Niederschlagswasserbeseitigung privat und gewerblich

Regenwasser, das auf befestigten oder versiegelten Flächen fällt, fließt zum Großteil ab und steht dem Wasserhaushalt und in Folge der Grundwasserneubildung nicht mehr zur Verfügung. Das Wasserhaushaltsgesetz bestimmt daher, dass Niederschlagswasser möglichst ortsnah versickert, breitflächig verrieselt oder direkt, d.h. ohne Vermischung mit Schmutzwasser, in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird. In vielen Baugebieten wird diese Art der Niederschlagswasserbeseitigung bereits im Rahmen der Bebauungspläne verbindlich vorgeschrieben.

Bei Niederschlagswasser von befestigten oder bebauten Flächen handelt es sich nach rechtlicher Definition um Abwasser (§54 Wasserhaushaltsgesetz).

Wer das auf Dachflächen, bebauten oder befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser gezielt in den Untergrund oder in ein oberirdisches Gewässer einleiten möchte, benötigt normalerweise eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird keine Erlaubnis benötigt.

Das Versickern von Niederschlagswasser ist erlaubnisfrei, wenn die Voraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und die dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) eingehalten werden.

Wird das Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, ist es im Rahmen des Gemeingebrauchs erlaubnisfrei, wenn die dazugehörigen technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) eingehalten werden.

Hinweis: Vorgenannte Verordnungen und Regeln finden siehe unter „Rechtsgrundlagen“

  • Die Erlaubnis kann im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens beantragt werden.
  • Andernfalls ist sie gesondert formlos schriftlich zu beantragen.
  • Formloser Antrag
  • Planunterlagen nach der WPBV (u. a. Lageplan, Sickerprognose)
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Beck, Lena
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