Immissionsschutzrecht
Erlass einer Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV aufgrund der Gasmangellage
Wenn hierdurch der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird, dürfen auch ältere Holzfeuerungsanlagen, die bereits außer Betrieb genommen werden mussten, aufgrund einer Allgemeinverfügung des Landratsamtes von 01.09.2022 bis 31.08.2023 wieder in Betrieb genommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Holzfeuerungsanlagen noch nicht abgebaut wurden und dem Landratsamt sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger das entsprechende Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb vor der Inbetriebnahme vorgelegt wird.
Ab dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung (mit Ablauf des 31.08.2023) können die betreffenden Feuerungsanlagen wieder nur im Notbetrieb genutzt werden. Eine regelmäßige Nutzung der Feuerungsanlagen ist dann nicht mehr möglich.
Die entsprechenden Formulare für den Notbetrieb stehen als Anlagen (Anlage 1 und Anlage 2) der Allgemeinverfügung zum Download zur Verfügung
- Allgemeinverfügung aufgrund der Gasmangellage
- Anlage 1 zur Allgemeinverfügung aufgrund der Gasmangellage - Merkblatt und Formular/Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe
- Anlage 2 zur Allgemeinverfügung aufgrund der Gasmangellage - Merkblatt und Formular/Erklärung zur Stilllegung einer zentralen Heizungsanlage für feste Brennstoffe
Wichtig ist dabei, dass Sie dem Landratsamt den genauen Aufstellort der betroffenen Anlage (Adresse und ggf. genaue Wohnungsbezeichung) mitteilen. Dies ist auch per Email unter der Funktionsadresse Immissionsschutzverwaltung@landratsamt-paf.de möglich.
Hintergrund für die Ausnahmeregelung ist das Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas und die aktuelle Gasmangellage, in der es ermöglicht werden soll, Gas einzusparen.
Antragsteller: Bürgerenergiegenossenschaft im Landkreis Pfaffenhofen eG, Goetheallee 15, 85276 Pfaffenhofen
Bekanntmachung der Entscheidung über den o.g. Antrag gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV)