise über Kleinkläranlagen entsorgt werden.

Kleinkläranlagen der Klasse III besitzen immer die Anforderung der  Reinigungsklasse C, sofern dies nicht anders in der Spalte `Anforderung` vermerkt ist.
 
Durch Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) ist die ordnungsgemäße häusliche Abwasserbehandlung aufzuzeigen.
 

Klasse IV

Bauvorhaben, die nicht unter Art. 70 BayWG fallen.

Dies sind Bauvorhaben in bereits bestehenden und künftigen Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie in Gebieten mit Altlasten.

Die Begutachtung einer Einleitung aus einer Kläranlage obliegt hier dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt. Für die wasserrechtliche Gestattung ist ein Verfahren nach Art. 15 BayWG durchzuführen.
 

Anforderung:

Hier werden alle Anforderungen aus den Klassen III und IV aufgeführt, die nicht der Anforderungsklasse C entsprechen.

Folgende Ablaufklassen sind dabei definiert:

  • N zusätzl. Nitrifikation
  • D zusätzl. Denitrifikation
  • +P zusätzl. Phosphorelimination
  • +H zusätzl. Hygienisierung

Einleitungen in oberirdische Gewässer

Grundsätzlich hat die Einleitung des gereinigten Abwassers in ein oberirdisches Fließgewässer zu erfolgen. Einleitungen in Gräben mit nicht ständiger Wasserführung (gemeint sind hier Gräben mit Gewässereigenschaften) sind zu vermeiden. Sollte kein geeignetes Fließgewässer zur Verfügung stehen und die Einleitung in einen Graben mit nicht ständiger Wasserführung erfolgen, so ist dies möglich, wenn:

  • Die Einleitung außerhalb geschlossener Siedlungsbereiche liegt
  • Die Behandlung des Abwassers mittels Kleinkläranlagen der Ablaufklasse D erfolgt

Weiterhin sind Einleitungen in stehende Gewässer bzw. im unmittelbaren Einzugsgebiet stehender Gewässer (= Fließstrecke unter einem Kilometer von der Abwassereinleitung bis zur Einmündung in das stehende Gewässer) grundsätzlich zu vermeiden.

Sollte dies aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen (Nachweis erforderlich) im Einzelfall nicht vermieden werden können, so ist dies möglich, wenn:

  • Die Behandlung des Abwassers mittels Kleinkläranlagen der Ablaufklasse C, N, P + H erfolgt

Einleitung in den Untergrund

Eine Einleitung in den Untergrund ist nur dann möglich, wenn nachweislich eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer nicht möglich ist und der Untergrund auch versickerungsfähig ist (Nachweis der Versickerungsfähigkeit ist mit beizulegen)

Sollte auch eine Versickerung nicht möglich sein, so ist das Anwesen an die öffentliche Kanalisation anzuschließen.

Nach dem Bau der Kleinkläranlage ist eine Bestätigung eines PSW über die ordnungsgemäße Errichtung der Anlage der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen (Art. 61 BayWG).

Die Betreiber von Kleinkläranlagen müssen deren Funktionstüchtigkeit, Kontrolle, Wartung und Mängelbeseitigung regelmäßig durch einen PSW prüfen und bescheinigen lassen (Art. 60 BayWG).

In landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, bleibt davon und von der Gebietskennzeichnung unberührt (Art. 41 Bayrische Bauordnung).

Die Broschüre "Abwasserentsorgung von Einzelanwesen" informiert näher.
Hinweise für Bauherren und Planer zum sachgemäßen Bau und Betrieb von privaten Abwasserbehandlungsanlagen für Einzelanwesen in nicht öffentlich entsorgten Gebieten
Herausgeber: Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft, Lazarettstraße 67, 80636 München

Die ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers ist eine der elementaren Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung. In öffentlich erschlossenen Baugebieten wird dies in der Regel durch Anschluss an die vorhandenen kommunalen Abwasseranlagen sichergestellt. Stehen solche Einrichtungen nicht zur Verfügung, z. B. in Streusiedlungsgebieten oder bei abgelegenen Einzelanwesen, muss der Bauherr eines Wohnhauses die zur Abwasserableitung und -behandlung notwendigen Anlagen in eigener Verantwortung planen, bauen und betreiben. Die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen muss er selbst tragen.

Kleinkläranlagen wurden in der Vergangenheit grundsätzlich nur als provisorische Lösung bis zur Anschlussmöglichkeit an eine zentrale öffentliche Anlage eingestuft; insofern wurde für die Übergangszeit in der Regel die mechanische Abwasserbehandlung mittels einer Mehrkammergrube als ausreichend erachtet. Nach heutigen Schätzungen werden jedoch rund 100.000 Kleinkläranlagen auf Dauer Bestand haben. Diese auf Dauer angelegten Kleinkläranlagen – auch bereits in Betrieb genommene – müssen einen vergleichbaren Gewässerschutz wie öffentliche Kläranlagen sicherstellen. Eine „zweitklassige“ Abwasserbehandlung ist aus Gründen des Gewässerschutzes nicht hinnehmbar. Voraussetzungen hierfür sind zum einen die Ausrüstung dieser Anlagen mit biologischen Stufen und zum anderen deren ordnungsgemäßer Betrieb, der eine gewissenhafte Eigenkontrolle und Wartung erfordert.

Am 25.2.2002 hat das bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen die technische Regeln für Kleinkläranlagen im Allgemeinen Ministerialamtsblatt veröffentlicht. Diese Technischen Regelungen für den Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen regeln die von den Kläranlagen zu erfüllenden Anforderungen und die notwendigen Überprüfungen und die Wartung im laufenden Betrieb. Damit soll die Funktionsfähigkeit von Kleinkläranlagen auch nach mehrjährigem Betrieb gewährleistet werden.

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Drexler, Barbara
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