Unterhaltsvorschuss

1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

2. bei einem seiner Elternteile lebt, der

  • ledig
  • verwitwet oder
  • geschieden ist
  • oder von seinem Ehepartner dauernd getrennt lebt und nicht mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammenlebt, 

3. nicht oder nicht regelmäßig

  • Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder
  • wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge erhält, die nicht höher als die monatlichen Unterhaltsvorschussleistungen sind.

   

  1. dass sie keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder

  2. durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann, oder

  3. der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen in Höhe von mindestens 600,00 Euro brutto monatlich verfügt.

Zuständigkeiten

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