Grundwasserwärmepumpen / Erdwärme
Grundwasserwärmepumpen entziehen unmittelbar dem zu Tage geförderten Grundwasser Energie. Durch den Wärmeentzug wird dessen physikalische Beschaffenheit verändert, die Selbstreinigungskraft des Wassers kann nachteilig beeinflusst werden. Daher ist für den Betrieb einer Wärmepumpe eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig.
Erdwärme
-kollektoren (Flächenkollektor, Spiralkollektor, Erdwärmekorb) sind im Boden verlegte Wärmetauscher, die aus horizontal verlaufenden Kunststoffrohren bestehen. Im geschlossenen System zirkuliert als Wärmeträgermittel ein Wasser-Glykol-Gemisch, das dem Boden entzogene Energie der Wärmepumpe zuführt.
-sonden stellen eine weitere Möglichkeit der thermischen Nutzung dar. Bei der Verwendung von Erdsonden wird die Wärme aus dem Erdreich über ein in vertikalem oder schrägem Rohr zirkulierende Soleflüssigkeit aufgenommen und der Wärmepumpe zugeführt (geschlossenes System). Erdsonden dringen so tief in den Boden ein, dass sie sich auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können.
Weiterführenden Informationen:
Bei der thermischen Nutzung von Grundwasser sind einige wasserwirtschaftliche Grundsätze zu beachten. Es darf nur oberflächennahes nicht gespanntes Grundwasser erschlossen bzw. genutzt werden. Verschiedene Grundwasserstockwerke dürfen durch die Brunnenbohrungen nicht miteinander verbunden werden, da sonst eine Verunreinigung von tiefer liegendem Grundwasser zu besorgen ist. Schädliche Veränderungen der chemischen und physikalischen Eigenschaften des Grundwassers sind zu vermeiden. Bestehende oder geplante Trinkwassernutzungen haben Vorrang vor der Brauchwassernutzung in Form von Wärmepumpen.
Für Vorhaben in festgesetzten Wasserschutzgebieten und im Altlastenkataster eingetragener Altlastenflächen setzen Sie sich bitte vorher mit dem Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm in Verbindung.
Bei der wasserrechtlichen Behandlung der Errichtung und dem Betrieb von Grundwasserwärmepumpen ist zu unterscheiden zwischen Anlagen mit weniger oder mehr als 50 kJ/s Wärmeentzug (in der Regel etwa 3 Wohneinheiten).
Soll zur Erkundung ein Erdaufschluss durchgeführt werden, so ist dies vorher anzuzeigen. Hierfür kann das Formular „Anzeige Erdaufschluss gemäß § 49 WHG/Art. 30 BayWG (Aushub und Bohrung bis in das 1. Grundwasserstockwerk)“ verwendet werden.
Erlaubnisverfahren
Wärmepumpen mit Wärmeentzug bis einschließlich 50 kJ/s:
Wasserrechtlich relevant sind zum einen der Eingriff in das Grundwasser durch die Bohrungen für Entnahme- und Sickerbrunnen und zum anderen die Benutzung des Grundwassers (Entnehmen, Zutageleiten, Zutagefördern sowie das Wiedereinleiten).
Hierfür ist eine beschränkte Erlaubnis zu beantragen. Gemäß Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 BayWG gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm nach Vorlage vollständiger Antragsunterlagen nicht innerhalb von 3 Monaten entscheidet.
Der Antrag ist 4-fach beim Landratsamt a.d.Ilm, SG 42 Postfach 14 51, 85264 Pfaffenhofen einzureichen und muss Folgendes enthalten:
- den genauen Ort der Benutzung (Übersichtsplan und Lageplan im Maßstab 1:1000 mit Einzeichnung der Brunnen)
- die benutzten Gewässer
- Beginn und Ende der Benutzung
- Eine Kurzbeschreibung der verwendeten Anlagen und Einrichtungen mit Angaben der damit max. entnehmbaren bzw. einleitbaren Menge und ggf. Absenktrichters und mit Angabe der Eindringtiefe und der Art der Abdichtung sowie mit Angabe der verwendeten Wärmeträgerflüssigkeit.
