Wasserrecht

Gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 5 des Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, dass in den unten genannten Gemeinden zur Durchführung eines Bewässerungs- und Wassernutzungskonzeptes die Errichtung eines Wasserverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts vorgesehen ist.

Der Verband soll den Namen „Bewässerungsverband Hallertau“ tragen und seinen Sitz in Wolnzach haben. Der zu gründende Verband hat die Bewässerung der landwirtschaftlichen Sonderkultur Hopfen in folgenden Landkreisen (in den Gemeinden) zur Aufgabe:

  • Pfaffenhofen (Geisenfeld, Gerolsbach, Hettenshausen, Hohenwart, Münchsmünster, Pörnbach, Reichertshofen, Rohrbach, Scheyern, Schweitenkirchen, Vohburg, Wolnzach),
  • Eichstätt (Altmannstein, Mindelstetten, Oberdolling, Pförring),
  • Freising (Attenkirchen, Au i.d. Hallertau, Gammelsdorf, Hörgertshausen, Mauern, Nandlstadt, Paunzhausen, Rudelzhausen, Wang, Wolfersdorf, Zolling), 
  • Kelheim (Abensberg, Aiglsbach, Attenhofen, Biburg, Elsendorf, Kirchdorf, Mainburg, Neustadt a.d. Donau, Rohr in Niederbayern, Saal a.d. Donau, Siegenburg, Train, Volkenschwand, Wildenberg)
  • Landshut (Furth, Hohenthann, Obersüßbach, Pfeffenhausen, Rottenburg, Weihmichl) und
  • Neuburg/Donau (Aresing, Brunnen, Schrobenhausen, Waidhofen)

A) Auslegung der Errichtungsunterlagen (§ 14 Abs. 1 WVG)

Die Errichtungsunterlagen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 WVG, die das Gebiet, den Umfang und das Unternehmen des zu gründenden Wasser- und Bodenverbandes umschreiben, liegen für die Dauer von einem Monat zur Einsichtnahme aus.

Die Errichtungsunterlagen liegen in der Zeit von

Montag, den 02.09.2024 bis einschließlich Freitag, den 04.10.2024

im Landratsamt Pfaffenhofen, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen, Zimmer A124 und in den o.g. Gemeinden während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus.

Zusätzlich können die Errichtungsunterlagen auf der Seite des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/oeffentliche-bekanntmachungen/wasserrecht/

Einsicht in das Beteiligtenverzeichnis erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.

Wer Einwendungen hat, kann diese bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis zum 18.10.2024, schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der o.g. Gemeinden oder beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen, Zimmer A 124 vorbringen.

B) Ladung zum Verhandlungstermin (§ 14 Abs. 5 WVG)

Für das Errichtungsvorhaben werden die Beteiligten zum Verhandlungstermin geladen. Da es mehr als 50 Beteiligte gibt, erfolgt die Ladung mit dieser öffentlichen Bekanntmachung.
Der Verhandlungstermin findet am

Mittwoch den 23.10.2024 um 18.00 Uhr
im Landgasthof Rockermeier

in 85290 Geisenfeld - Unterpindhart, Bachstr. 3 statt. Der Verhandlungstermin ist nicht öffentlich.

Die Tagesordnung besteht aus folgenden Punkten:

  1. Anträge und Einwendungen
  2. Beschlussfassung über die Verbandsgründung: Errichtung des Bewässerungsverbandes, Plan und Satzung

Hinweise:

  1. Beteiligte sind alle Eigentümer oder Pächter von Grundstücken im Plangebiet, die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben und die ihre Grundstücke beim zu gründenden Bewässerungsverband zur Bewässerung anmelden oder angemeldet haben.

  2. Anträge und Einwendungen der Beteiligten nach Ziffer 1 sind zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens zum Verhandlungstermin vorzulegen.

  3. Die Beschlussfähigkeit für den Errichtungsbeschluss ist nur dann gegeben, wenn die beim Verhandlungstermin anwesenden Beteiligten mindestens die Hälfte der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 WVG festgelegten Stimmenzahl auf sich vereinigen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden.
    Bei der Gründungsversammlung hat jeder Beteiligte eine Stimme.

  4. Die Mehrheit wird nach den einheitlich abzugebenden Stimmenzahlen oder einem anderen von vier Fünfteln der erschienenen Beteiligten nach Kopfzahl beschlossenen Maßstab errechnet. Ordnungsgemäß geladene Beteiligte, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, werden so behandelt, als hätten sie der Errichtung zugestimmt, sofern sie dem nicht vor dem Termin schriftlich widersprochen haben.

