Wasserrecht
Anlage:
Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm erlässt folgenden
B E S C H E I D :
1. Der Wasserverband „Bewässerungsverband Hallertau“ wurde in der Errichtungsversammlung in 85290 Geisenfeld, OT Unterpindhart am
23.10.2024 durch einstimmigen Beschluss der mehrheitlich anwesenden Verbandsmitglieder gegründet.
2. Der Plan und die Satzung werden hiermit genehmigt. Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
SATZUNG
des Bewässerungsverbandes „Bewässerungsverband Hallertau“
(in der beschlossenen Fassung vom 23.10.2024)
Vorbemerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird für Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen die männliche Sprachform verwendet (generisches Maskulinum). Dennoch gelten sämtliche Personenbezeichnungen gleichermaßen für alle Geschlechter.
I. Name, Sitz, Verbandsgebiet
§ 1 Firma und Sitz
Der Verband führt den Namen „Bewässerungsverband Hallertau”.
Der Verband hat seinen Sitz in Wolnzach (85283, Kellerstraße 1). Er ist ein Wasserverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl I, S. 405).
Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; er ist keine Gebietskörperschaft.
§ 2 Verbandsgebiet
(1) Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf die vorteilshabenden Grundstücke mit landwirtschaftlichen Sonderkulturen, insbesondere die Hopfenflächen in nachfolgenden Bereichen:
im Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm
in allen Gemarkungen der Gemeinden:
- Wolnzach
- Schweitenkirchen
- Münchsmünster
- Pörnbach
in den Gemarkungen:
- Rottenegg, Untermettenbach, Unterpindhart, Gaden b. Geisenfeld, Zell, Parleiten, Geisenfeldwinden, Engelbrechtsmünster, Geisenfeld bis südl. Rand Feilenforst, Schillwitzried, Nötting, Ilmendorf (Gemeinde Geisenfeld)
- Eberstetten, Förnbach, Uttenhofen, Sulzbach, Tegernbach, Angkofen, Haimpertshofen, Walkersbach, Gundamsried, Affalterbach, Ehrenberg (Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Ilm)
- Waal, Rohr, Gambach, Rohrbach, Fahlenbach, Burgstall (Gemeinde Rohrbach)
- Seibersdorf, Weichenried (Gemeinde Hohenwart)
- Oberwöhr, Dünzing, Oberhartheim (Gemeinde Vohburg a.d. Donau)
- Strobenried (Gemeinde Gerolsbach)
- Langenbruck, Winden a. Aign, Hög bis südl. Rand Feilenforst (Gemeinde Reichertshofen)
- Entrischenbrunn (Gemeinde Hettenshausen)
- Mitterscheyern (Gemeinde Scheyern)
im Landkreis Kelheim
in allen Gemarkungen der Gemeinden:
- Aiglsbach
- Attenhofen
- Elsendorf
- Mainburg
- Neustadt a.d. Donau
- Siegenburg
- Biburg
- Kirchdorf
- Volkenschwand
- Train
- Rohr in Niederbayern
- Wildenberg
in den Gemarkungen:
- Hörlbach, Offenstetten, Abensberg, Sandhaarlanden (Gemeinde Abensberg)
- Oberschambach (Gemeinde Saal an der Donau)
im Landkreis Freising
in allen Gemarkungen der Gemeinden:
- Au i. d. Hallertau
- Rudelzhausen
- Hörgertshausen
- Paunzhausen
in den Gemarkungen:
- Sillertshausen, Pfettrach (Gemeinde Attenkirchen)
- Dürnhaindlfing (Gemeinde Wolfersdorf)
- Gammelsdorf, Enghausen (Gemeinde Gammelsdorf)
- Enghausen, Margarethenried (Gemeinde Mauern)
- Inzkofen (Gemeinde Wang)
- Appersdorf (Gemeinde Zolling)
im Landkreis Eichstätt
in allen Gemarkungen der Gemeinden:
- Pförring
- Mindelstetten
- Oberdolling
in den Gemarkungen:
- Hagenhill, Laimerstadt, Tettenwang, Berghausen (Gemeinde Altmannstein)
im Landkreis Landshut
in allen Gemarkungen der Gemeinden:
- Pfeffenhausen
- Obersüßbach
in den Gemarkungen:
- Niederhatzkofen, Schmatzhausen, Pfeffenhausen, Oberlauterbach (Gemeinde Rottenburg)
- Türkenfeld, Schmatzhausen, Petersglaim (Gemeinde Hohenthann)
- Schmatzhausen, Neuhausen, Stollnried (Gemeinde Weihmichl)
- Schatzhofen (Gemeinde Furth)
im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
in den Gemarkungen:
- Oberlauterbach (Gemeinde Aresing)
- Diepoltshofen (Gemeinde Waidhofen)
- Hohenried bis südl. Rand St 2044 (Gemeinde Brunnen)
- Mühlried bis südl. Rand B300 (Gemeinde Schrobenhausen)
(2) Die grundstücksgenaue Zuordnung ist im Verbandsbüro (85283 Wolnzach, Kellerstraße 1) und im Landratsamt Pfaffenhofen an der Ilm (85276 Pfaffenhofen, Hauptplatz 22) zu den Öffnungszeiten einsehbar.
II. Mitgliedschaft, Aufgabe, Unternehmen
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbands zu dulden hat, hat Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in den Verband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft im Bewässerungsverband Hallertau können erhalten:
a) Eigentümer und Nießbraucher von Grundstücken und Anlagen, die beim Verband Grundstücke zur Bewässerung angemeldet haben
(dingliche Mitglieder) sowie deren Rechtsnachfolger;
b) Pächter, die beim Verband Grundstücke zur Bewässerung angemeldet haben; sie werden den Eigentümern von Grundstücken gleichgestellt (dingliche Mitglieder);
c) Eigentümer von Grundstücken, die nur Anlagen des Verbands zu dulden haben (duldende Mitglieder) sowie deren Rechtsnachfolger;
d) Gemeinden, die im Verbandsgebiet liegen (institutionelle Mitglieder).
Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks gelten als ein Mitglied.
(3) Der Verband stellt ein Mitgliederverzeichnis auf. Der Verband hält das Mitgliederverzeichnis aktuell. Das Mitgliederverzeichnis ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
(4) Die Aufsichtsbehörde (Landratsamt Pfaffenhofen an der Ilm) erhält eine Abschrift des Mitgliederverzeichnisses und seiner Änderungen.
§ 4 Aufhebung der Mitgliedschaft
(1) Ab der Einwilligung zur Beteiligung an der Errichtung von Infrastruktur gelten für die Aufhebung der Mitgliedschaft die Vorgaben des § 24 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG).
(2) Bis zum Abschluss der Planungsphase und vor Beginn der Errichtung von Infrastruktur im jeweiligen Bauabschnitt, dem ein Mitglied zugehörig ist, gilt folgende Regelung:
Das Mitglied kann einen schriftlichen Antrag zur Aufhebung der Mitgliedschaft im Verband stellen. Voraussetzung für eine Aufhebung der Mitgliedschaft ist, dass anteilige Kosten der Planungsphase beglichen sind.
Sofern die anteiligen Kosten der Planungsphase beglichen sind, hat der Verbandsvorstand die Aufhebung der Mitgliedschaft zu genehmigen.
§ 5 Aufgabe
Der Verband hat die Aufgabe, für seine Mitglieder Betriebswasser aus Gewässern (Oberflächenwasser und Uferfiltrat) zu beschaffen und für den
Zweck der landwirtschaftlichen Bewässerung bereitzustellen.
§ 6 Unternehmen
(1) Zur Durchführung seiner Aufgabe hat der Verband die zur Gewinnung, Förderung, Speicherung und Verteilung von Betriebswasser notwendigen Anlagen, wie Entnahmebauwerke, Pumpstationen, Speicherbecken, Verteilungsleitungen und Einzelgrundstücks- oder Sammelanschlüsse zu planen, zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen. Die Wasserzähler werden vom Verband gestellt und gewartet.
