Brunnen: Gartenbrunnen / Trink- und Brauchwasserbrunnen / landwirtschaftlichen Bewässerung / Öffentliche Wasserversorgung

Grundwasser wird vielfältig genutzt: als Trinkwasser, zur Lebensmittelerzeugung, in Industrie, Landwirtschaft und Gartenbau, zur Energiegewinnung und in Heilbädern.

Unabhängig davon, ob die geplante Grundwasserentnahme erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig ist, muss in jedem Fall eine sogenannte Bohranzeige für die Brunnenerrichtung bzw. Quellwasserableitung erfolgen (siehe Bohrungen).

Abhängig vom Zweck und Umfang der geplanten Entnahme von Grundwasser ist hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.

Weitere Informationen zu Grundwasserentnahmen für:

Eine Grundwasserentnahme bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Landratsamtes.

Erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen sind insbesondere die Entnahme von Grundwasser für den eigenen Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs, in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck sowie in geringen Mengen für Zwecke der Land-, Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. § 46 WHG, Art. 29 BayWG. Ausnahme: Bei gespannten Grundwasserverhältnissen ist in jedem Fall eine wasserrechtliche Gestattung erforderlich.

Grundsätzlich ist das Entnehmen von Grundwasser zur Gartenbewässerung also erlaubnisfrei. Aber die Errichtung eines neuen Gartenbewässerungsbrunnens ist wie jeder andere Erdaufschluss anzeigepflichtig. Um die Errichtung anzuzeigen, verwenden Sie bitte unser Anzeigeformular (siehe Bohrungen und Erdaufschlüsse). Reichen Sie dieses, vollständig ausgefüllt, zusammen mit einem Lageplan mit Einzeichnung des Brunnens beim Landratsamt Pfaffenhofen – Sachgebiet Wasserrecht ein. Nach ca. 4 Wochen wird Ihnen mitgeteilt ob der Errichtung des Brunnens zugestimmt wird und welche fachlichen Aspekte bei der Errichtung beachtet werden müssen.

Um das Grundwasser zu schonen, wäre die Sammlung von Regenwasser zur Gartenbewässerung wünschenswert.

Hinweis: Zusätzlich zur Anzeige ist die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang beim zuständigen Wasserversorger notwendig.

Für die Errichtung eines Brunnens zur landwirtschaftlichen Bewässerung sind zwei Verfahrensschritte notwendig. Zuerst muss durch das Anzeigeformular die geplante Errichtung des Brunnens beim Landratsamt Pfaffenhofen – Sachgebiet Wasserrecht angezeigt werden. Zu der Anzeige muss der Antrag auf Vorprüfung eingereicht werden, in dem geprüft werden soll, ob ein Oberflächengewässer in der Nähe für die Entnahme geeignet wäre, um das Grundwasser zu schonen. Welche zusätzlichen Unterlagen zu den beiden Formularen notwendig sind, hängt von dem geplanten Brunnen und der geplanten jährlichen Entnahmemenge ab (siehe Merkblatt). Die Errichtung des Brunnens kann erst begonnen werden, wenn das Landratsamt Pfaffenhofen dem zustimmt.

Sollten wir der Bohrung bzw. Errichtung des Brunnens zugestimmt haben, muss im zweiten Schritt eine Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus diesem Brunnen beantragt werden. Hierfür ist der Antrag auf Erlaubnis einzureichen. In dem Antrag sind die bei der Errichtung des Brunnens gewonnenen Informationen zu berücksichtigen (Bohrprofil etc.). Oft werden für die Beurteilung noch weitere Unterlagen (z. B. ein hydrogeologisches Gutachten, eine Wasseranalyse etc.) benötigt. Welche es in Ihrem Fall sind, teilen wir Ihnen im Schreiben mit unserer Zustimmung zur Bohrung mit.

1. Errichtung des Brunnens

Für die Errichtung eines Brauchwasserbrunnens bzw. privaten Trinkwasserbrunnens ist mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme eine Bohranzeige in zweifacher Ausfertigung beim Landratsamt - Sachgebiet Wasserrecht einzureichen. Das hierfür notwendige Formular ist unter dem Punkt Dokumente zu finden.

2. Wasserentnahme

Das anschließende Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser aus dem Brunnen bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht ist lediglich das Entnehmen geringer Grundwassermengen für land- und forstwirtschaftliche bzw. gärtnerische Zwecke (zum Beispiel häuslicher Gartenbrunnen) oder zu einer vorübergehenden Nutzung. Für die erlaubnisfreien Benutzungen besteht jedoch ebenso eine Anzeigepflicht. Sollte der Brunnen aber für industrielle oder gewerbliche Zwecke benötigt werden, fallen diese oftmals nicht mehr unter die Erlaubnisfreiheit. Daher sind für den Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis folgende Unterlagen einzureichen:

Erforderliche Unterlagen:
(diese sind in dreifacher Ausfertigung beim Landratsamt Pfaffenhofen - Sachgebiet Wasserrecht einzureichen)

  • Schriftlicher Antrag mit Erläuterung der Maßnahme, Angabe des Verwendungszwecks und der geplanten Entnahmemengen (l/s, m³/d, m³/a) sowie der Pumpenleistung 
  • Übersichtslageplan M = 1 : 25.000
  • Lageplan M = 1 : 1.000 mit Einzeichnung des Brunnenstandorts
  • Schichtenverzeichnis / Bohrprofil
  • Brunnenausbauplan (mit Brunnentiefe und Grundwasserstand)
  • evtl. vorliegende Ergebnisse von Pumpversuchen

Zuständigkeiten

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Siegmund, Johanna
Mitarbeiterin
+49 8441 27-4197 +49 8441 27-134197 A114
Ansprechpartner Telefon Telefax Zimmer
N.N.,
Mitarbeiterin
Ansprechpartner Telefon Telefax Zimmer
Raschke, Kathrin
Mitarbeiterin
+49 8441 27-4193 +49 8441 27-134193 A116

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