Indirekteinleiter nach § 58 WHG

Industrie und Gewerbe können ihr Abwasser als Indirekteinleiter oder als Direkteinleiter in ein Gewässer einleiten. Indirekteinleiter leiten ihr Abwasser zur (weiteren) Behandlung in eine kommunale (§ 58 WHG) oder private Abwasserbehandlungsanlage (§ 59 WHG) ein. Die Abwassereinleitung erfolgt somit indirekt, über eine nicht betriebseigene Abwasserbehandlungsanlage, in ein Gewässer. 

Nach § 58 WHG besteht eine wasserrechtliche Genehmigungspflicht für das Einleiten von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage. Sie ist nur erforderlich, wenn in der Abwasserverordnung (z. B. Anhang 49 für Waschanlagenbetreiber, Anhang 50 für Zahnärzte) Anforderungen

  • für den Ort des Anfalls des Abwassers (= Entstehungsbereich des Abwassers) oder
  • vor der Vermischung des Abwassers (= Zusammenführen von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft)

festgelegt sind und dient dazu, aus Gewässerschutzgründen vom Anschlussnehmer eine Vorbehandlung des Abwassers (vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage) zu verlangen, weil das Abwasser Schadstoffe enthält, die von der öffentlichen Anlage nicht oder nur unzureichend behandelt werden können.

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