Amtsärztliche Begutachtung - Notwendigkeit einer Kurmaßnahme (Beihilfe)
Unter bestimmten Voraussetzungen, die in den geltenden Beihilfeverordnungen im Einzelnen aufgeführt sind, ist es erforderlich, die medizinische Notwendigkeit einer Kurmaßnahme vor Antritt der Kur amtsärztlich überprüfen zu lassen. Bitte beachten Sie, dass für Bundesbeamte abweichende Regelungen gelten (siehe unten).
Die Begutachtung kann auf zwei Wegen erfolgen:
- Durch die Erhebung der Krankengeschichte und eine Untersuchung im Gesundheitsamt an einem von dort festgelegten Untersuchungstermin
oder - Durch Auswertung eines von der Antragsteller*in eingereichten Fragebogens sowie einer von der oder dem behandelnden Arzt/Ärztin formulierten medizinischen Begründung.
In diesem Fall erstellt der/die Amtsärzt*in, wenn möglich, das Gesundheitszeugnis nach Aktenlage. Eine Untersuchung ist in vielen Fällen entbehrlich, kann aber dann notwendig werden, wenn allein aufgrund der eingereichten Unterlagen eine abschließende Beurteilung nicht möglich ist.
Voraussetzungen
Eine Bearbeitung oder Terminvergabe kann nur bei Vorliegen aller Unterlagen erfolgen!
Benötigte Unterlagen
Zur Anmeldung:
- ausgefüllter Fragebogen
- ausgefüllte Schweigepflichtentbindung
- die von der oder dem behandelnden Ärzt*in vollständig ausgefüllte Anlage zum Fragebogen, in dem der Kurort und die Art der gewünschten Maßnahme ausdrücklich benannt sein müssen. Die Kosten für die Bescheinigung können bei der Beihilfestelle geltend gemacht werden.
- Kurzes Anschreiben mit vollständiger Adresse, Geburtsdatum, Telefon- bzw. Handynummer sowie ggf. mit Zeitfenster, das Auskunft über die Verfügbarkeiten der Antragsteller*in gibt.
Fragen und Antworten
Welche Informationen enthält ein amtsärztliches Gutachten?
Grundsätzlich gelten für Amtsärzt*innen die gleichen strengen Schweigepflichtsregelungen wie für behandelnde Ärzt*innen. Die von der Abteilung erstellten amtsärztlichen Gutachten begrenzen sich auf eine zusammenfassende Beurteilung der Untersuchung unter enger Bezugnahme auf die im Auftrag gestellten Fragen. Die Auftraggeber erhalten also nur jene Untersuchungsergebnisse, die sie für ihre Personalentscheidung benötigen. Alles was darüber hinaus geht (zum Beispiel Diagnose, eigene und auswärtig erhobene Befunde) verbleibt bei unseren Unterlagen und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Links & Downloads
Kurmaßnahme (Beihilfe) bei Bundesbeamten
Bei Kurmaßnahmen für Bundesbeamte nach §§ 34, 35 und 36 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ist keine vorherige Terminvereinbarung beim Gesundheitsamt notwendig.
Für Kurmaßnahmen, welche die Anerkennung der Beihilfestelle erfordern, müssen Sie die Anerkennung vor Beginn der Maßnahme bei der Beihilfestelle einholen. Soweit für die Anerkennung ein medizinisches Gutachten erforderlich ist, beauftragt dies die Beihilfestelle. Daraufhin werden Sie vom zuständigen Gesundheitsamt bezüglich eines Termins informiert.
Weitere Informationen erhalten Sie über den Link unter Informationen und Merkblätter.
Informationen und Merkblätter
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
---|---|---|---|---|
Dr.
Einmüller,
Elisabeth
Stellvertretende Sachgebietsleiterin
|
+49 8441 27-1403 | +49 8441 27-1420 | Krankenhausstr. 70a, Zi K211 | elisabeth.einmueller@landratsamt-paf.de |
Dr.
Schubert,
Isolde
Amtsärztin
|
+49 8441 27-1444 | +49 8441 27-1420 | Krankenhausstr. 70a, Zi K219 | isolde.schubert@landratsamt-paf.de |
Kreuzarek,
Leonie
Verwaltung
|
+49 8441 27-1424 | +49 8441 27-1420 | Krankenhausstr. 70a, Zi K216 | leonie.kreuzarek@landratsamt-paf.de |
Pal,
Martina
Verwaltung
|
+49 8441 27-1401 | +49 8441 27-1420 | Krankenhausstr. 70a, Zi K216 | martina.pal@landratsamt-paf.de |
Gesundheitsamt
Mo. – Fr. 08:00 – 12:00 Uhr
Mo. – Do. nach Terminvereinbarung bis 17:00 Uhr
Das Gesundheitsamt ist derzeit telefonisch wie folgt erreichbar:
Mo. - Fr. 08:00 - 12:00 Uhr,
Mo. - Do. 13:00 - 16:00 Uhr