(2) Der Verband hat die zur Wassergewinnung erforderlichen wasserrechtlichen Gestattungen zu beantragen und zu verwalten.
(3) Das Unternehmen ergibt sich aus dem aufgestellten Verzeichnis der Anlagen und den Bestandsplänen. Die Pläne sind nicht Bestandteil der
Satzung.
§ 7 Ausführung des Unternehmens
Der Verbandsvorsteher unterrichtet die Behörden, deren Tätigkeitsbereich berührt wird, rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten und zeigt deren Beendigung an.
§ 8 Benutzung von Grundstücken für das Unternehmen
(1) Der Verband ist berechtigt, die im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke seiner Mitglieder zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist.
(2) Entstehen dem Betroffenen durch die Benutzung unmittelbare Vermögensnachteile, kann er einen Ausgleich verlangen. Kann der Ausgleich nicht durch Maßnahmen im Rahmen des Unternehmens durchgeführt werden, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben eine Beeinträchtigung der Nutzung und eine Wertminderung des Grundstücks unberücksichtigt, soweit sie durch einen Vorteil aus der Durchführung des Unternehmens ausgeglichen werden, der bei der Berechnung des Verbandsbeitrags nicht berücksichtigt ist.
(3) Kommt eine Einigung über den Ausgleich nicht zustande, entscheidet der Verbandsvorstand durch schriftlichen Bescheid.
§ 9 Bewässerungsbetrieb und sonstige Maßnahmen
(1) Der Bewässerungsbetrieb ist durch eine Bewässerungsordnung zu regeln.
(2) Die Bewässerungsordnung enthält insbesondere Regelungen über den Bezug von Betriebswasser, Bewässerungskontingente und Bewässerungszeiten sowie die Folgen von Verstößen gegen die Bewässerungsordnung.
III. Verfassung
§ 10 Verbandsorgane
Die Organe des Verbands sind:
- die Verbandsversammlung (Versammlung der Mitglieder)
- der Verbandsvorstand.
§ 11 Niederschriften
(1) Über den Verlauf der Sitzungen der Verbandsorgane sind Niederschriften anzufertigen.
(2) In den Niederschriften sind Gegenstand, Ort und Tag der Sitzungen, Art und Ergebnis der Abstimmungen sowie die Beschlüsse und Wahlergebnisse festzuhalten.
(3) Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher, dem Protokollführer und einem Mitglied des jeweiligen Verbandsorgans zu unterschreiben.
Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
Die Verbandsversammlung
§ 12 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung ist die Versammlung der Verbandsmitglieder.
§ 13 Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Aufgaben der Verbandsversammlung bestimmen sich nach dem Wasserverbandsgesetz und dieser Satzung. Die Verbandsversammlung beschließt über alle Verbandsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie der Stellvertretung,
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, grundsätzlicher Änderungen des Unternehmens oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
c) Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,
d) Festsetzung des Wirtschaftsplans sowie von Nachtragsplänen,
e) Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Wirtschaftsplans,
f) Entlastung des Verbandsvorstands,
g) Feststellung der Jahresrechnung (Jahresabschluss),
h) Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse,
i) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Verbandsvorstandsmitgliedern und dem Verband,
j) Beratung des Verbandsvorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
k) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die ihr vom Verbandsvorstand oder der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden,
l) Erlass einer Wahlordnung,
m) Erlass einer Geschäftsordnung für den Verband,
n) Wahl der Schaubeauftragten.
§ 14 Einberufung der Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein.
(2) Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muss außerdem ohne Verzug einberufen werden, wenn es ¼ der Verbandsmitglieder oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Zwecks oder der Gründe verlangen. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandsversammlung einberufen und die Tagesordnung festsetzen.
(3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsteher die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen;
in der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(4) Der Verbandsvorsteher lädt ferner die Mitglieder des Verbandsvorstandes und die Aufsichtsbehörde ein.
§ 15 Sitzung der Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsvorsteher bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt den Vorsitz. Bei seiner Verhinderung
leitet sein Vertreter die Verbandsversammlung. Wenn der Verbandsvorsteher selbst Verbandsmitglied ist, hat er ein Stimmrecht.
(2) Zu Beginn der Sitzung ist ein Verzeichnis der erschienenen Verbandsmitglieder aufzustellen.
(3) Der Verbandsvorsteher unterrichtet die Verbandsversammlung über die Angelegenheiten des Verbandes. Jedem Verbandsmitglied ist auf
Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten des Verbandes zu geben, die mit dem Verhandlungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
(4) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind befugt in der Sitzung das Wort zu ergreifen.
§ 16 Beschlüsse der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens 1/10 der Mitglieder
anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
(2) Die Verbandsversammlung beschließt mit Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsvorstehers, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
(3) Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme.
Der Verbandsvorstand
§ 17 Amtsdauer, Wahlen
(1) Die Amtsdauer des Verbandsvorstandes beträgt fünf Jahre. Sie wird durch etwaige Hofübergaben nicht berührt. Der Verbandsvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, so ist für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzperson zu wählen, spätestens in der nächsten Verbandsversammlung.
(3) Die Wahlen werden nach einer Wahlordnung durchgeführt. Die Wahlordnung ist von der Verbandsversammlung zu beschließen.
§ 18 Zusammensetzung des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus einem Verbandsvorsteher und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Verbandsvorsteher muss nicht aus dem Kreis der Verbandsmitglieder gewählt werden.
(3) Die fünf weiteren Vorstandsmitglieder sind aus dem Kreis der Verbandsmitglieder zu wählen. Dabei ist aus den Landkreisen Pfaffenhofen
an der Ilm, Kelheim, Freising, Eichstätt, Landshut je ein Verbandsmitglied in den Verbandsvorstand zu wählen.
(4) Stellvertreter des Verbandsvorstehers muss ein Vorstandsmitglied sein.
§ 19 Entschädigung
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Auslagen werden Ihnen auf Antrag ersetzt.
§ 20 Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes und dieser Satzung. Ihm obliegen alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder nach dieser Satzung der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorsteher vorbehalten sind.
(2) Zu den Aufgaben des Verbandsvorstandes gehören insbesondere:
a) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge,
b) die Aufstellung und Vorlage der Jahresrechnung (Jahresabschluss),
c) die Ermittlung der Beitragsverhältnisse,
d) die Festsetzung und Einziehung von Geldbeiträgen vor Ermittlung des Beitragsverhältnisses,
e) Entscheidung über Aufnahmeanträge zur Mitgliedschaft,
f) Entscheidung über Anträge zur Aufhebung der Mitgliedschaft,
g) die Beschlussfassung über die sonstigen Veränderungen des Unternehmens und des Plans,
h) die Bestellung von Abteilungsleitern für die Bewässerungsabteilungen und deren Untergliederung sowie deren Abberufung,
i) der Erlass der erforderlichen Dienstanweisungen für die Abteilungsleiter,
j) die Entscheidung über den Ausgleich von Vermögensnachteilen bei Benutzung von Grundstücken der Verbandsmitglieder,
k) die Beschlussfassung über die Enteignung von Verbandsgrundstücken und über die zu leistende Entschädigung,
l) die Anordnung eventuell notwendig werdender, den Bewässerungsbetrieb einschränkender Maßnahmen,
m) die Einstellung, Entlassung und Vergütung von Personal,
n) die Einstellung, Entlassung und Vergütung eines oder mehrerer Geschäftsführer,
o) Erlass einer Bewässerungsordnung,
p) Beschluss über Entschädigungssätze für Arbeiten an der Verbandsanlage durch ein Verbandsmitglied,
q) Festsetzung der Höhe des Säumniszuschlages.
(3) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind im Verband insbesondere
dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden.
Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem
Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
§ 21 Sitzungen des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Verbandsvorstand unter Angabe der Tagesordnung ein.
