Bohrungen und Erdaufschlüsse (u.a. Bohranzeigen, Bohrpfähle)

Alle Erdaufschlüsse wie Bohrungen, Errichtung von Schlagbrunnen, Freilegen von Grundwasser (auch vorübergehend) und ähnliche Maßnahmen sind vor Maßnahmenbeginn gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG und Art. 30 BayWG dem Landratsamt anzuzeigen.

  • Aufschlussbohrungen, Baugrunderkundungen, Grundwassermessstellen
  • Einbringen von Stoffen in das Grundwasser (Bohrpfähle, Bohrpfahlwände, Zement, Beton, u.a.)

Arbeiten, bei denen es wahrscheinlich bzw. nicht auszuschließen ist, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, müssen dem Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm einen Monat vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden. Beispiele für solche Arbeiten sind u. a. Aufschlussbohrungen zu Erkundungszwecken oder auch Grundwassermessstellen.

Anhand des folgenden Bohranzeigeformulars kann von Seiten des Antragsstellers vorab geklärt werden, unter welchen fachlichen Voraussetzungen die Arbeiten ohne negative Auswirkungen auf das Grundwasser durchgeführt werden können.

Sollte innerhalb eines Monats nach Eingang Ihrer Anzeige beim Landratsamt keine Untersagung bzw. vorzeitige Zulassung der Arbeiten erfolgen, so darf mit dem Vorhaben begonnen werden (bis der oberste Grundwasserleiter erreicht wird).

Beim Einbringen von Stoffen wie Zement und Beton in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Beurteilung erforderlich. Bitte geben sie daher mit der Bohranzeige auch an, ob und welche Stoffe eingebracht werden sollen.

So können wir beurteilen, ob für das Einbringen ggf. eine zusätzliche Erlaubnis erforderlich ist. Diese entfällt bei entsprechend zugelassenen Baustoffen (vgl. Nr. 2.5.5.5 der VVWas). Fügen Sie daher auch die entsprechenden Zulassungen bei.

Wirkt sich das Einbringen der Stoffe nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit aus, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Soweit dies Ihnen nicht schon vorher bekannt war, informieren wir Sie innerhalb eines Monats.
Die dann notwendigen Antragsunterlagen für eine wasserrechtliche Erlaubnis richten sich nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV).

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