Beratung zu problematischen und auffälligen Pflanzen und Tierarten
Die nachfolgenden Arten treten vermehrt im Landkreis auf und können auf Mensch und/oder Nutztiere/ -pflanzen nachteilige Wirkungen haben.
Die Ambrosia oder Beifußblättriges Traubenkraut beginnt Anfang Juli mit der Blüte. Unmittelbar danach kommt es bei dieser Pflanze zur Pollenausschüttung. „Durch ihr hohes allergenes Potential ist diese Pflanze sowohl für Allergiker als auch gesunde Menschen gefährlich“. Vor allem während der Blütezeit, von Juli bis Oktober, könnten Symptome wie juckende Augen, allergischer Schnupfen, Husten, Atemlosigkeit und Asthmaanfälle auftreten.
Am ehesten ist die Ambrosia durch Ausreißen der gesamten Pflanze zu bekämpfen. Sind die Blütenstände sichtbar, ist es ratsam vor dem Roden, der Pflanze einen Plastiksack überzustülpen, dann samt ihrem Wurzelstock auszureißen und zu entsorgen. Die Entsorgung sollte auf jeden Fall über die Restmülltonne erfolgen. Eine Beseitigung über den Biomüll oder als Grüngut ist nicht ausreichend, da hier noch Samen ausreifen können. Bei der Entfernung, während der Blüte ist das Tragen eines Mundschutzes d.h. einer Feinstabmaske notwendig. Handschuhe und eine dicht sitzende Schutzbrille schützen zusätzlich vor Kontaktallergien. Bei nicht blühenden Pflanzen sind mindestens Handschuhe zu tragen. Bitte beachten Sie dabei die jeweiligen Arbeitsschutzvorschriften. Allergiker sollten jeden Kontakt mit der Pflanze vermeiden.
Entscheidend für eine erfolgreiche Bekämpfung ist, die betroffen Flächen in den Folgejahren weiter zu kontrollieren, denn die Samen der Pflanze sind über viele Jahre im Boden keimfähig.
Auf Privatgrundstücken ist in erster Linie der Eigentümer oder Nutzer für die Entfernung verantwortlich. Das Landratsamt Pfaffenhofen bittet die Landkreisbürger um Meldung von Ambrosia-Fundorten.
Das Jakobskreuzkraut ist eine Pflanze mit mehreren Seiten. Einerseits bietet sie Insekten eine Nahrungsgrundlage andererseits, kann sie für Tier und ggf. auch für den Menschen gefährlich werden. Eine Gefährdung für den Menschen kommt nur beim direkten Kontakt oder beim Verzehr von kontaminierten Lebensmitteln in Frage. Viele Kreuzkräuter sind heimisch und Bestandteil unserer Flora. Direkt betroffen sind i.d.R. Landwirte mit Tierbestand, ggf. Imker. Das frische Kreuzkraut wird offensichtlich von den Tieren eher gemieden. Kritischer wird es, wenn Heu verfüttert wird, denn dann können die Tiere nicht mehr selektieren. Für Menschen ist das Jakobskreuzkraut nur gefährlich, wenn ein direkter Kontakt z. B. durch Verzehr kontaminierte Lebensmittel oder Hautkontakt beim Entfernen der Pflanzen stattfindet.
Zuständigkeiten
Die Bekämpfung der Pflanze betrifft mehre Stellen. Die untere Naturschutzbehörde bzw. das Landratsamt ist bei Verdrängungsmaßnahmen auf geschützten Flächen bzw. Biotopflächen hinzuzuziehen. Es im Naturschutz um den Erhalt der Flächen und den Einsatz schonender Maßnahmen, die für den Erhalt der vorhandenen Flora und Fauna sind. Bei einem Vorkommen auf landwirtschaftlichen Flächen sind die Landwirtschaftsämter zuständig. Wenn es um öffentliche Flächen geht, z. B. der Straßenlastträger. Wenn es sich um private Flächen handelt, kann es sich um einen privatrechtlichen Beseitigungsanspruch handeln, bzw. ggf. ist die Gemeinde im Rahmen der öffentlichen Sicherheit zuständig. Grundsätzlich kann in einem konkreten Fall die Abstimmung zwischen einzelnen Behörden notwendig sein. Eine Bekämpfung ist immer auf den jeweiligen Fall abzustimmen und ist nicht in jedem Fall notwendig und sinnvoll, weil ein vollständiges Verdrängen der Pflanzen (versch. Arten der Kreuzkräuter) nicht möglich ist und einige Arten Bestandteil der heimischen Flora sind.
