Aufenthaltskarte, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht und Daueraufenthaltskarte

EU-Bürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt in Deutschland keines Aufenthaltstitels. Staatsangehörige der EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) Unionsbürgern gleichgestellt, ohne jedoch den Status eines Unionsbürgers bzw. eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers zu erlangen.

EU-Bürger, die sich durch einen gültigen Pass oder Personalausweis ausweisen, genießen Freizügigkeit und damit auch das Recht für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung, als niedergelassene selbständig Erwerbstätige, als Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen sowie als Daueraufenthaltsberechtigte. Nichterwerbstätige EU-Bürger sind freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.

Die Ausstellung einer Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

EU-Bürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig in Deutschland aufhalten, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht), vgl. § 4a FreizügigkeitsG/EU. Ihnen wird auf Antrag von der Ausländerbehörde ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt.

Familienangehörige (Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und unter bestimmten Voraussetzungen weitere Familienmitglieder) eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers sind ebenfalls freizügigkeitsberechtigt, wenn sie diesen begleiten oder ihm nachziehen. Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die nicht EU-Bürger sind (sog. Drittstaatsangehörige), benötigen jedoch grundsätzlich einen Aufenthaltstitel.

Die Erteilung einer Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Bürgern aus der EU (außer Deutschland) und dem EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) ist frühestens nach einem Aufenthalt von (in der Regel) 5 Jahren möglich.


Bitte beachten Sie: Familienangehörige von Deutschen bekommen keine Daueraufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz, sondern können eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz erhalten, wenn sie selbst kein EU-oder EWR-Bürger sind (siehe unter 'Weiterführende Informationen').

 

Vorzulegende Unterlagen/ Vorsprache

Alle Unterlagen sind grundsätzlich im Original vorzulegen.

Sollten sie vorab die Unterlagen per Post oder E-Mail versenden, müssen diese bei Vorsprache in der Behörde im Original nochmal vorgelegt werden.

Die persönliche Vorsprache ist erforderlich.

  

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Pass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • Mietvertrag
  • Nachweis der Verwandtschaft mit dem EU-/EWR-Bürger  
    (z.B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft )
  • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz
  • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz des EU-/EWR-Bürgers
  • Nachweise zum Freizügigkeitsrecht des EU-/EWR-Bürgers
    dies sind z.B
    - bei Arbeitnehmern: letzten 3 Gehaltsabrechnungen
    -   bei Selbstständigen: Gewerbeanmeldung, Steuernummer, aktuellen Steuerbescheid
    -   bei Nicht-Erwerbstätigen: Nachweise über Krankenversicherung und Existenzmittel

Erforderliche Unterlagen
 

  • Gültiger Pass oder ID-Karte
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • Melderegisterauskunft, sofern der Aufenthalt in den letzten 5 Jahren nicht im Landkreis Pfaffenhofen gewesen ist
  • Nachweise zum Freizügigkeitsrecht (für die letzten 5 Jahre)
    -  bei Arbeitnehmern: letzten 3 Gehaltsabrechnungen
    -  bei Selbstständigen: Gewerbeanmeldung, Steuernummer, aktuellen Steuerbescheid
    -  bei Nicht-Erwerbstätigen: Nachweise über Krankenversicherung und Existenzmittel

Erforderliche Unterlagen
 

  • Gültiger Pass
  •  biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • Melderegisterauskunft, sofern der Aufenthalt in den letzten 5 Jahren nicht im Landkreis Pfaffenhofen gewesen ist
  • Mietvertrag
  • Nachweis über das weitere Zusammenleben mit dem EU-/EWR-Bürger
  • Nachweise zum Freizügigkeitsrecht des EU-/EWR-Bürgers  (für die letzten 5 Jahre)
    -  bei Arbeitnehmern: letzten 3 Gehaltsabrechnungen
    -  bei Selbstständigen: Gewerbeanmeldung, Steuernummer, aktuellen Steuerbescheid
    -   bei Nicht-Erwerbstätigen: Nachweise über Krankenversicherung und Existenzmittel

Ausländeramt

AdresseAusländeramt
Pettenkoferstraße 5
85276   Pfaffenhofen a.d.Ilm
Kontakt
Telefon: +49 8441 27-0
Fax: +49 8441 27-5550
Öffnungszeiten

Mo., Mi., Do., Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Mo. und Mi. 14:00 - 16:00 Uhr
Do. 14:00 - 17:00 Uhr
Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Der Sachbereich Aufenthaltsgenehmigungen ist nur zu diesen festen Zeiten telefonisch erreichbar:
Mo., Mi., Do., Fr. 11:00 - 12:00 Uhr und Mo., Mi. und Do. 13:30 - 15:00 Uhr.
Dienstags ist Bearbeitungstag, das Ausländeramt ist am Dienstag ganztägig geschlossen. An diesem Tag ist das Ausländeramt weder persönlich noch telefonisch erreichbar.