Baurecht

Der verfügende Teil der Genehmigung:

Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt folgenden Baugenehmigungs-Bescheid:

  1. Für die o.g. Baumaßnahme wird die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt.

  2. Der Genehmigung liegen die mit obigem Antrag eingereichten Bauvorlagen, geprüft am 24.10.2024, zugrunde.

  3. Abweichung:

    Von den Vorschriften der Bayer. Bauordnung wird hinsichtlich des Verzichts auf eine innere
    Brandwand eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO
    erteilt.

    Von den Vorschriften der Bayer. Bauordnung wird hinsichtlich des Verzichts eines notwendigen Flurs eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBO erteilt.

  4. Bauordnungsrechtliche Auflagen:

    4.1. Brandschutznachweis/Bauüberwachung

    Der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes vom 14.07.2021 und 16.07.2024, erstellt von Kiefl
    Ingenieurbau GmbH, Am Platzl 24, 94315 Straubing, geprüft am 10./24.10.2024, sowie die zugehörigen
    Brandschutzpläne sind Bestandteil der Baugenehmigung und sind einzuhalten.

    Sie sind allen an der Baumaßnahme beteiligten Firmen vor Beginn der Baumaßnahme vorzulegen.

    Der Einbau brandschutzrelevanter Bauteile ist dem Landratsamt Pfaffenhofen vom Bauherrn oder seinem
    Beauftragten mindestens drei Tage vor Einbaubeginn mitzuteilen. Der Bauherr hat sich von allen
    Firmen, die brandschutzrelevante Bauteile ausführen und/oder einbauen, die ordnungsgemäße
    Ausführung der Arbeiten und die Übereinstimmung mit dem geprüften Nachweis des vorbeugenden
    Brandschutzes bestätigen zu lassen (siehe Anlage „Unternehmererklärung“). In der jeweiligen
    Bestätigung muss insbesondere enthalten sein, dass die jeweils geltenden EN/DIN- Normen,
    Zulassungsbestimmungen und Hersteller-Einbauanleitungen eingehalten sind. Der Bauherr hat außerdem
    allen am Bau beteiligten Firmen den geprüften Brandschutznachweis vor Beginn der Baumaßnahme zur
    Kenntnis zu geben und dies zu bestätigen (siehe Anlage „Bauherrenerklärung“).

    Vor Aufnahme der Nutzung ist eine Begehung durch das Landratsamt Pfaffenhofen erforderlich. Diese
    ist von Ihnen als Bauherr mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der beabsichtigten
    Nutzung Landratsamt Pfaffenhofen, Sachgebiet Bautechnik, zu vereinbaren. Bei der Begehung vor
    Aufnahme der Nutzung sowie auf Anforderung sind die o. g. Bestätigungen dem Landratsamt vorzulegen.

    4.2. Baubeginn

    Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn des Bauvorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach
    einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt mittels
    des Formulars „Baubeginnsanzeige“ schriftlich zusammen mit den ggf. erforderlichen Bescheinigungen
    nach Art. 62a Abs. 2 und Art.
    62b Abs. 2 BayBO mitzuteilen bzw. vorzulegen (Art. 68 Abs. 8 BayBO).

    Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst dann begonnen
    werden, wenn diese Unterlagen dem Landratsamt im Original oder per Fax (lediglich gescannte
    Dokumente können nicht akzeptiert werden) vorliegen (Art. 68 Abs. 6 BayBO).

  5. Hinweise:
    nicht wiedergegeben

  6. Kosten:
    Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dieser Bescheid ergeht gem. Art. 4
    Kostengesetz (KG) kostenfrei.

  7. Gründe: nicht wiedergegeben


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko.

Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
gestellt werden.

Beckmann
Abteilungsleiter

Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit


vom 19.11.2024 bis einschließlich 18.12.2024


im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B 216, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den
Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche
Bekanntmachung ersetzt.

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 07.11.2024

Albert Gürtner
Landrat

30/6024 BA VV III 20240817
Vollzug der Baugesetze;
Baugenehmigungsbescheid: Erweiterung der Kläranlage Pfaffenhofen: Neubau
Belebungsbecken 3 und Neubau Gebläsestation,
Bauort: Joseph-Fraunhofer-Straße 58, 85276 Pfaffenhofen
Gemarkung Pfaffenhofen, Flurnr. 1206
Antragsteller: Stadtwerke Pfaffenhofen a.d.Ilm, Michael-Weingartner-Straße 11, 85276
Pfaffenhofen
  

  1. Allgemeines
    Die Stadtwerke Pfaffenhofen beabsichtigen einen weiteren Bauabschnitt der Erweiterung der Kläranlage Pfaffenhofen mit dem Neubau eines Belebungsbeckens 3 und dem Neubau einer Gebläsestation auf der Flnr. 1206 der Gemarkung Pfaffenhofen.

    Im Baugenehmigungsverfahren war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, odie Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des UVPG i.V.m. Nr. 13.1.2 der Anlage 1 zu diesem
    Gesetz).

  2. Ergebnis
    Die Vorprüfung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da die Änderung der Kläranlage keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann, vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG.

  3. Wesentliche Gründe für diese Feststellung

    3.1 Merkmale des Vorhabens (Anlage 3 Ziffer 1 zum UVPG)

    Es ist geplant, im Stadtgebiet von Pfaffenhofen auf der Fl.Nr. 1206, Gemarkung Pfaffenhofen auf dem bestehenden Kläranlagengelände die Kläranlage um ein Belebungsbecken 3 und eine Gebläsestation zu ergänzen und das Nachklärbecken 1 abzubrechen. Diese Maßnahmen sind Teil einer umfangreicheren Erweiterungsmaßnahme. Gegenstand dieser Prüfung war jedoch nur die o.g. Teilmaßnahme.

    Die Kläranlage Pfaffenhofen befindet sich ca. 1,5 km nördlich des Stadtzentrums von Pfaffenhofen a.d. Ilm. Das Kläranlage ist westlich von der Bundesstraße 13 und östlich von der Ilm begrenzt und erstreckt sich mit einer Fläche von ca. 4,2 ha über die Grundstücke Flnr. 1167/6 und teilweise Flnr. 1206 der Gemarkung Pfaffenhofen a.d. Ilm.

    Das im Kanalnetz der Stadtwerke Pfaffenhofen gesammelte Abwasser wurde bis Ende 2022 in zwei Kläranlagen gesammelt. Durch das Vorhaben wird die Kläranlage zur Aufnahme höherer Abwassermengen erweitert, sodass zum einen die demographische Entwicklung
    und zum anderen die bereits durchgeführte Stilllegung der sanierungsbedürftigen Kläranlage Uttenhofen berücksichtigt wird.

    Wasser:
    Durch das Vorhaben wird nicht direkt in das Grund- oder Oberflächenwasser eingegriffen.
    Das Vorhaben dient übergeordnet der Qualitätssicherung des Schutzguts Wasser.

    Boden:
    Der Boden im Bereich der neu zu errichtenden Anlagen ist bislang ungenutzt oder wurde von einem anderen Anlagenbauwerk überlagert. Durch die Kläranlagenerweiterung kommt es zu keiner nennenswerten Flächenversiegelung.

    Flächenverbrauch:
    Es kommt nur zu einem marginalen zusätzlichen Flächenverbrauch, weil das Nachklärbecken 1 abgebrochen wird und an diese Stelle der Neubau des Belebungsbeckens 3 und der Gebläsestation kommt.


    Neubau Belebungsbecken / Neubau Gebläsestation

    Abfallerzeugung:
    Alle anfallenden Abfälle werden gemäß der Abfallrichtlinie entsorgt. Die im Rahmen des
    Betriebs anfallenden Abfälle, wie Klärschlamm und Sandfangrückstände werden unverändert zum bisherigen Betrieb entsorgt. Mit einem deutlich erhöhten Abfallaufkommen ist zunächst
    nicht zu rechnen; die Entsorgungswege sind sichergestellt.

    Umweltverschmutzung und Belästigungen:
    Während der Baumaßnahme kann es zu erhöhten Staubemissionen, geringfügigen
    Erschütterungen, einem erhöhten Lärmaufkommen und Baustellenverkehr kommen.
    Durch das Vorhaben selbst sind keine erhöhten Lärmemissionen, Lichteinwirkungen oder
    optische Reize, keine ausschlaggebende Erhöhung des Verkehrsaufkommens, keine zusätzlichen Geruchsemissionen und keine Risiken für die menschliche Gesundheit zu erwarten.

