Fachlicher Vollzug des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen

Was bedeutet Umgang mit wassergefährdenden Stoffen? 

Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten.

Mit anderen Worten: 

  • Mit wassergefährdenden Stoffen kann auf verschiedene Weise umgegangen werden. Gesetzlich wird unterschieden zwischen Lagern, Abfüllen, Umschlagen und Herstellen, Behandeln, Verwenden. Die LAU-Anlagen haben mit der Lagerung im weiteren Sinne zu tun. In HBV-Anlagen befinden sich die Stoffe gerade im Arbeitsgang.
  • Solche Anlagen (z. B. Heizöltanks, Tankstellen, Hydraulikaufzüge) müssen immer so eingebaut, aufgestellt und betrieben werden, dass keine wassergefährdenden Stoffe in ein Gewässer oder in den Untergrund gelangen können. 
  • Eine Sonderstellung nehmen die Verwendungsanlagen ein, da privatgenutzte Verwendungsanlagen (z. B. Wärmepumpen oder Kühlanlagen) nicht im § 62 WHG aufgeführt sind.
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