Fliegende Bauten - Anzeige zur Gebrauchsabnahme für Zelte und Fahrgeschäfte

Ob es sich nun um ein Volksfest oder z.B. einen privaten runden Geburtstag handelt: Ohne ein Zelt, eine Tribüne o.ä. kommt man oftmals nicht aus. Bevor es ans Aufstellen geht, lohnt eine Erkundigung, ob es sich dabei um einen so genannten „Fliegenden Bau“ handelt und deswegen spezielle Vorgaben zu beachten sind.

„Fliegende Bauten“ benötigen nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) eine Ausführungsgenehmigung (auch „Prüfbuch“ genannt), wenn sie bestimmte Ausmaße erreichen. Meist befindet sich das Prüfbuch im Besitz des Verleihers. Zu den Fliegenden Bauten zählen zum Beispiel Zelte, Tribünen oder Bühnen sowie auch Fahrgeschäfte. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie dazu bestimmt sind, an wechselnden Orten immer wieder auf- und abgebaut zu werden. Keine Ausführungsgenehmigung wird benötigt z.B. für eingeschossige Zelte und Verkaufsstände bis 75 m2 und für Bühnen mit einer Grundfläche von bis zu 100 m2, einer Höhe bis 5,00 m und höchstens 1,50 m Fußbodenhöhe.

Um die ordnungsgemäße Aufstellung am jeweiligen Ort sicherzustellen, führt das Landratsamt eine Gebrauchsabnahme durch. Dafür muss das Aufstellen eines ausführungsgenehmigungspflichtigen Fliegenden Baus mindestens eine Woche vorher beim Landratsamt angezeigt werden.

Das Landratsamt ist nur verantwortlich für die Durchführung der Gebrauchsabnahmen nicht aber für die Koordination. Es dürfen nur abgenommene Fliegende Bauten in Betrieb genommen werden. Die Veranstalter von Volksfesten, Fahnenweihen und allen anderen einschlägigen Festen haben im eigenen Interesse dafür Sorge zu tragen, dass alle abnahmepflichtigen Fliegenden Bauten so rechtzeitig aufgebaut sind, um eine Gebrauchsabnahme vor Veranstaltungsbeginn durchführen zu können.

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