Vorkommen und Management
Im Straßenbereich ist das Jakobs-Kreuzkraut häufig auf den Seitenstreifen (Bankette), den Entwässerungsmulden sowie den Rasenflächen auf Böschungen vorhanden.
Eine generelle Bekämpfung des Jakobs-Kreuzkrautes ist nicht sinnvoll. Vielmehr ist zu prüfen, welchem Zweck die anliegenden Flächen dienen. Sind im Abstand von unter 100 m Grünlandflächen vorhanden, auf denen eine Bekämpfung des Jakobs-Kreuzkrauts vorgenommen wird, so sollte es auf den angrenzenden Straßenflächen auch bekämpft werden. Eine gesetzliche Bekämpfungspflicht besteht allerdings nicht. Grünlandflächenanlieger sollten sich rechtzeitig mit der für die Flächen zuständigen Straßenmeisterei oder Gemeinde zwecks einer möglichen Bekämpfung des Jakobs-Kreuzkrautes in Verbindung setzen. Dort ist zu prüfen, ob eine Bekämpfung sinnvoll und notwendig erscheint und die entsprechenden Bekämpfungsmaßnahmen im Rahmen der Leistungsfähigkeit in die Arbeitsplanung mit aufgenommen werden können.
Auf nicht gärtnerisch oder land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen kommt nur eine mechanische Bekämpfung in Frage. Bei den für die Unterhaltung der Straßen zuständigen Autobahn- und Straßenmeistereien sind vor allem Schlegelmäher (Mulchmäher) als Anbaugeräte oder als handgeführte Mähgeräte im Einsatz. Die Mahd mit dem Schlegelmäher zur Bekämpfung des Jakobs-Kreuzkrautes sollte vor der Blüte durchgeführt werden. Dabei ist das Mähgerät auf ca. 10 cm Höhe einzustellen. Das Mulchgut fällt dann in die Stoppeln, bedeckt den Boden und wird dort zersetzt.
Auf wertigen Flächen sollte über mehrere Jahre hinweg mindestens zweimal im Jahr kurz vor der Blüte gemäht und das Mähdgut anschließend entfernt werden. Damit wird eine Neuaussaat vermieden. Der erste Schnitt sollte Ende Juni erfolgen (Vollblüte im Juli). Sobald etwa die Hälfte der neuaustreibenden Pflanzen offene Blüten trägt. Etwa acht Wochen nach dem ersten Schnitt, sollte der zweite Schnitt erfolgen.
Das aufwendige Ausreißen die jedoch wirksamste Methode, kann jedoch nur bei Einzelpflanzen bzw. bei kleinen Beständen angewandt werden. Die entstandenen Lücken sollten durch Ansaat wieder geschlossen werden. Zum Ausreißen sollten Handschuhe benutzt werden.
In der freien Natur sieht man im Frühjahr kahl gefressene Bäume und Sträucher, die mit einem Gespinst überzogen sind. Es handelt sich dabei um Gespinstmotten. Befallen werden vor allem Pfaffenhütchen, Traubenkirschen sowie Weiden, jedoch auch Obstbäume und andere Gehölze. Die Raupen sind im Gegensatz zu den Eichenprozessionsspinnerraupen nur wenig behaart, schmutzig weiß bis gelblich und werden etwa 2 cm lang. Die Überwinterung findet an den Trieben und Zweigen statt. Im Frühjahr spinnen die Raupen dann die Sträucher und Bäume ein. Nach der Verpuppung schlüpft ein weißlicher, dunkel gepunkteter Falter und der Lebenszyklus beginnt von Neuem.
Gefährlich für Menschen sind diese Raupen nicht, auch wenn sie nicht unbedingt jedermanns Sache sind. Der Kahlfraß bedingt bei einem regelmäßigen Befall eine Schwächung der Pflanze und beeinträchtigt das Erscheinungsbild der Gehölze. Die Pflanzen treiben aber auch ohne Behandlung im selben Jahr wieder aus und meist ist es dann so, wie nie etwas gewesen wäre.
