Wasserschutzgebiete
Wasserschutzgebiete werden im Interesse bestehender oder zukünftiger öffentlicher Wasserversorgungen mittels Verordnung durch die Kreisverwaltungsbehörde festgesetzt. Gewässer, insbesondere das Grundwasser, sollen damit vor nachteiligen Einwirkungen geschützt werden.
Abhängig von den jeweiligen hydrogeologischen Gegebenheiten, z. B. Wassereinzugsgebiet, Mächtigkeit der Deckschichten, wird der Umgriff des Schutzgebietes bemessen sowie die einzelne Schutzzonen eingeteilt.
Wasserschutzgebiete bestehen i. d. R. aus drei Schutzzonen:
- Zone I (Fassungsbereich)
- Zone II (engere Schutzzone)
- Zone III (weitere Schutzzone)
In der Verordnung werden für jede Zone die geltenden Ge- und Verbote festgelegt. Hiervon kann das Landratsamt gemäß § 52 Wasserhaushaltsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung erteilen.
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