    Unfallrisiko:
    Durch das Vorhaben kommt es zu keinen nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf das
    Lagern, die Nutzung oder die Produktion von gefährlichen Stoffen. Das Vorhaben unterliegt nicht der Störfallverordnung.

    3.2. Standort und Wertung der Umweltauswirkungen (Anlage 3 Ziffer 2 zum UVPG):

    Zu Ziffer 2.1: Die betroffenen Flächen stellen bereits jetzt genutzte des Kläranlagengeländes dar und sind überwiegend schon versiegelt. Die Flächen werden also nicht zu Lasten der in Ziffer 2.1 genannten anderen Nutzungen in Anspruch genommen.

    Zu Ziffer 2.2:
    Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen werden durch das Vorhaben nicht erheblich nachteilig verändert.

    Zu Ziffer 2.3:
    Das Vorhaben liegt in keinem der genannten Schutzgebiete o.ä., außer in einem
    Randbereich in einem Überschwemmungsgebiet und in einer Hochwassergefahrenfläche
    HQextrem. Allerdings zeigt sich bei Betrachtung der Hochwassergefahrenfläche HQ100, dass nur ein kleiner Flächenteil im Norden auf das Gelände reicht. Dies hat keine Auswirkungen auf die geplanten Neubauvorhaben.

    Unter Berücksichtigung der unter Ziffer 3. der Anlage 3 zum UVPG genannten
    Gesichtspunkte ergibt sich, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen
    Umweltauswirkungen hervorruft.

    Diese Feststellung schließt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein
    und ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).

    Nähere Informationen können nach den Vorschriften des Bayerischen
    Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim

    Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm
    Sachgebiet 30 - Bauverwaltung
    Hauptplatz 22
    85276 Pfaffenhofen
    Tel. 08441 27-301

    während der Öffnungszeiten eingeholt werden.

    Diese Bekanntmachung finden Sie aufgrund Art. 27a des Bayerischen
    Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG auch auf unserer Homepage unter
    https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/amtsblatt/.

    Die Feststellung wird hiermit gemäß Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bekannt gemacht.

    Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

    Pfaffenhofen a. d. Ilm, den 24.10.2024
    Landratsamt

    Albert Gürtner
    Landrat

Der verfügende Teil der Genehmigung:

„Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt folgenden Baugenehmigungs-Bescheid

1. Für die o.g. Baumaßnahme wird die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt.

2. Der Genehmigung liegen die mit obigem Antrag eingereichten Bauvorlagen, geprüft am 12.08.2024, zugrunde.

3. Sanierungsrechtliche Genehmigung:
Die sanierungsrechtliche Genehmigung gemäß § 145 BauGB wird erteilt.

4. Abweichung:
Von den Vorschriften der Bayer. Bauordnung oder den auf Grund der Bayer. Bauordnung erlassenen Vorschriften wird folgende
Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. § 11 der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzsatzung der Stadt Pfaffenhofen
erteilt:

  • Die zwei neu nachzuweisenden und zu errichtenden Fahrradabstellplätze werden nicht in umschlossenen, absperrbaren
    Räumen oder als absperrbare Einzelboxen oder in einer Sammelabstellanlage nachgewiesen, sondern als offene Einzelfahrradabstellplätze ohne Einhausung und Überdachung im Freien (Innenhof).

5. Bauordnungsrechtliche Auflagen:

5.1. Fahrradabstellplätze
Für das beantragte Bauvorhaben sind entsprechend der gemeindlichen Fahrradabstellplatzsatzung 2 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Die Fahrradabstellplätze müssen bis zur Bezugsfertigkeit benutzbar sein.

5.2. Baubeginn
Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn des Bauvorhabens und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung
von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher dem Landratsamt mittels des Formulars „Baubeginnsanzeige“
schriftlich zusammen mit den ggf. erforderlichen Bescheinigungen nach Art. 62a Abs. 2 und Art. 62b Abs. 2 BayBO mitzuteilen
bzw. vorzulegen (Art. 68 Abs. 8 BayBO).

Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst dann begonnen werden, wenn diese
Unterlagen dem Landratsamt im Original oder per Fax (lediglich gescannte Dokumente können nicht akzeptiert werden) vorliegen
(Art. 68 Abs. 6 BayBO).

ZWANGSGELDANDROHUNG
Für den Fall, dass die Baubeginnsanzeige bei Beginn der Bauausführung oder Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts nicht
oder nicht vollständig vorgelegt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 angedroht. Die Androhung des Zwangsgeldes
beruht auf Art. 29, 31 und 36 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe orientiert sich
am wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn; sie erscheint angemessen, um den Bauherrn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Das Zwangsgeld wird fällig und mittels Kostenrechnung angefordert, wenn die Auflage nicht eingehalten wird (Art. 37 Abs.
1 Satz 1 VwZVG), ohne dass es des Erlasses eines neuen Verwaltungsaktes bedarf. Zwangsmittel können so lange und so oft
angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).

6. Bauordnungsrechtliche Hinweise: nicht wiedergegeben

7. Kosten:
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid werden gemäß beiliegender Kostenrechnung
und Anlage Kosten in Höhe von 269,50 € erhoben.

8. Gründe: nicht wiedergegeben

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Bitte beachten Sie, dass Rechtsmittel von Dritten (z.B. Nachbarklagen) gegen die Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung
mehr haben. Das heißt, mit dem Bau kann im Regelfall sofort begonnen werden, aber auf eigenes Risiko.
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Baustopp) kann beim Verwaltungsgericht München aber ein Antrag nach § 80 a Abs. 3 Satz
2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.

Sonja Neufeld“

Der Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegt in der Zeit

vom 03.09.2024 bis einschließlich 02.10.2024

im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Zimmer B210, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Art. 29 BayVwVfG zur allgemeinen Einsichtnahme
aus.

Dort können Beteiligte Einwendungen vorbringen. Nach Ablauf der Frist von einem Monat nach dieser Bekanntmachung sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen den Bescheid ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 26.08.2024

Karl Huber
Stellvertreter des Landrat

Bekanntmachung des Ergebnisses einer Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG

30/602 BA VV III 20222553
Vollzug der Baugesetze;
Baugenehmigungsbescheid: Erweiterung Kläranlage Pfaffenhofen mit Abbruch Nachklärbecken 1, Neubau Nachklärbecken 3 und Neubau Verteilerbauwerk Nachklärung
Antragsteller: Stadtwerke Pfaffenhofen a.d.Ilm, Michael-Weingartner-Straße 11, 85276 Pfaffenhofen

1. Allgemeines
Die Stadtwerke Pfaffenhofen beabsichtigen die Erweiterung der Kläranlage Pfaffenhofen mit dem Abbruch des Nachklärbeckens 1, dem Neubau eines Nachklärbeckens 3 und dem Neubau eines Verteilerbauwerks Nachklärung auf der Flnr. 1206 der Gemarkung Pfaffenhofen.
Im Baugenehmigungsverfahren war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des UVPG i.V.m. Nr. 13.1.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz).

2. Ergebnis
Die Vorprüfung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da die Änderung der Kläranlage keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann, vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG.

3. Wesentliche Gründe für diese Feststellung

3.1 Merkmale des Vorhabens (Anlage 3 Ziffer 1 zum UVPG):
Es ist geplant, im Stadtgebiet von Pfaffenhofen auf der Fl.Nr. 1206, Gemarkung Pfaffenhofen auf dem bestehenden Kläranlagengelände die Kläranlage um ein Nachklärbecken sowie ein Verteilerbauwerk zur Nachklärung zu ergänzen und das Nachklärbecken 1 abzubrechen. Diese Maßnahmen sind Teil einer umfangreicheren Erweiterungsmaßnahme. Gegenstand dieser Prüfung war jedoch nur die o.g. Teilmaßnahme.
Die Kläranlage Pfaffenhofen befindet sich ca. 1,5 km nördlich des Stadtzentrums von Pfaffen a.d. Ilm. Die Kläranlage ist westlich von der Bundesstraße 13 und östlich von der Ilm begrenzt und erstreckt sich mit einer Fläche von ca. 4,2 ha über die Grundstücke Flnr. 1167/6 und teilweise Flnr. 1206 der Gemarkung Pfaffenhofen a.d. Ilm.
Das im Kanalnetz der Stadtwerke Pfaffenhofen gesammelte Abwasser wurde bis Ende 2022 in zwei Kläranlagen gesammelt. Durch das Vorhaben wir die Kläranlage zur Aufnahme höherer Abwassermengen erweitert, sodass zum einen die demographische Entwicklung und zum anderen die bereits durchgeführte Stilllegung der sanierungsbedürftigen Kläranlage Uttenhofen berücksichtigt wird.