Im Hausgarten empfiehlt es sich die noch kleinen Gespinste direkt zu entfernen. In der freien Natur sollte dem Schauspiel freie Hand gelassen werden, zumal hier ein Pflanzenschutzmitteleinsatz verboten ist. Eine Bekämpfung der im Gespinst geschützten Raupen ist ohnedies meist nicht besonders erfolgreich. An markanten Stellen kann man auch gezielt auf die Pflanzung von befallsgefährdeten Pflanzen verzichten. Außerdem freuen sich unsere Vögel über einen reich gedeckten Tisch.
Der Eichenprozessionsspinner (EPS) hat sich in den letzten Jahren im Landkreis stark an den Eichen ausgebreitet. Seine Raupen und deren Häutungsreste (Gespinste) stellen zunehmend ein Gesundheitsproblem für die Bevölkerung dar. Der Kontakt, auch zu alten Nestern und den Raupen ist zu vermeiden.
Aufklärung, Verhaltensprävention
Der Lebensraum des wärmeliebenden Nachtschmetterlings, sind Eichen und Eichenwaldgesellschaften. Viele dieser Eichenbestände haben eine sehr hohe ökologische Wertigkeit.
Vorrangiges Ziel des Managements ist durch gezielte Aufklärung und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen eine Gefährdung der Bevölkerung zu vermeiden. In Bereichen wo ein unmittelbarer Zusammenhang zu Siedlungen und öffentlichen Einrichtungen wie z.B. Kindergärten, Schulen, Altenheimen usw. gegeben ist und damit höhere Gefahren für die Gesundheit zu erwarten ist können Bekämpfungsaktionen sinnvoll und notwendig sein. Eine vorsorgliche Fällung ist von Eichen ist gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz nicht abgedeckt. Um unsere wertvollen Eichenbestände zu erhalten steht die Prävention im Vordergrund.
Zuständigkeiten und Vermeidung von Gesundheitsgefahren
Die Zuständigkeiten sind beim EPS verteilt und es gibt keine zentrale Stelle für die Meldung von Fällen. Es ist ein verwaltungsübergreifendes Vorgehen und eine koordinierte Abgrenzung der behördlichen Tätigkeitsbereiche, sowie gegenseitige Unterstützung notwendig.
Die Verantwortung für die Vermeidung von Gesundheitsgefahren liegt grundsätzlich bei den betroffenen Grundstückseigentümern. Die Aufgabe der Kommunen ist die Aufklärung und Beratung der Bevölkerung und Grundbesitzer sowie die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen.
Die Gesundheitsbehörde und Naturschutzbehörde wie auch das Gewerbeaufsichtsamt unterstützen die Kommunen. Fällt ein Befall in den Zuständigkeitsbereich der Landwirtschaft oder des Forstes ist das Amt für Landwirtschaft und Forsten ein Ansprechpartner.
Bekämpfungsmaßnahmen
Bekämpfungsmaßnahmen sollten nur dann erfolgen, wenn alle Möglichkeiten der Verhaltensprävention ausgeschöpft sind (z. B. Aufklärung, Warnhinweise durch Aufstellen von Schildern).
Bei der Bekämpfung ist immer die Methode mit dem geringsten Eingriff für Mensch und Natur sowie dem größten und nachhaltigsten Erfolg hinsichtlich der Schutzziele anzuwenden.
Eine Bekämpfung ist wegen der Gesundheitsgefährdung, insbesondere auch bei der Entfernung nur durch Fachleute zu empfehlen, zumal eventuell verbleibende Reste einer unsachgemäßen Entfernung schädigen können. Ab April sind an gefährdungsgeneigten Stellen Kontrollen auf einen Befall notwendig.
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
---|---|---|---|---|
Kastner,
Andreas
Mitarbeiter
|
+49 8441 27-315 | +49 8441 27-13315 | Poststraße 3, 1. OG, Zi P101 | andreas.kastner@landratsamt-paf.de |
Natur, Klima, Energie
Mo. – Fr. 08:00 – 12:00 Uhr
Mo. – Do. nach Terminvereinbarung bis 17:00 Uhr