(2) Der Verbandsvorstand ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Er muss außerdem ohne Verzug einberufen werden, wenn es 3 Vorstandsmitglieder verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann den Verbandsvorstand zur Sitzung einberufen; sie kann für sich die Leitung ohne Stimmrecht beanspruchen.
(3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsteher die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen;
in der Ladung ist dann auf die Dringlichkeit hinzuweisen.
(4) Verbandsvorstandsmitglieder, die verhindert sind, teilen das unverzüglich ihrer Stellvertretung und dem Verbandsvorsteher mit.
§ 22 Beschlussfassung des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens 3 Mitglieder anwesend
sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Verbandsvorstand zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
(2) Der Verbandsvorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine
Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsvorstehers den Ausschlag.
§ 23 Geschäfte des Verbandsvorstehers
(1) Der Verbandsvorsteher hat die Geschäfte zu erledigen, die ihm durch das Wasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesen sind. Er
unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die anderen Mitglieder des Verbandsvorstandes über die Verbandsangelegenheiten und hört
ihren Rat zu wichtigen Geschäften.
(2) Insbesondere gehört zu den Aufgaben des Verbandsvorstehers:
a) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes,
b) der Vorsitz im Verbandsvorstand und in der Verbandsversammlung,
c) die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung,
d) die Aufsicht über die Verbandsarbeiten und die Überwachung der Verbandsanlagen,
e) die Einziehung der Verbandsbeiträge,
f) die Anweisung von Einnahmen und Ausgaben der Verbandskasse,
g) die Aufsicht über die Kassenverwaltung und das Personal,
h) die Unterrichtung der Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes und deren Anhörung wenigstens einmal im Jahr.
§ 24 Abteilungsleiter
Das Verbandsgebiet kann nach Vorliegen von Planungsergebnissen in Abteilungen untergliedert werden. Der Verbandsvorstand kann Abteilungsleiter berufen.
(1) Die Abteilungsleiter sind die Bevollmächtigten des Verbandsvorstandes in den jeweiligen Bewässerungsabteilungen, für die sie bestellt sind.
Für jede Bewässerungsabteilung kann ein Abteilungsleiter bestellt werden. Sie stehen im Dienst des Wasserverbandes und sind ehrenamtlich tätig; sie können durch Beschluss des Vorstandes eine Aufwandsentschädigung erhalten. Auslagen werden Ihnen auf Antrag ersetzt.
(2) Die Geschäfte der Abteilungsleiter, insbesondere ihre Rechte und Pflichten, werden in einer Dienstanweisung festgelegt. Sie werden vom Verbandsvorstand zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte verpflichtet.
(3) Der Verbandsvorstand kann den Verlust des Amtes als Abteilungsleiter aussprechen, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben vorliegt oder wenn dies von mindestens ¾ der Verbandsmitglieder im Beregnungsgebiet gefordert wird, für das der Abteilungsleiter bestellt ist.
(4) Die Amtszeit eines Abteilungsleiters beträgt in der Regel 5 Jahre.
(5) Scheidet ein Abteilungsleiter vor Ablauf der Amtszeit aus oder wird er vom Verbandsvorsteher abberufen, so ist binnen 8 Wochen ein Nachfolger zu bestellen.
IV. Haushalt, Beiträge
§ 25 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan, Jahresabschluss
(1) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
(2) Nach Ende des Geschäftsjahres sind ein Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 238 ff. HGB, wobei die ergänzenden Vorschriften der §§ 264 ff. HGB für kleine Kapitalgesellschaften Anwendung finden und ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht aus einer Erfolgsplanung, der die geplanten Aufwendungen und Erträge umfasst sowie aus einem Finanzplan, der die geplanten Investitionen und benötigten Finanzmittel aufzeigt. Der Jahresabschluss und der Wirtschaftsplan sind innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen (§ 243 HGB).
(3) Der Jahresabschluss ist von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Jahresabschluss und der Wirtschaftsplan sind der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Verbandsvorstands.
§ 26 Beiträge
(1) Die Verbandsmitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind. Grundstückseigentümer, die nur Anlagen zu dulden haben (duldende Mitglieder), sind von allen Verbandsbeitragskosten befreit.
(2) Die Beiträge werden jährlich von der Verbandsversammlung zusammen mit dem Wirtschaftsplan festgesetzt. Sie gliedern sich auf in:
- Nutzungskosten - Beitrag A
zur Deckung der Baukosten, die dem jeweiligen Mitglied zugerechnet werden, wird ab Inbetriebnahme oder Fertigstellung der Gesamtanlage über eine Dauer von 20 Jahren (Anlehnung an die amtliche AfA Tabelle vom Bundesministerium der Finanzen, IV A 8 - S-1551 - 122/96 Erlass vom 19.11.1996, bestätigt durch BMF Schreiben vom 15.03.2024) der Beitrag A erhoben.
Die Höhe ermittelt sich anhand der Baukosten für die Herstellung der Bewässerungsinfrastruktur.
Diese Beiträge verteilen sich auf die Mitglieder nach den Flächen (Hektar) der zur Bewässerung angemeldeten Grundstücke. Die Höhe
dieser Beiträge wird bei der Endabrechnung der Planungs- oder Baukosten festgestellt. Eine Abrechnung nach Bauabschnitten ist
möglich.
Bis zur Endabrechnung können von den Verbandsmitgliedern Vorauszahlungen auf diese Beiträge erhoben werden, die bei der Endabrechnung angerechnet werden. Für Verbandsmitglieder, die erst nach der Fertigstellung und Baukostenermittlung mit zusätzlichen
Bewässerungsflächen in den Verband eintreten, werden die Beiträge vom Verbandsvorstand festgesetzt. Die Höhe dieser Beiträge kann von der Höhe früherer Beitragssätze abweichen.
Die Verpflichtung zur Beitragszahlung über die Laufzeit von 20 Jahren ist nicht kündbar. Der Verbandsvorstand ist berechtigt Vorauszahlungen und Sonderzahlungen auf die Beiträge über die Laufzeit zu vereinbaren. - Betriebskosten - Beitrag B
zur Deckung der laufenden Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Verbandsanlagen sowie zur Deckung der Verwaltungskosten. Der Beitrag B setzt sich zusammen aus verbrauchsabhängigen Kosten (z.B. Strom) und verbrauchsunabhängigen Kosten, insbesondere Wartungs-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten.
Die Grundgebühren (verbrauchsunabhängigen Kosten) verteilen sich auf die Mitglieder nach dem Verhältnis der Flächen (Hektar) der
zur Bewässerung angemeldeten Grundstücke.
Die verbrauchsabhängigen Kosten werden in Abhängigkeit des Wasserverbrauchs erhoben.
Für die Betriebskosten (Beitrag B) kann während des Jahres eine Vorauszahlung erhoben werden. Die Vorauszahlung ist nach Ablauf
des Bewässerungsjahres zu verrechnen. Nachzahlungen sind sofort fällig. Überzahlungen sind zu erstatten oder werden auf das
nachfolgende Jahr angerechnet. - Instandhaltungsrücklage
Auf Grundlage des Wirtschaftsplanes wird durch den Verbandsvorstand ein Beitrag als Instandhaltungsrücklage erhoben. Er dient zur
Deckung von Reparaturen.
(3) Ein ausscheidendes Mitglied kann die Erstattung der Baukosten nicht verlangen.
(4) Bei einer Beendigung des Unternehmens werden die Kosten der Endabrechnung auf die Mitglieder umgelegt.
§ 27 Beitragsbuch
(1) Die Beitragsverhältnisse der Mitglieder ergeben sich aus den Hektar-Flächen der zur Bewässerung angemeldeten Grundstücke der Verbandsmitglieder, aus offenen Baukostenanteilen, sowie aus den von den Verbandsmitgliedern der jeweiligen Bewässerungsanlage entnommenen Wassermengen. Zur Feststellung der entnommenen Wassermengen sind entsprechende Zähler einzubauen. Über diese Beitragsgrundlagen sind vom Verband ständig Aufzeichnungen zu führen und fortzuschreiben (Beitragsbuch).