  5. Zur Feststellung der Personalien bitten wir um Mitbringen eines Ausweisdokuments.
    Ein Beteiligter im Sinn der Ziffer 1 kann sich im Gründungsverfahren durch eine Bevollmächtigung vertreten lassen. Hierzu ist eine schriftliche Bevollmächtigung vorzulegen.

Pfaffenhofen, 20.08.2024
Landratsamt Pfaffenhofen

Katharina Baschab
Oberregierungsrätin

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles 

Die Donau Bauschutt Recycling GmbH beantragt die Teilverfüllung des Kiesweihers zur Sicherung der sich auf dem ehemaligen Abbaugrundstück (Flur-Nr. 1259/1/T) befindenden Altablagerung durch Versiegelung des betroffenen Areals sowie die Errichtung eines Sperrriegels entlang der anschließenden Uferlinie um das Grundstück einer zukünftigen gewerblichen Nutzung zuführen zu können.

Für o.g. Vorhaben ist gemäß § 7 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Nummer 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 

Zum Vorhaben wurde vom Planungsbüro Geo + Plan Geotechnik GmbH eine Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach dem UVPG vorgelegt. 

Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Vorhabens unter Berücksichtigung der Merkmale des Vorhabens, des Standorts des Vorhabens sowie der Merkmale seiner möglichen Auswirkungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien kommt das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.llm zu dem Schluss, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Menschen, Wasser, Boden, Landschaft, Klima, Luft, Kultur- und Sachgüter und Tiere und Pflanzen, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu erwarten sind, die nicht durch entsprechende Nebenbestimmungen einer Plangenehmigung vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden können. 

Eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVPG ist daher nicht erforderlich.

Das Vorhaben wird von allen beteiligten Fachstellen (Untere Naturschutzbehörde, Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, Landes- und Regionalplanung an der Regierung Oberbayern, Staatliches Bauamt Ingolstadt, Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Markt Manching, Landesfischereiverband, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) befürwortet bzw. erheben diese bei Einhaltung der Auflagen keine Einwände. 

Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umweltrecht wird unbeschadet dessen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens - ohne die zusätzlichen, im wesentlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des UVPG - überprüft.

Die Unterlagen können nach den Vorschriften des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Sachgebiet 42 - Wasserrecht, Zi. A 118 Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen nach Terminabsprache eingesehen werden. 

Diese Bekanntmachung finden Sie aufgrund Art. 27a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG auch auf unserer Homepage unter: Öffentliche Bekanntmachungen | Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm (landkreis-pfaffenhofen.de). 

Die Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG bekannt gemacht.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG). 

Pfaffenhofen a.d.Ilm, den 20.08.2024
Landratsamt 

Karl Huber
Stellvertreter des Landrats

Das Landratsamt Pfaffenhofen erlässt folgenden

Bescheid:

  1. Der Wasser- und Bodenverband „Birkenhardtgraben“, Sitz Ilmendorf, im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm wird zum 01.07.2024 im vereinfachten Verfahren aufgelöst.

  2. Die Satzung des Wasserverbandes vom 17.01.1952 tritt mit dem Zeitpunkt der Verbandsauflösung außer Kraft.

  3. Die Unterhaltung der Gewässer 3. Ordnung und der Verbandsanlagen obliegt ab diesem Zeitpunkt der Stadt Geisenfeld (Art. 22 Abs.1 Nr. 3 BayWG).

  4. Abwicklung der Geschäfte
    Zur Aufforderung an evtl. Gläubiger Forderungen zu melden, gab es keine Rückmeldungen, noch laufende Geschäfte sind bis zum 30.06.2024 durch den Verbandsvorsitzenden abzuwickeln. Ein evtl. zum 30.06.2024 vorhandenes Vermögen (z.B. Geldvermögen) geht an die Stadt Geisenfeld.

  5. Die noch vorhandenen Unterlagen des Verbandes (Verzeichnisse, Planunterlagen etc.) sind beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Sachgebiet Wasserrecht, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm vorzulegen und dort aufzubewahren.

  6. Für diese Verfügung werden keine Kosten festgesetzt.

Der Bescheid und seine Begründung können beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Sachgebiet Wasserrecht Zi A124, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Pfaffenhofen, 10.06.2024

Albert Gürtner Landrat 

Das Landratsamt Pfaffenhofen verlängert die Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes am Lauterbach von Fluss-km 0,00 bis Fluss-km 4,90 im Gemeindebereich des Marktes Wolnzach um weitere 2 Jahre.

Das Überschwemmungsgebiet am Lauterbach wurde durch Ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 12/2019 vom 05.06.2019 gem. § 76 Abs. 3 WHG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayWG vorläufig gesichert. Die Vorläufige Sicherung endet sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von 5 Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist nach Art. 47 Abs. 4 Satz 3 BayWG um weitere zwei Jahre verlängert werden.