- Gutachten eines anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (Bereich: Thermische Nutzung - offene Systeme).
Vorlage beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm nach Errichtung der Anlage:
- Protokoll der Bauabnahme bzw. Boden- und Ausbauprofil der Brunnen mit Angabe des Grundwasserstandes (2-fach)
Wärmepumpen mit Wärmeentzug über 50 kJ/sec:
Wasserrechtlich relevant sind hier ebenfalls der Eingriff in das Grundwasser durch die Bohrungen für Entnahme- und Sickerbrunnen sowie die Benutzung des oberflächennahen Grundwassers. Es ist eine beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG zu beantragen. Der Umfang der vorzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Verordnung über Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren (WPBV). Die Antragsunterlagen sind 4-fach beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm einzureichen. Das Landratsamt führt nun unter Beteiligung der Fachbehörden ein Erlaubnisverfahren durch.
Vorprüfung Umweltverträglichkeit
Ab einer Grundwasserentnahmemenge von 5000 m³/Jahr muss das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm prüfen, ob für die Maßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig wird. Falls erforderlich, wird das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm zusätzliche Unterlagen nachfordern.
Hinweise für Bau und Betrieb der Wärmepumpe
Die Grundwasserentnahme und die Einleitung in das Grundwasser sind so auszuführen, dass durch sie zu keiner Zeit wassergefährdende Stoffe ins Grundwasser gelangen können. Im unmittelbaren Bereich der Brunnen dürfen wassergefährdende Stoffe nicht gelagert, abgefüllt, umgeschlagen oder anderweitig verwendet werden. Es wird empfohlen, zum Schutz nachbarschaftlicher Rechte jeweils angemessene Abstände des Entnahme- und Sickerbrunnens von den Grundstücksgrenzen einzuhalten.
Zu technischen Fragen kann die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm Auskunft erteilen.
Erdwärmesondenanlagen bis 100 m
Die Bohrungen zur Herstellung von Erdwärmesonden sind in der Regel ein anzuzeigender Erdaufschluss. Neben dieser Anzeige ist meist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforder-lich. Daher wird empfohlen, unmittelbar den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen, der zugleich als Anzeige der Bohrung gilt.
Erdwärmesondenanlagen mehr als 100 m
Erdwärmesonden, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, fallen unter die Bestimmungen des § 127 BBergG. Demnach ist das Vorhaben beim Bergamt Südbayern, Regierung von Oberbayern, Maximilianstr. 39, 80538 München, anzuzeigen. Falls eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig wird, ist neben dieser Anzeige auch der Antrag auf Erlaubnis beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm zu stellen.
Erdwärmekollektoren (z. B. Flächenkollektor, Spiralkollektor, Erdwärmekorb)
Die Errichtung von Erdwärmekollektoren ist anzeigepflichtig. Erhalten Sie innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige keine Nachricht, kann mit den Arbeiten begonnen werden.
Werden die Kollektoren außerhalb von Wasserschutzgebieten sowie im Altlastenkataster eingetragener Altlastenflächen für die thermische Nutzung bis 50 kJ/s in oberflächennahes, nicht gespanntes Grundwasser eingebracht, ist zusätzlich zu dieser Anzeige ein Gutachten eines Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft einzureichen. Es wird eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig.
In allen anderen Fällen wird die Bohr- und Nutzungsanzeige für ein Wasserrechtsverfahren verwendet.
- Erdaufschluss - Anzeige Erdaufschluss gemäß § 49 WHG/Art. 30 BayWG (Aushub und Bohrung bis in das 1. Grundwasserstockwerk); nicht für landwirtschaftliche Bewässerung!
- Erdwärmesonden - Bohranzeige
- Erdwärmesonden - Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis
- Erdwärmekollektoren - Bohr- und Nutzungsanzeige für Erdwärmekollektoren
- Merkblatt Nr. 3.7/2 Bayerisches Landesamt für Umwelt
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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