(2) Die Beiträge werden den Verbandsmitgliedern alljährlich durch die nach dem Beitragsbuch erstellten Rechnungen bekanntgegeben.
§ 28 Beitragserhebung
(1) Der Verbandsvorsteher legt Beiträge und Kosten auf die Verbandsmitglieder entsprechend ihrer Beitragsverhältnisse und den Beschlüssen des Verbandsvorstandes um.
(2) Die Verbandsbeiträge werden durch einen Beitragsbescheid erhoben. Die Verbandsbeiträge werden 4 Wochen nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
(3) Der Verbandsvorstand kann Beitragsstundungen gewähren unter der kaufmännischen Sorgfaltspflicht.
§ 29 Folgen des Rückstandes
Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu entrichten. Die Höhe des Säumniszuschlages wird vom Verbandsvorstand allgemein beschlossen.
V. Verwaltung
§ 30 Personal
Der Verband stellt gemäß den Beschlüssen des Verbandsvorstandes Personal (z.B. Geschäftsführer, Kassenverwalter, technisches Personal) für die Durchführung des Verbandsunternehmens ein.
§ 31 Verbandsschau
(1) Zur Feststellung des Zustandes, der vom Verband zu betreuenden Anlagen, kann eine Verbandsschau durchgeführt werden. Die Verbandsversammlung wählt je Landkreis zwei Beauftragte des Verbands (Schaubeauftragte). Schauführer ist der Verbandsvorsteher, sein Stellvertreter oder ein von ihm bestimmtes Verbandsvorstandsmitglied. Die Abteilungsleiter sind hinzuzuziehen.
(2) Der Verbandsvorsteher macht Zeit und Ort der Verbandsschau rechtzeitig bekannt und lädt die Aufsichtsbehörde zur Teilnahme ein. Die Verbandsmitglieder sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.
(3) Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Verbandsschau auf und gibt den Schaubeauftragten und den sonstigen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung. Der Verbandsvorsteher lässt Mängel abstellen und unterrichtet die Aufsichtsbehörde. Er sammelt die Aufzeichnungen im Schaubuch und vermerkt, wenn Mängel abgestellt sind.
§ 32 Satzungsänderungen
(1) Der Beschluss über die Änderung der Satzung und der Aufgabe des Verbandes erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder der Verbandsversammlung.
(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 33 Ordnungsgelder
Zwangsgelder fallen an den Verband.
§ 34 Aufsicht
Der Verband unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Landratsamt Pfaffenhofen an der Ilm als Aufsichtsbehörde.
§ 35 Bekanntmachungen
(1) Die Satzung des Bewässerungsverbandes Hallertau wird in den Amtsblättern der Landratsämter Pfaffenhofen an der Ilm, Kelheim, Freising,
Eichstätt, Landshut Neuburg-Schrobenhausen auf Kosten des Verbandes bekanntgemacht und veröffentlicht.
(2) Sonstige, nur für die Verbandsmitglieder bestimmte Informationen, werden diesen in Textform mitgeteilt. Alternativ genügt ein Hinweis auf
die Stelle, an der die Mitteilungen eingesehen werden können.
§ 36 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.02.2025 in Kraft.
3. Rücknahme
Der Bescheid vom 12.12.2024 wird hiermit zurückgenommen und durch diesen ersetzt.
4. Kosten
Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Kosten sind vom Verband zu tragen. Auslagen werden im Nachgang gesondert erhoben.
B e g r ü n d u n g :
1. Sachverhalt:
Am 28.07.2024 wurde von Herrn Dr. Stampfl der Antrag auf Errichtung des Bewässerungsverbandes unter dem Namen „Bewässerungsverband
Hallertau“ beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm eingereicht. Dem Schreiben lagen 5 Anlagen bei (Antragsschreiben, Satzungsentwurf, Mitgliederverzeichnis, digitale Karte der Gemarkungen, Gemeinden). Als Antragsteller unterschrieb Herr Dr. Stampfl. Der Verband wird nicht von Amts wegen errichtet. Der Antrag wurde zunächst im Sinne des § 11 WVG geprüft, insbesondere der Umfang der Unterlagen, die Verbandskulisse.
Gemäß § 13 Abs. 1 WVG wurden die Beteiligten nach § 8 WVG geprüft und festgestellt.
Mit Schreiben vom 20.08.2024 erhielten die Landratsämter Eichstätt, Freising, Kelheim, Landshut und Neuburg/Donau die Bitte um Zustimmung,
dass das Landratsamt Pfaffenhofen federführend tätig ist, bis der Verband mit Sitz in Wolnzach entstanden ist. Dem stimmten alle Landratsämter zu.
Die Errichtungsunterlagen wurden im Landratsamt in der Zeit vom 02.09.2024 bis einschließlich zum 04.10.2024 öffentlich ausgelegt. Dies wurde im Amtsblatt und auf der Homepage des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 21.08.2024 übersandten wir an alle Gemeinden, in denen Grundstücke des Verbandes liegen, die Antragsunterlagen
mit der Bitte diese ebenfalls im gleichen Zeitraum für mindestens einen Monat öffentlich auszulegen, sowie dies vorher ortsüblich bekanntzumachen. Nach Fristablauf wurde bekannt, dass in der Gemeinde Nandlstadt keine Bekanntmachung und Auslegung erfolgte. Die dort liegenden
Flächen wurden für das weitere Verfahren ausgeschlossen.
Das Verbandsgebiet liegt dem Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm grundstücksgenau vor als Feldstücksnummern (FIDs) bzw. ggf. alternativ als Flurnummer/Gemarkungen (siehe Anlage).
Einwendungen von Beteiligten wurden weder im Vorfeld noch in der Versammlung erhoben.
Dem Landratsamt wurden allerdings vor der Verhandlung 16 Schreiben vorgelegt. Es handelt sich um Schreiben von drei anerkannten Umweltvereinigungen, von sieben Personen aus der Landwirtschaft, von vier Fischereivereinen und von zwei Wasserkraftbetreibern.
Die eingegangenen Schreiben wurden geprüft, ob nach dem aktuellen Stand der Planung möglicherweise eine Betroffenheit vorliegen kann und es sich um Beteiligte nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WVG handeln könnte. Aber erst nach Abschluss der Infrastrukturplanung ist hinreichend konkret
abschätzbar, ob durch einen der Einwender künftige Maßnahmen zu dulden sein müssten.
Gleichzeitig wurde streng zwischen dem Errichtungsverfahren nach den Maßgaben des WVG und sich daran ggf. anknüpfenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren unterschieden. In den materiellen Genehmigungsverfahren werden auch Fachstellen wie beispielsweise die Untere Naturschutzbehörde oder das Wasserwirtschaftsamt beteiligt und nehmen zu den thematisierten Punkten wie der etwaigen Lage in einem FFHGebiet oder der zulässigen Entnahmemenge Stellung. Die 16 Einwender wurden nicht als Beteiligte im Sinne des Wasserverbandsgesetzes
festgestellt.
Vorgebrachte Bedenken zum Verfahren der Verbandserrichtung wurden als beachtlich gewertet und als Einwendungen bzw. Vorschläge der Versammlung vorgestellt.
Im Errichtungstermin am 23.10.2024 im Gasthof in 85290 Geisenfeld-Unterpindhart wurde zunächst das Vorhaben vorgestellt und erläutert. Den Beteiligten wurden die eingegangenen Schreiben verlesen und zur Abstimmung gestellt, ebenso wie eine Einwendung vor Ort durch einen Gast.
Die anwesenden Beteiligten sollten über den vollständigen Inhalt der Schreiben informiert sein, um deren Inhalte ggf. bei ihrer Entscheidung
einfließen lassen zu können. Alle Einwendungen wurden in den sich anschließenden Abstimmungen mehrheitlich abgelehnt. Im Anschluss fassten die Stimmberechtigten den einstimmigen Errichtungsbeschluss zu Errichtung, Plan und Satzung.