Aktuell werden die vorgebrachten Einwendungen im Festsetzungsverfahren geprüft. Nachdem eine gewissenhafte Überprüfung der Einwendungen Zeit in Anspruch nimmt, ist der Abschluss des Festsetzungsverfahrens einschließlich Erörterungstermin bis zum Auslaufen der Vorläufigen Sicherung nicht möglich.
Das Landratsamt Pfaffenhofen verlängert aus diesem Grund die Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes am Lauterbach um weitere zwei Jahre. Die Vorläufige Sicherung endet damit spätestens mit Ablauf des 04.06.2026.

Die Verlängerung, sowie die ursprüngliche Bekanntmachung mit den zugehörigen Karten können im Landratsamt Pfaffenhofen während der üblichen Dienstzeiten sowie im Internet https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/oeffentliche-bekanntmachungen/wasserrecht/ eingesehen werden.

Pfaffenhofen a.d.Ilm 28.05.2024 

Albert Gürtner
Landrat

Die Gemeinde Gerolsbach beantragt zur Umsetzung des Gewässerentwicklungskonzepts die wasserrechtliche Plangenehmigung für den ökolo-gischen Umbau des Gerolsbachs auf Höhe der Grundstücke mit den Flurnummern 26/4, 348 je Gemarkung Singenbach.

Im Wasserrechtsverfahren ist im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 des UVPG i.V.m. Nr. 13.8.2 Spalte 2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz).
Die Vorprüfung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

Nachfolgend die wesentlichen Gründe für diese Feststellung:

1. Merkmale des Vorhabens:

Die Gemeinde Gerolsbach beabsichtigt eine Laufverlängerung mit punktuellen Aufweitungen des Bachbettes, sowie Abflachungen der Böschungen jeweils auf dem linksseitigen Ufer. Das Altgerinne wird direkt nach den Ausleitungen auf einer Länge von ca. 7 m bis knapp oberhalb der Mittelwasserlinie verfüllt und bleibt dann zur Sicherstellung des Drainageablaufs und als Flutmulde erhalten.
Um starkem Sediment- und Stoffeintrag entgegenzuwirken werden Gehölzpflanzungen durchgeführt. Eine natürliche Sukzession zur Entwicklung des Vegetationsbestandes wird zugelassen.
Im Bereich des Spielplatzes werden in Verbindung mit einer Bachbettaufweitung Trittsteine eingebracht und Sitz- und Spielmöglichkeiten durch Einbauten von Sitzsteinen und Baumstämmen geschaffen. Ebenso soll die Maßnahme zu einer Vergrößerung des Retentionsvolumens um ca. 700 m³ führen.

2. Standort und Wertung der Umweltauswirkungen

Es liegen keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien vor (§ 9 Abs. 4 UVPG; §7 Abs. 2 Satz 3 UVPG und Anlage 3 Nummer 2.3 zum UVPG). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ergab die überschlägige Prüfung, dass in Anbetracht der Bestandssituation und der Zielsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch die Maßnahmen zu erwarten sind. Die überschlägige Prüfung kann daher nach der ersten Stufe mit dem Ergebnis abgeschlossen werden, dass das o.g. Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

Diese Feststellung schließt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein und ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).

Nähere Informationen können nach den Vorschriften des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Sachgebiet 42 - Wasserrecht, Zi. A 124, Hauptplatz 22, 85290 Pfaffenhofen während der Öffnungszeiten eingeholt werden.

Diese Bekanntmachung finden Sie aufgrund Art. 27a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 5 Abs. 2 UVPG auch auf unserer Homepage unter Öffentliche Bekanntmachungen | Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm (landkreis-pfaffenhofen.de)

Pfaffenhofen a. d. Ilm, den 13.03.2023 


Albert Gürtner
Landrat

Die Gemeinde Münchsmünster hat beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm die wasserrechtliche Erlaubnis für die Benutzung der Ilm, die Stadt
Neustadt für den Kaltenbrunner Bach durch Einleiten gesammelter Abwässer aus Regenentlastungsanlagen beantragt.

