Anlagen in und an Gewässern

Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern erster und zweiter Ordnung, insbesondere Brücken, Stege, Gebäude, Überführungen, Unterführungen aber auch Pfeiler, Masten, Mauern, Treppen und sonstige Anlagen bedürfen der Genehmigung.

Anlagen an Gewässern sind solche, die weniger als sechzig Meter von der Uferlinie entfernt sind und andere Anlagen (außerhalb der 60 Meter Grenze), die die Unterhaltung oder den Ausbau beeinträchtigen können.

Gewässer erster bzw. zweiter Ordnung im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm sind: Donau, Kleine Donau, Paar, Ilm, Brautlach, Gerolsbach, Sandrach und Wolnzach.

Um einen Antrag auf Anlagengenehmigung zu stellen, ist das folgende Formular zu verwenden. Dem Formular sind die unter Punkt 7 genannten Anlagen beizulegen. Der Antrag ist mindestens 2 Monate vor dem geplanten Beginn der Arbeiten, in 3-facher Ausfertigung, beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm, Sachgebiet Wasserrecht einzureichen.

Anlagen an anderen oberirdischen Gewässern bedürfen der Genehmigung, wenn sie sich auf das Gewässer oder seine Ufer auswirken. In diesem Zusammenhang wird auf das Verbot der Errichtung von Anlagen in Überschwemmungsgebieten hingewiesen.

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