In der Versammlung wurde von den Anwesenden Herr Dr. Johannes Stampfl einstimmig zu weiteren Verfahrenshandlungen für den Verband bis zur Wahl eines handlungsfähigen Vorstandes bevollmächtigt.
Mit Bescheid vom 12.12.2024 wurden der Plan und die Satzung genehmigt. In § 36 der Satzung war der 21.12.2024 für das Inkrafttreten bestimmt.
Dieser Bescheid mit Satzung war in der KW 51 (16. – 20.12.2024) in den Amtsblättern der betroffenen Landkreise bekanntgemacht worden.
Am 07.01.2025 erhielten wir vom Landratsamt Eichstätt die Nachricht, dass beim Druck des Amtsblatts vom 20. Dezember 2024 ein Fehler
unterlaufen ist und die Veröffentlichung des übermittelten Grundstücksverzeichnisses zur Darstellung des Verbandsgebiets bedauerlicherweise unterblieben ist.
2. Rechtliche Würdigung:
Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm ist nach §§ 72, 73 WVG in Verbindung mit Art. 2 Bayer. AGWVG sachlich und nach Art. 3 BayVwVfG örtlich zuständig.
Die Genehmigung der Errichtung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden, insbesondere wenn in Aussicht genommene Verbandsaufgaben anderweitig besser gelöst werden können oder einer bereits bestehenden Einrichtung wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können. Die Bewässerung des Hopfenanbaus in der Region Hallertau wird bislang nicht durch eine andere Einrichtung wahrgenommen. Bislang wird durch einzelne Landwirte jeweils eine eigene Erlaubnis für die Entnahmen von Grundwasser für Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen eingeholt. Langfristig ist diese Praxis durch das sinkende Dargebot aus wasserwirtschaftlicher Sicht problematisch. Die Nutzung anderer Wege für die Bewässerung der Sonderkultur Hopfen bedarf eines organisierten und strukturierten Planes um den Hopfenanbau zu sichern. Der nun errichtete Bewässerungsverband Hallertau ist zum aktuellen Zeitpunkt zunächst ein Planungsverband um die Infrastruktur zu planen und anschließend die notwendigen rechtlichen Gestattungen einholen zu können. Öffentliche Interessen stehen nicht entgegen. Dem Antrag auf Errichtung eines Bewässerungsverbandes sowie der Genehmigung der Satzung und des Planes kann nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WVG entsprechen werden.
Entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 WVG entsteht der Verband mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde.
Der Bescheid des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 12.12.2024 (Az. 42/644/20230055) über die Genehmigung des Planes und der Satzung des Bewässerungsverbandes Hallertau mit Inkrafttreten zum 21.12.2024 wird gemäß Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen.
Der Verband entsteht gemäß § 7 WVG mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, sofern die Satzung nicht einen späteren Zeitpunkt vorsieht.
Der Genehmigungsbescheid vom 12.12.2024 wurde von den Landratsämtern Pfaffenhofen a.d.Ilm, Eichstätt, Freising, Kelheim, Landshut und Neuburg a. d. Donau im Zeitraum vom 17.- 20.12.2024 in dem jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht. Ein einheitlicher Zeitpunkt über die sechs Landkreise war aus organisatorischen Gründen nicht möglich Das Inkrafttreten wurde daher für einen späteren Zeitpunkt festgelegt, den 21.12.2024. Am 07.01.2025 erhielten wir die Nachricht, dass die Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Eichstätt ohne das Grundstücksverzeichnis erfolgte.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG gehört die Bestimmung des Verbandsgebietes zum Mindestinhalt der Verbandssatzung. Eine grundstücksgenaue Darstellung in Kartenform erschien aufgrund der notwendigen Kartengröße bei entsprechend großem Maßstab für eine hinreichend erkennbare
Darstellung als nicht praktikabel. Der Satzung wurde zur Bestimmung des Verbandsgebietes stattdessen als Anlage die Auflistung aller beteiligten Feldstückidentifikationsnummern bzw. Flurnummern der Grundstücke beigefügt. Bei der Bekanntmachung gemäß § 7 WVG fehlte diese jedoch.
Eine Satzung die aufgrund fehlerhafter Bekanntmachung der Anforderung über das Verbandsgebiet nicht gerecht wird, hat die Nichtigkeit der Satzung zur Folge (BVerwG 27.04.2023 – 10 C 1,23). Eine nachträgliche Heilung nach dem vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens als milderes
Mittel erscheint nicht möglich. Aufgrund dessen kann der Antragsteller im Zeitpunkt der Rücknahme des Bescheids vom 12.12.2024 kein sinnvolles Interesse am Fortbestandes dieses Bescheids haben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstr. 30, 80335 München
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
1 Die Einlegung per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).'
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Pfaffenhofen, den 10.01.2025
Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Frau Baschab
Oberregierungsrätin
Gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 5 des Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, dass in den unten genannten Gemeinden zur Durchführung eines Bewässerungs- und Wassernutzungskonzeptes die Errichtung eines Wasserverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts vorgesehen ist.
Der Verband soll den Namen „Bewässerungsverband Hallertau“ tragen und seinen Sitz in Wolnzach haben. Der zu gründende Verband hat die Bewässerung der landwirtschaftlichen Sonderkultur Hopfen in folgenden Landkreisen (in den Gemeinden) zur Aufgabe:
- Pfaffenhofen (Geisenfeld, Gerolsbach, Hettenshausen, Hohenwart, Münchsmünster, Pörnbach, Reichertshofen, Rohrbach, Scheyern, Schweitenkirchen, Vohburg, Wolnzach),
- Eichstätt (Altmannstein, Mindelstetten, Oberdolling, Pförring),
- Freising (Attenkirchen, Au i.d. Hallertau, Gammelsdorf, Hörgertshausen, Mauern, Nandlstadt, Paunzhausen, Rudelzhausen, Wang, Wolfersdorf, Zolling),
- Kelheim (Abensberg, Aiglsbach, Attenhofen, Biburg, Elsendorf, Kirchdorf, Mainburg, Neustadt a.d. Donau, Rohr in Niederbayern, Saal a.d. Donau, Siegenburg, Train, Volkenschwand, Wildenberg)
- Landshut (Furth, Hohenthann, Obersüßbach, Pfeffenhausen, Rottenburg, Weihmichl) und
- Neuburg/Donau (Aresing, Brunnen, Schrobenhausen, Waidhofen)
A) Auslegung der Errichtungsunterlagen (§ 14 Abs. 1 WVG)
Die Errichtungsunterlagen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 WVG, die das Gebiet, den Umfang und das Unternehmen des zu gründenden Wasser- und Bodenverbandes umschreiben, liegen für die Dauer von einem Monat zur Einsichtnahme aus.
Die Errichtungsunterlagen liegen in der Zeit von
Montag, den 02.09.2024 bis einschließlich Freitag, den 04.10.2024
im Landratsamt Pfaffenhofen, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen, Zimmer A124 und in den o.g. Gemeinden während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus.
Zusätzlich können die Errichtungsunterlagen auf der Seite des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/oeffentliche-bekanntmachungen/wasserrecht/.
Einsicht in das Beteiligtenverzeichnis erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.
Wer Einwendungen hat, kann diese bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis zum 18.10.2024, schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der o.g. Gemeinden oder beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen, Zimmer A 124 vorbringen.
B) Ladung zum Verhandlungstermin (§ 14 Abs. 5 WVG)
Für das Errichtungsvorhaben werden die Beteiligten zum Verhandlungstermin geladen. Da es mehr als 50 Beteiligte gibt, erfolgt die Ladung mit dieser öffentlichen Bekanntmachung.
Der Verhandlungstermin findet am
Mittwoch den 23.10.2024 um 18.00 Uhr
im Landgasthof Rockermeier
in 85290 Geisenfeld - Unterpindhart, Bachstr. 3 statt. Der Verhandlungstermin ist nicht öffentlich.
