Hochwasserschutzmaßnahmen

„Hochwasser ist die zeitlich begrenzte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land durch oberirdische Gewässer“.

Art. 39 des Bayerischen Wassergesetzes legt fest, dass der Freistaat Bayern, vertreten durch die Wasserwirtschaftsämter, an den größeren Gewässern (Gewässer I. und II. Ordnung z.B. Ilm, Paar, Donau), sowie die Gemeinden an kleineren Gewässern (Gewässer III. Ordnung) zum Ausbau und damit zur Umsetzung (Planung, Antragstellung und Ausführung) des Hochwasserschutzes verpflichtet sind.

Die Untere Wasserrechtsbehörde des Landratsamtes ist für die Genehmigung der Hochwasserschutzmaßnahmen zuständig.

Ansprechpartner Telefon Telefax Zimmer
Förster, Diana
Stellvertretende Sachgebietsleiterin
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