Unbefristetes Aufenthaltsrecht
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.
Im Regelfall wird die Niederlassungserlaubnis unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG erteilt. Demnach muss der Antragsteller seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein.
Daneben sieht das Aufenthaltsgesetz für bestimmte Aufenthaltszwecke spezielle Regelungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vor, bei denen zum Teil abweichende Voraussetzungen vorliegen müssen.
Vorzulegende Unterlagen / Vorsprache
Alle Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen.
Sollten sie vorab die Unterlagen per Post oder E-Mail versenden, müssen diese bei Vorsprache in der Behörde im Original nochmal vorgelegt werden.
Die persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Beantragung einer Niederlassungserlaubnis
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Pass
- aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
- Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
- Nachweis über mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
- Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum
- Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Zertifikat B1)
- Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (Test Leben in Deutschland)
- ggf. weitere Unterlagen
Ausländeramt
Mo., Mi., Do., Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Mo. und Mi. 14:00 - 16:00 Uhr
Do. 14:00 - 17:00 Uhr
Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Der Sachbereich Aufenthaltsgenehmigungen ist nur zu diesen festen Zeiten telefonisch erreichbar:
Mo., Mi., Do., Fr. 11:00 - 12:00 Uhr und Mo., Mi. und Do. 13:30 - 15:00 Uhr.
Dienstags ist Bearbeitungstag, das Ausländeramt ist am Dienstag ganztägig geschlossen. An diesem Tag ist das Ausländeramt weder persönlich noch telefonisch erreichbar.