Wasser:
Durch das Vorhaben wird nicht direkt in das Grund- oder Oberflächenwasser eingegriffen. Das Vorhaben dient übergeordnet der Qualitätssicherung des Schutzguts Wasser.

Boden:
Der Boden im Bereich des neu zu errichtenden Nachklärbeckens ist bislang ungenutzt und wurde als Reservefläche für eine Erweiterung vorgehalten. Ein Großteil für den Neubau des Verteilerbauwerks zur Nachklärung ist bereits asphaltiert.

Flächenverbrauch:
Das Nachklärbecken 3 und ein kleiner Teil des Verteilerbauwerks beanspruchen Flächen, die aktuell ungenutzt sind. Diese werden im Rahmen der Ausgleichsflächen (Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans) kompensiert.

Abfallerzeugung:
Die im Rahmen des Betriebs der Schmutzwasseraufbereitung anfallenden Abfälle wie Klärschlamm und Sandfangrückstände werden unverändert zum bisherigen Betrieb entsorgt. Mit einem deutlich erhöhten Abfallaufkommen ist zunächst ich zu rechnen; die Entsorgungswege sind sichergestellt.

Umweltverschmutzung und Belästigungen
Während der Baumaßnahme kann es zu erhöhten Staubemissionen, geringfügigen Erschütterungen, einem erhöhten Lärmaufkommen und Baustellenverkehr kommen.
Durch das Vorhaben sind keine erhöhten Lärmemissionen, Lichteinwirkungen oder optische Reize, keine ausschlaggebende Erhöhung des Verkehrsaufkommens, keine zusätzlichen Geruchsemissionen und keine Risiken für die menschliche Gesundheit zu erwarten.

Unfallrisiko:
Durch das Vorhaben kommt es zu keinen nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf das Lagern, die Nutzung oder die Produktion von gefährlichen Stoffen. Das Vorhaben unterliegt nicht der Störfallverordnung.

Standort und Wertung der Umweltauswirkungen (Anlage 3 Ziffer 2 zum UVPG):
Zu Ziffer 2.1: Die betroffenen Flächen stellen bereits jetzt Reserveflächen des Kläranlagengeländes dar und sind zum Teil schon versiegelt. Die Flächen werden also nicht zu Lasten der in Ziffer 2.1 genannten anderen Nutzungen in Anspruch genommen.
Zu Ziffer 2.2:
Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen werden durch das Vorhaben nicht erheblich nachteilig verändert.
Zu Ziffer 2.3:
Das Vorhaben liegt in keinem der genannten Schutzgebiete o.ä., außer in einem Hochwasserrisikogebiet (§78b WHG). Das geplante Vorhaben steht jedoch mit den Regelungen zum Risikogebiet in Einklang. Das Vorhaben wird weitestmöglich hochwasserangepasst errichtet.

Unter Berücksichtigung der unter Ziffer 3. der Anlage 3 zum UVPG genannten Gesichtspunkte ergibt sich, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorruft.

Diese Feststellung schließt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein und ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG). Nähere Informationen können nach den Vorschriften des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Sachgebiet 30 - Bauverwaltung, Hauptplatz 22, 85290 Pfaffenhofen, Tel. 08441 27-301 während der Öffnungszeiten eingeholt werden.

Diese Bekanntmachung finden Sie aufgrund Art. 27a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG auch auf unserer Homepage unter https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/amtsblatt/

Die Feststellung wird hiermit gemäß Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bekannt gemacht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Pfaffenhofen a. d. Ilm, den 21.07.2023

Albert Gürtner
Landrat