Die Tagesordnung besteht aus folgenden Punkten:
- Anträge und Einwendungen
- Beschlussfassung über die Verbandsgründung: Errichtung des Bewässerungsverbandes, Plan und Satzung
Hinweise:
- Beteiligte sind alle Eigentümer oder Pächter von Grundstücken im Plangebiet, die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben und die ihre Grundstücke beim zu gründenden Bewässerungsverband zur Bewässerung anmelden oder angemeldet haben.
- Anträge und Einwendungen der Beteiligten nach Ziffer 1 sind zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens zum Verhandlungstermin vorzulegen.
- Die Beschlussfähigkeit für den Errichtungsbeschluss ist nur dann gegeben, wenn die beim Verhandlungstermin anwesenden Beteiligten mindestens die Hälfte der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 WVG festgelegten Stimmenzahl auf sich vereinigen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden.
Bei der Gründungsversammlung hat jeder Beteiligte eine Stimme. - Die Mehrheit wird nach den einheitlich abzugebenden Stimmenzahlen oder einem anderen von vier Fünfteln der erschienenen Beteiligten nach Kopfzahl beschlossenen Maßstab errechnet. Ordnungsgemäß geladene Beteiligte, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, werden so behandelt, als hätten sie der Errichtung zugestimmt, sofern sie dem nicht vor dem Termin schriftlich widersprochen haben.
- Zur Feststellung der Personalien bitten wir um Mitbringen eines Ausweisdokuments.
Ein Beteiligter im Sinn der Ziffer 1 kann sich im Gründungsverfahren durch eine Bevollmächtigung vertreten lassen. Hierzu ist eine schriftliche Bevollmächtigung vorzulegen.
Pfaffenhofen, 20.08.2024
Landratsamt Pfaffenhofen
Katharina Baschab
Oberregierungsrätin
Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles
Die Donau Bauschutt Recycling GmbH beantragt die Teilverfüllung des Kiesweihers zur Sicherung der sich auf dem ehemaligen Abbaugrundstück (Flur-Nr. 1259/1/T) befindenden Altablagerung durch Versiegelung des betroffenen Areals sowie die Errichtung eines Sperrriegels entlang der anschließenden Uferlinie um das Grundstück einer zukünftigen gewerblichen Nutzung zuführen zu können.
Für o.g. Vorhaben ist gemäß § 7 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Nummer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Zum Vorhaben wurde vom Planungsbüro Geo + Plan Geotechnik GmbH eine Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach dem UVPG vorgelegt.
Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Vorhabens unter Berücksichtigung der Merkmale des Vorhabens, des Standorts des Vorhabens sowie der Merkmale seiner möglichen Auswirkungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien kommt das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.llm zu dem Schluss, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Menschen, Wasser, Boden, Landschaft, Klima, Luft, Kultur- und Sachgüter und Tiere und Pflanzen, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu erwarten sind, die nicht durch entsprechende Nebenbestimmungen einer Plangenehmigung vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden können.
Eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVPG ist daher nicht erforderlich.
Das Vorhaben wird von allen beteiligten Fachstellen (Untere Naturschutzbehörde, Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, Landes- und Regionalplanung an der Regierung Oberbayern, Staatliches Bauamt Ingolstadt, Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Markt Manching, Landesfischereiverband, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) befürwortet bzw. erheben diese bei Einhaltung der Auflagen keine Einwände.
Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umweltrecht wird unbeschadet dessen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens - ohne die zusätzlichen, im wesentlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des UVPG - überprüft.
Die Unterlagen können nach den Vorschriften des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Sachgebiet 42 - Wasserrecht, Zi. A 118 Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Terminabsprache eingesehen werden.
Diese Bekanntmachung finden Sie aufgrund Art. 27a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG auch auf unserer Homepage unter: Öffentliche Bekanntmachungen | Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm (landkreis-pfaffenhofen.de).
Die Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG bekannt gemacht.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 20.08.2024
Landratsamt
Karl Huber
Stellvertreter des Landrats
- Vorläufige Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt ermittelten Überschwemmungsgebietes des Lauterbachs, Gewässer III, Fluss-km 0,00 bis Fluss-km 4,90 im Gemeindebereich des Marktes Wolnzach
- Erläuterungsbericht
- Sicherung Lauterbach K2 - Detailplan
- Sicherung Lauterbach U1 - Detailplan
- Sicherung Lauterbach K1 - Detailplan
Das Landratsamt Pfaffenhofen erlässt folgenden
Bescheid:
- Der Wasser- und Bodenverband „Birkenhardtgraben“, Sitz Ilmendorf, im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm wird zum 01.07.2024 im vereinfachten Verfahren aufgelöst.
- Die Satzung des Wasserverbandes vom 17.01.1952 tritt mit dem Zeitpunkt der Verbandsauflösung außer Kraft.
- Die Unterhaltung der Gewässer 3. Ordnung und der Verbandsanlagen obliegt ab diesem Zeitpunkt der Stadt Geisenfeld (Art. 22 Abs.1 Nr. 3 BayWG).
- Abwicklung der Geschäfte
Zur Aufforderung an evtl. Gläubiger Forderungen zu melden, gab es keine Rückmeldungen, noch laufende Geschäfte sind bis zum 30.06.2024 durch den Verbandsvorsitzenden abzuwickeln. Ein evtl. zum 30.06.2024 vorhandenes Vermögen (z.B. Geldvermögen) geht an die Stadt Geisenfeld. - Die noch vorhandenen Unterlagen des Verbandes (Verzeichnisse, Planunterlagen etc.) sind beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Sachgebiet Wasserrecht, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm vorzulegen und dort aufzubewahren.
- Für diese Verfügung werden keine Kosten festgesetzt.
Der Bescheid und seine Begründung können beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Sachgebiet Wasserrecht Zi A124, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Pfaffenhofen, 10.06.2024
Albert Gürtner Landrat
Das Landratsamt Pfaffenhofen verlängert die Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes am Lauterbach von Fluss-km 0,00 bis Fluss-km 4,90 im Gemeindebereich des Marktes Wolnzach um weitere 2 Jahre.
Das Überschwemmungsgebiet am Lauterbach wurde durch Ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 12/2019 vom 05.06.2019 gem. § 76 Abs. 3 WHG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayWG vorläufig gesichert. Die Vorläufige Sicherung endet sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von 5 Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist nach Art. 47 Abs. 4 Satz 3 BayWG um weitere zwei Jahre verlängert werden.
Aktuell werden die vorgebrachten Einwendungen im Festsetzungsverfahren geprüft. Nachdem eine gewissenhafte Überprüfung der Einwendungen Zeit in Anspruch nimmt, ist der Abschluss des Festsetzungsverfahrens einschließlich Erörterungstermin bis zum Auslaufen der Vorläufigen Sicherung nicht möglich.
Das Landratsamt Pfaffenhofen verlängert aus diesem Grund die Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes am Lauterbach um weitere zwei Jahre. Die Vorläufige Sicherung endet damit spätestens mit Ablauf des 04.06.2026.
Die Verlängerung, sowie die ursprüngliche Bekanntmachung mit den zugehörigen Karten können im Landratsamt Pfaffenhofen während der üblichen Dienstzeiten sowie im Internet https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/oeffentliche-bekanntmachungen/wasserrecht/ eingesehen werden.
