Ökoflächenmanagement

Bei Eingriffen in Natur und Landschaft werden in der Regel Ausgleichsflächen erforderlich (§§ 14, 15 Bundesnaturschutzgesetz). Die Untere Naturschutzbehörde berät hinsichtlich der Eignung und Situierung von Ausgleichs-, Ersatz- und Ökokontoflächen und gibt Hilfestellung bei der Planung von Herstellungs- und Entwicklungspflegekonzepten.

Bei richtiger Planung können Ausgleichflächen zugleich mehrere Funktionen erfüllen:

  • Kompensation von Eingriffe in den Naturhauhalt
  • Berücksichtigung agrarstruktureller Belange
  • Schaffung von landschaftsbildprägenden Räumen mit Erholungsfunktion
  • Hochwasserschutz
  • etc.

Ziel der Eingriffsverursacher und der Naturschutzbehörden sollte sein, durch gezielte Situierung von Ökoflächen und vorrausschauende Planung ein gemeinde- und landkreisübergreifendes Vernetzungskonzept (Biotopverbund) zu schaffen.

Die Eignung von Ausgleichsflächen ist von der Unteren Naturschutzbehörde zu bestätigen (Art. 8 Bayerisches Naturschutzgesetz). Sobald dies geschehen ist, ist vom Eingriffsverursacher ein Herstellungs- und Entwicklungspflegekonzept zu erstellen, das mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt wird. Durch notarielle Eintragung von Dienstbarkeit und Reallast im Grundbuch wird die Funktion der Ausgleichsfläche rechtlich gesichert und abschließend im Kompensationsverzeichnis als Teil des Ökoflächenkatasters des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) gemeldet und erfasst.

Das Ökokonto ist ein Instrument zur vorgezogenen Sicherung und Bereitstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, mit denen künftige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeglichen werden können. Es umfasst Konzepte zur Bevorratung von Flächen und zur Durchführung von Maßnahmen. Beispielsweise können Gemeinden mit einem Ökokonto ihre Planungssicherheit erhöhen und Verfahren beschleunigen.

Ökokonten sind freiwillige Vorleistungen ohne rechtliche Bindungswirkung. So lange Ökokontoflächen nicht als Ausgleichsflächen "verbucht" sind, ist auch noch eine anderweitige Verwendung möglich. Im Falle eines Eingriffs erfolgt die "Abbuchung" aus dem Ökokonto und die Flächen werden zu Ausgleichs- oder Ersatzflächen umgewidmet.

Da bereits vor dem Eingriff in Natur und Landschaft ein ökologischer Wertzuwachs erfolgt ist, wird für jedes Kalenderjahr (max. für 10 Jahre) der vorgezogenen zeitlichen Realisierung der Maßnahmen ein Zuschlag an Wertpunkten in Höhe von 3% gewährt (§ 16 Abs. 3 BayKompV). Nach einem Zeitraum von 10 Jahren „wächst“ die Fläche damit um 30 %.

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