Hochwasserschutzmaßnahmen
„Hochwasser ist die zeitlich begrenzte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land durch oberirdische Gewässer“.
Art. 39 des Bayerischen Wassergesetzes legt fest, dass der Freistaat Bayern, vertreten durch die Wasserwirtschaftsämter, an den größeren Gewässern (Gewässer I. und II. Ordnung z.B. Ilm, Paar, Donau), sowie die Gemeinden an kleineren Gewässern (Gewässer III. Ordnung) zum Ausbau und damit zur Umsetzung (Planung, Antragstellung und Ausführung) des Hochwasserschutzes verpflichtet sind.
Die Untere Wasserrechtsbehörde des Landratsamtes ist für die Genehmigung der Hochwasserschutzmaßnahmen zuständig.
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
---|---|---|---|---|
Förster,
Diana
Stellvertretende Sachgebietsleiterin
|
+49 8441 27-4194 | +49 8441 27-134194 | A122 | diana.foerster@landratsamt-paf.de |
Hauptgebäude Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm
Mo. – Fr. 08:00 – 12:00 Uhr
Mo. – Do. nach Terminvereinbarung bis 17:00 Uhr