Verlängerung der Klasse/n C1, C1E, C, CE (LKW) oder D1, D1E, D, DE (Kraftomnibus)
Hauptwohnsitz im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm
Vor Ablauf der Gültigkeit ist 6 Monate vorher die Verlängerung zu beantragen, damit der Führerschein rechtzeitig vor Ablauf des Gültigkeitsdatums ausgehändigt werden kann, um eventuelle Nachteile (z. B. Besitzstandswahrung, usw.) zu vermeiden.
- Führerscheinantrag
- Der Antrag muss vom zuständigen Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes bestätigt werden
- 1 Unterschrift zur Herstellung des Kartenführerscheins. Diese können Sie unter Vorlage Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei der Fahrerlaubnisbehörde oder dem zuständigen Einwohnermeldeamt leisten
- Kopie vom gültigen Ausweis
- biometrisches Lichtbild neuesten Datums, 35 x 45 mm, Hochformat ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und mit unverdeckten Augen in Frontalaufnahme, Lichtbild nicht älter als 6 Monate (gemäß Passverordnung)
- Behördliches erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG erforderlich für die Klassen D1, D1E, D, DE (muss beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragt werden)
- Bisheriger Führerschein
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnisverordnung (bei einem Arzt Ihrer Wahl)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.1 zur Fahrerlaubnisverordnung (bei einem Augenarzt, einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung).
Voraussetzung ist jedoch, dass eine zentrale Tagessehschärfe von 1,0/0,8 nicht unterschritten wird, ansonsten ist ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.2 zur Fahrerlaubnisverordnung erforderlich. - Ab dem 50. Lebensjahr ist für die Klassen D1, D1E, D und DE ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Anlage 5 Nr. 2 zur Fahrerlaubnisverordnung erforderlich
- bei abgelaufener Fahrerlaubnisklasse/n sind zusätzliche Unterlagen erforderlich. Fahrpraxisnachweis (vor Ablauf der Fahrerlaubnisklasse) zur Überprüfung der Befähigung
- Falls nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) ein Fahrerqualifizierungsnachweis benötigt wird, ist ein zusätzlicher Antrag zu stellen.
- Gebühr für die Verlängerung 38,80 EUR (Gebührenordnung Stand: 01.01.2021)
Berufskraftfahrer sind nach § 5 des Gesetzes jeweils alle fünf Jahre zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen verpflichtet.
Wenn der Scheckkartenführerschein der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt, erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Abgeholt werden kann der Scheckkartenführerschein auch mit schriftlicher Vollmacht, einem Ausweis der Person, die den Führerschein beantragt hat und einem Ausweis der bevollmächtigten Person.
- Führerschein - Antrag auf Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, CE(79), D1, D1E, D, DE
- Berufskraftfahrerqualifikation - Erklärung über die Berufskraftfahrerqualifikation
- Führerschein - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnisverordnung
- Führerschein - Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.1 zur Fahrerlaubnisverordnung
- Führerschein - Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.2 zur Fahrerlaubnisverordnung
- Führerschein - Vollmacht Fahrerlaubnisbehörde
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Führerschein - Fahrerlaubnisbehörde
Mo., Do. und Fr. 08:00 - 12.30 Uhr
Mo. und Mi. 14:00 - 16:00 Uhr
Do. 14:00 - 17:00 Uhr
Persönliche Vorsprache nur nach Terminvereinbarung
Die Fahrerlaubnisbehörde ist nur zu diesen festen Zeiten unter der Tel. +49 8441 27-5070 telefonisch erreichbar:
Mo. und Mi. 14:00 - 16:00 Uhr und Do. 14:00 - 17:00 Uhr
Dienstag ganztägig und Mittwoch Vormittag ist Bearbeitungstag. Die Fahrerlaubnisbehörde ist am Dienstag ganztägig und Mittwoch Vormittag geschlossen, die Fahrerlaubnisbehörde ist weder persönlich noch telefonisch erreichbar.