Wassergefährdende Stoffe (Verwaltung); Heizöllagerung
Stoffe und Gemische können eine Gefahr für Gewässer sein. Wassergefährdende Stoffe sind alle festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachhaltig zu verändern.
Dazu gehören insbesondere Stoffe wie z. B. Heizöl, Dieselkraftstoff, Benzin, Altöl, diverse Säuren und Laugen sowie im landwirtschaftlichen Bereich Jauche, Gülle und Silagesickersäfte (JGS-Anlagen).
Sie müssen deshalb entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Wassergefährdungsklassen (WGK) – bzw. als „allgemein wassergefährdend“ oder „nicht wassergefährdend“ – eingestuft werden.
Das Einstufungsverfahren für Stoffe und Gemische ist in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt.
Um eine sogenannte „Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ zu betreiben, muss man diese beim Landratsamt anzeigen. Darunter fällt auch die private Lagerung von Heizöl in einem Tank. Es gilt sowohl für unterirdische (im Boden vergrabene) Tankanlagen als auch für oberirdische Tankanlagen (dazu gehören auch die Tanks im Keller).
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind JGS-Anlagen sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A (z. B. Heizöl bis 1.000 l Lagervolumen), wenn sie nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen.
Ein Großteil der Anlagen ist von einem anerkannten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dies sind in der Regel:
- unterirdische Anlagen (z. B. Lagerbehälter) und Anlagenteile (z. B. Rohrleitungen)
- oberirdische Anlagen (Lagerbehälter) der Gefährdungsstufe C und D z. B. bei Heizöl oder Dieselkraftstoff über 10.000 Liter Lagervolumen)
- oberirdische Anlagen (Lagerbehälter) in Wasserschutzgebieten ab Gefährdungsstufe B (bei Heizöl oder Dieselkraftstoff schon über 1.000 Liter Lagervolumen)
Die Überprüfung dieser Anlagen hat von einem anerkannten Sachverständigen zu erfolgen:
- vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung
- wiederkehrend alle fünf Jahre (in Wasserschutzgebieten alle 2 ½ Jahre)
- vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage
- bei Stilllegung der Anlage
Nur von einem zugelassenen Fachbetrieb darf im Regelfall das Einbauen, Aufstellen, Instand halten, Instand setzen und Reinigen dieser Anlagen erfolgen. Das Landratsamt überwacht dieser Anforderungen. In technischen Angelegenheiten berät Sie die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft im Landratsamt.
- Anzeige des Betreiberwechsels von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bayern nach § 40 AwSV
- Anzeige für Anlagen zum Umgang mit Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS-Anlage) in Bayern nach Anlage 7 Nr. 6.1 der AwSV
- Anzeige nach § 40 AwSV und § 78c WHG für eine Anlage zur Lagerung von Heizöl in Bayern
- Hinweise zur Anzeige Heizöllagerung
- Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bayern nach § 40 AwSV
- Hinweise zur Anzeige Umgang mit wassergefährdeten Stoffen
- Anzeige nach § 40 AwSV für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie nach § 40 AwSV und § 78c WHG für Heizölverbraucheranlagen in Bayern
- Wissenswertes über Heizölverbraucheranlagen - §78c WHG
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