Pfaffenhofen a.d.Ilm 28.05.2024
Albert Gürtner
Landrat
Planunterlagen
- Deckblatt Wasserrechtlicher Genehmigungsantrag zur Grundwasserentnahme aus Brunnen II nach § 15 WHG
- Inhaltsverzeichnis Wasserrechtlicher Genehmigungsantrag
- Anlage 1 - Erläuterungsbericht
- Anlage 2 - Übersichtskarte
- Anlage 3 - Lageplan Trinkwasserschutzgebiet Brunnen II
- Anlage 4 - Graphische Darstellung des Pumpversuches
- Anlage 5.1 - Auszug aus der geologischen Karte Bayerns mit Lage von Brunnen II
- Anlage 5.2 - Auszug aus der Hydrogeologischen Karte Bayerns mit Lage von Brunnen II
- Anlage 6 - Jahresberichte
- Anlage 7.1 - Chemische Untersuchungsberichte
- Anlage 7.2 - Chemische Untersuchungsberichte Reinwasser 2014 - 2018
- Anlage 7.2 - Chemische Untersuchungsberichte Reinwasser 2019 - 2021
- Anlage 8 - Pumpversuche
- Anlage 9 - Brunnen II vor der Regenerierung
- Anlage 10 - Brunnenuntersuchung Zustandsbestimmung nach der Regenerierung
- Anlage 11 - Wasseranalyse Projekt Hettenshausen Brunnen II
- Anlage 12 - Geophysikalische Untersuchungen
- Ortsübliche Bekanntmachung
- Bescheid
Planunterlagen
- Deckblatt Genehmigungstrag zum Zutagefördern von Grundwasser
- Inhaltsverzeichnis
- Anlage 1 - Erläuterungsbericht
- Anlage 2.1 - Übersichtskarte Wasserversorgung Ilmmünster
- Anlage 2.2 - Lageplan Trinkwasserschutzgebiet Brunnen II
- Anlage 3.1 - Brunnenausbauplan Brunnen II inkl. Pumpversuch
- Anlage 4.1 - Auszug aus der Geologischen Karte von Bayern mit Lage von Brunnen II
- Anlage 4.2 - Auszug aus der Hydrogeologischen Karte von Bayern mit Lage von Brunnen II
- Anlage 5 - Jahresberichte Wasserverbrauchsmengen der Jahre 2014 bis 2021
- Anlage 6.1 - Rohwasseranalysen
- Anlage 6.2 - Reinwasseranaylsen
- Anlage 6.3 - Analyse Ergebnisse tiefenorientierte Probenahme Brunnen II Ilmmünster
- Anlage 7.1 - Brunnenuntersuchung Zustandsbestimmung
- Anlage 7.2 -Brunnenuntersuchung Ilmmünster nach der Regenerierung
- Anlage 8 - GGS-Bohrlochgeophysik BII-Ilmmuenster - Gesamtdarstellung
- Anlage 8 - GGS-Bohrlochgeophysik BII-Ilmmuenster - Messbericht
- Anlage 9 - Vorschlag zur Anpassung des Schutzgebiets-Katalogs
- Ortsübliche Bekanntmachung
- Bescheid
Die Gemeinde Gerolsbach beantragt zur Umsetzung des Gewässerentwicklungskonzepts die wasserrechtliche Plangenehmigung für den ökolo-gischen Umbau des Gerolsbachs auf Höhe der Grundstücke mit den Flurnummern 26/4, 348 je Gemarkung Singenbach.
Im Wasserrechtsverfahren ist im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des UVPG i.V.m. Nr. 13.8.2 Spalte 2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz).
Die Vorprüfung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.
Nachfolgend die wesentlichen Gründe für diese Feststellung:
1. Merkmale des Vorhabens:
Die Gemeinde Gerolsbach beabsichtigt eine Laufverlängerung mit punktuellen Aufweitungen des Bachbettes, sowie Abflachungen der Böschungen jeweils auf dem linksseitigen Ufer. Das Altgerinne wird direkt nach den Ausleitungen auf einer Länge von ca. 7 m bis knapp oberhalb der Mittelwasserlinie verfüllt und bleibt dann zur Sicherstellung des Drainageablaufs und als Flutmulde erhalten.
Um starkem Sediment- und Stoffeintrag entgegenzuwirken werden Gehölzpflanzungen durchgeführt. Eine natürliche Sukzession zur Entwicklung des Vegetationsbestandes wird zugelassen.
Im Bereich des Spielplatzes werden in Verbindung mit einer Bachbettaufweitung Trittsteine eingebracht und Sitz- und Spielmöglichkeiten durch Einbauten von Sitzsteinen und Baumstämmen geschaffen. Ebenso soll die Maßnahme zu einer Vergrößerung des Retentionsvolumens um ca. 700 m³ führen.
2. Standort und Wertung der Umweltauswirkungen
Es liegen keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien vor (§ 9 Abs. 4 UVPG; §7 Abs. 2 Satz 3 UVPG und Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ergab die überschlägige Prüfung, dass in Anbetracht der Bestandssituation und der Zielsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch die Maßnahmen zu erwarten sind. Die überschlägige Prüfung kann daher nach der ersten Stufe mit dem Ergebnis abgeschlossen werden, dass das o.g. Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.
Diese Feststellung schließt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein und ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Nähere Informationen können nach den Vorschriften des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Sachgebiet 42 - Wasserrecht, Zi. A 124, Hauptplatz 22, 85290 Pfaffenhofen während der Öffnungszeiten eingeholt werden.
Diese Bekanntmachung finden Sie aufgrund Art. 27a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG auch auf unserer Homepage unter Öffentliche Bekanntmachungen | Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm (landkreis-pfaffenhofen.de)
Pfaffenhofen a. d. Ilm, den 13.03.2023
Albert Gürtner
Landrat
- Antrag auf Mischwasserentlastungen in Weichenried, Eulenried und Lindach/Hardt, Wasserrechtsantrag vom 29.04.2022, Tektur 14.10.2022 - Deckblatt
- Bekanntmachung und Auslegung - Einleiten von Mischwasser aus den 3 Entlastungsanlagen im Einzugsgebiet der Kläranlage Weichenried des Marktes Hohenwart
- Inhaltsverzeichnis Tektur
- Erläuterung Tektur
- Berechnungen und Nachweise Tektur
- Auswertung der Trockenwetterabflüsse im Polygonverfahren
- Auswertung CSB-Zulaufkonzentration
- Auswertung maximaler Trockenwetterdurchfluss Qth,max
- Ermittlung anrechenbares Volumen
- Nachweis der Vorfluter
- Prognose Fiktives Zentralbecken
- Prognose
- Prognose Mischwasserbauwerke Details
- Bauwerksverzeichnis Sanierungszustand
- Systemplan Sanierungszustand
- Übersichtskarte
- Übersichtslageplan
- Lageplan Einzugsgebiet Weichenried
- Lageplan Einzugsgebiet Eulenried
- Lageplan Einzugsgebiet Lindach Hardt
- Bestandsplan Pumpstation Lindach
- Bestandsplan Mischwasserbehandlung Eulenried
- Bestandsplan Pumpstation Eulenried
- Lageplan SKU Weichenried
- Höhenplan SKU Weichenried
- Regelquerschnitt SKU Weichenried
- Entlastungsbauwerk SKU Weichenried
Die Gemeinde Münchsmünster hat beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm die wasserrechtliche Erlaubnis für die Benutzung der Ilm, die Stadt
Neustadt für den Kaltenbrunner Bach durch Einleiten gesammelter Abwässer aus Regenentlastungsanlagen beantragt.
Die Einleitung des Mischwassers erfolgt aus den Entlastungsanlagen
- RÜB 1 (SKU), Münchsmünster Südwest; Gemarkung Münchsmünster, Fl.Nr.: Grundstück 146/ 2; Fl.Nr.: Gewässer 1353 in die Ilm
- RÜB 2 (SKZ), Münchsmünster Nordost, Gemarkung Münchsmünster, Fl.Nr.: Grundstück 760/1;
Fl.Nr.: Gewässer 1353/1 in die Ilm - RÜB 3 (SKZ), Münchsmünster Truppenübungsplatz, Gemarkung Münchsmünster, Fl.Nr.: Grundstück 1040/2; Fl.Nr.: Gewässer 1353/1 in
die Ilm - RÜB 4 (SKZ) Schwaig, Gemarkung Schwaig, Fl.Nr.: Grundstück 932/2; Fl.Nr.: Gewässer 956/2 in den Kaltenbrunner Bach
Im Vollzug der Bestimmungen des Art. 69 Satz 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 bis 5 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass die Unterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats zur Einsicht ausliegen.
Die Bekanntmachung und zumindest ein Teil der Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben (ohne Roteintragungen) werden gemäß Art. 27 a
BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/amtsblatt.aspx“ bereitgestellt.
Die Antrags- und Planunterlagen können innerhalb der u.g. Auslegungsfrist bei der Gemeinde Münchsmünster, bei der Stadt Neustadt a.d.
Donau und dem Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm eingesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur
Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.
Die Unterlagen für das o.g. Vorhaben liegen in der Zeit vom 01.04.2022 bis 30.04.2022 in der Gemeinde Münchsmünster, Zimmer 06, und in
der Zeit vom 01.04.2022 bis 30.04.2022 in der Stadt Neustadt a.d. Donau während den allgemeinen Geschäftsstunden zu jedermanns Einsicht
öffentlich aus.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (also bis zum 15.05.2022)
schriftlich oder zur Niederschrift dort oder beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen, Zimmer A 120 schriftlich
oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Es wird darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, keinen Erörterungstermin durchzuführen, falls keine Einwendungen von Beteiligten erhoben
wurden bzw. wenn ein Beteiligter Einwendungen erhoben hat und nicht innerhalb der Einwendungsfrist mitteilt, dass er auf die Durchführung
eines Erörterungstermins besteht.
Auch wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem evtl. Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.
Ebenfalls wird ferner darauf hingewiesen, dass
a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von einem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden
können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen wären;
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen wären.
Sollte ein Erörterungstermin erforderlich werden, wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die beteiligten Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Pfaffenhofen a.d.Ilm, 25.03.2022
Albert Gürtner
Landrat
- Öffentl. Bekanntmachung - Einleiten Mischwasser aus Regenentlastungsanlagen in Ilm und in Erlenmoosgraben der Stadt Geisenfeld
- Regenüberlaufbecken 1
- Regenüberlaufbecken 2
- Regenüberlaufbecken 3
- Lageplan 1 Geisenfeldwinden Geisenfeld West
- Lageplan Teil 2 Geisenfeld Nord
- Lageplan Teil 3 llmendorf
- RÜB 4 ehemaliges Regenrückhaltebecken Geisenfeldwinden
- Systemplan Schmutzfrachtberechnung
- Übersichtslageplan Geisenfeld mit westlichen und südlichen Ortsteilen
- Übersichtslageplan angeschlossene Ortsteile der Gemeinde Aiglsbach
- Übersichtslageplan Eichelberg
- Übersichtslageplan Ilmendorf und Gewerbegebiet Ilmendorf
- Übersichtslageplan Nötting, Schillwitzried, Schillwitzhausen
- Übersichtslageplan Rottenegg, Ober- und Untermettenbach, Ober- und Unterpindhart
- Erläuterungsbericht
- Übersichtskarte
Bewässerungsverband Hallertau
Gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 5 des Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, dass in den unten genannten Gemeinden zur Durchführung eines Bewässerungs- und Wassernutzungskonzeptes die Errichtung eines Wasserverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts vorgesehen ist.
Der Verband soll den Namen „Bewässerungsverband Hallertau“ tragen und seinen Sitz in Wolnzach haben. Der zu gründende Verband hat die Bewässerung der landwirtschaftlichen Sonderkultur Hopfen in folgenden Landkreisen (in den Gemeinden) zur Aufgabe:
- Pfaffenhofen (Geisenfeld, Gerolsbach, Hettenshausen, Hohenwart, Münchsmünster, Pörnbach, Rei-chertshofen, Rohrbach, Scheyern, Schweitenkirchen, Vohburg, Wolnzach),
- Eichstätt (Altmannstein, Mindelstetten, Oberdolling, Pförring),
- Freising (Attenkirchen, Au i.d. Hallertau, Gammelsdorf, Hörgertshausen, Mauern, Nandlstadt, Paunz-hausen, Rudelzhausen, Wang, Wolfersdorf, Zolling),
- Kelheim (Abensberg, Aiglsbach, Attenhofen, Biburg, Elsendorf, Kirchdorf, Mainburg, Neustadt a.d. Donau, Rohr in Niederbayern, Saal a.d. Donau, Siegenburg, Train, Volkenschwand, Wildenberg)
- Landshut (Furth, Hohenthann, Obersüßbach, Pfeffenhausen, Rottenburg, Weihmichl) und
- Neuburg/Donau (Aresing, Brunnen, Schrobenhausen, Waidhofen)
A) Auslegung der Errichtungsunterlagen (§ 14 Abs. 1 WVG)
Die Errichtungsunterlagen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 WVG, die das Gebiet, den Umfang und das Un-ternehmen des zu gründenden Wasser- und Bodenverbandes umschreiben, liegen für die Dauer von einem Monat zur Einsichtnahme aus.
Die Errichtungsunterlagen liegen in der Zeit von
Montag, den 02.09.2024 bis einschließlich Freitag, den 04.10.2024
im Landratsamt Pfaffenhofen, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen, Zimmer A124 und in den o.g. Ge-meinden während den üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus.
Zusätzlich können die Errichtungsunterlagen auf der Seite des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentli-chungen/oeffentliche-bekanntmachungen/wasserrecht/
Einsicht in das Beteiligtenverzeichnis erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.
Wer Einwendungen hat, kann diese bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis zum 18.10.2024, schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der o.g. Gemeinden oder beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen, Zimmer A 124 vorbringen.
B) Ladung zum Verhandlungstermin (§ 14 Abs. 5 WVG)
Für das Errichtungsvorhaben werden die Beteiligten zum Verhandlungstermin geladen. Da es mehr als 50 Beteiligte gibt, erfolgt die Ladung mit dieser öffentlichen Bekanntmachung.
Der Verhandlungstermin findet am
Mittwoch den 23.10.2024 um 18.00 Uhr im Landgasthof Rockermeier
in 85290 Geisenfeld - Unterpindhart, Bachstr. 3 statt.
Der Verhandlungstermin ist nicht öffentlich.
Die Tagesordnung besteht aus folgenden Punkten:
- Anträge und Einwendungen
- Beschlussfassung über die Verbandsgründung: Errichtung des Bewässerungsverbandes, Plan und Satzung
Hinweise:
- Beteiligte sind alle Eigentümer oder Pächter von Grundstücken im Plangebiet, die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben und die ihre Grundstücke beim zu gründenden Bewässerungsverband zur Bewässerung anmelden oder angemeldet haben.
- Anträge und Einwendungen der Beteiligten nach Ziffer 1 sind zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens zum Verhandlungstermin vorzulegen.
- Die Beschlussfähigkeit für den Errichtungsbeschluss ist nur dann gegeben, wenn die beim Verhandlungstermin anwesenden Beteiligten mindestens die Hälfte der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 WVG festgelegten Stimmenzahl auf sich vereinigen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden Bei der Gründungsversammlung hat jeder Beteiligte eine Stimme.
- Die Mehrheit wird nach den einheitlich abzugebenden Stimmenzahlen oder einem anderen von vier Fünfteln der erschienenen Beteiligten nach Kopfzahl beschlossenen Maßstab errechnet. Ordnungsgemäß geladene Beteiligte, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, werden so be-handelt, als hätten sie der Errichtung zugestimmt, sofern sie dem nicht vor dem Termin schrift-lich widersprochen haben.
- Zur Feststellung der Personalien bitten wir um Mitbringen eines Ausweisdokuments. Ein Beteiligter im Sinn der Ziffer 1 kann sich im Gründungsverfahren durch eine Bevollmächtigung vertreten lassen. Hierzu ist eine schriftliche Bevollmächtigung vorzulegen.
Pfaffenhofen, 20.09.2024 Landratsamt Pfaffenhofen
Katharina Baschab Oberregierungsrätin