Die Einleitung des Mischwassers erfolgt aus den Entlastungsanlagen

  • RÜB 1 (SKU), Münchsmünster Südwest; Gemarkung Münchsmünster, Fl.Nr.: Grundstück 146/ 2; Fl.Nr.: Gewässer 1353 in die Ilm
  • RÜB 2 (SKZ), Münchsmünster Nordost, Gemarkung Münchsmünster, Fl.Nr.: Grundstück 760/1;
    Fl.Nr.: Gewässer 1353/1 in die Ilm
  • RÜB 3 (SKZ), Münchsmünster Truppenübungsplatz, Gemarkung Münchsmünster, Fl.Nr.: Grundstück 1040/2; Fl.Nr.: Gewässer 1353/1 in
    die Ilm
  • RÜB 4 (SKZ) Schwaig, Gemarkung Schwaig, Fl.Nr.: Grundstück 932/2; Fl.Nr.: Gewässer 956/2 in den Kaltenbrunner Bach

Im Vollzug der Bestimmungen des Art. 69 Satz 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 bis 5 BayVwVfG wird das Vorhaben hiermit öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, dass die Unterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats zur Einsicht ausliegen.

Die Bekanntmachung und zumindest ein Teil der Antrags- und Planunterlagen zum Vorhaben (ohne Roteintragungen) werden gemäß Art. 27 a
BayVwVfG zusätzlich online auf der Internetseite https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentlichungen/amtsblatt.aspx“ bereitgestellt.

Die Antrags- und Planunterlagen können innerhalb der u.g. Auslegungsfrist bei der Gemeinde Münchsmünster, bei der Stadt Neustadt a.d.
Donau und dem Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm eingesehen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur
Einsicht ausgelegten Papierunterlagen maßgeblich ist.

Die Unterlagen für das o.g. Vorhaben liegen in der Zeit vom 01.04.2022 bis 30.04.2022 in der Gemeinde Münchsmünster, Zimmer 06, und in
der Zeit vom 01.04.2022 bis 30.04.2022 in der Stadt Neustadt a.d. Donau während den allgemeinen Geschäftsstunden zu jedermanns Einsicht
öffentlich aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (also bis zum 15.05.2022)
schriftlich oder zur Niederschrift dort oder beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen, Zimmer A 120 schriftlich
oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Es wird darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, keinen Erörterungstermin durchzuführen, falls keine Einwendungen von Beteiligten erhoben
wurden bzw. wenn ein Beteiligter Einwendungen erhoben hat und nicht innerhalb der Einwendungsfrist mitteilt, dass er auf die Durchführung
eines Erörterungstermins besteht.

Auch wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem evtl. Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.

Ebenfalls wird ferner darauf hingewiesen, dass

a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von einem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden
können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen wären;

b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen wären.
Sollte ein Erörterungstermin erforderlich werden, wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die beteiligten Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Pfaffenhofen a.d.Ilm, 25.03.2022 


Albert Gürtner
Landrat

Bewässerungsverband Hallertau

Gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 5 des Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, dass in den unten genannten Gemeinden zur Durchführung eines Bewässerungs- und Wassernutzungskonzeptes die Errichtung eines Wasserverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts vorgesehen ist.

Der Verband soll den Namen „Bewässerungsverband Hallertau“ tragen und seinen Sitz in Wolnzach haben. Der zu gründende Verband hat die Bewässerung der landwirtschaftlichen Sonderkultur Hopfen in folgenden Landkreisen (in den Gemeinden) zur Aufgabe:

  • Pfaffenhofen (Geisenfeld, Gerolsbach, Hettenshausen, Hohenwart, Münchsmünster, Pörnbach, Rei-chertshofen, Rohrbach, Scheyern, Schweitenkirchen, Vohburg, Wolnzach),
  • Eichstätt (Altmannstein, Mindelstetten, Oberdolling, Pförring),
  • Freising (Attenkirchen, Au i.d. Hallertau, Gammelsdorf, Hörgertshausen, Mauern, Nandlstadt, Paunz-hausen, Rudelzhausen, Wang, Wolfersdorf, Zolling),
  • Kelheim (Abensberg, Aiglsbach, Attenhofen, Biburg, Elsendorf, Kirchdorf, Mainburg, Neustadt a.d. Donau, Rohr in Niederbayern, Saal a.d. Donau, Siegenburg, Train, Volkenschwand, Wildenberg)
  • Landshut (Furth, Hohenthann, Obersüßbach, Pfeffenhausen, Rottenburg, Weihmichl) und
    - Neuburg/Donau (Aresing, Brunnen, Schrobenhausen, Waidhofen)


A) Auslegung der Errichtungsunterlagen (§ 14 Abs. 1 WVG)

Die Errichtungsunterlagen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 WVG, die das Gebiet, den Umfang und das Un-ternehmen des zu gründenden Wasser- und Bodenverbandes umschreiben, liegen für die Dauer von einem Monat zur Einsichtnahme aus.

Die Errichtungsunterlagen liegen in der Zeit von


Montag, den 02.09.2024 bis einschließlich Freitag, den 04.10.2024

im Landratsamt Pfaffenhofen, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen, Zimmer A124 und in den o.g. Ge-meinden während den üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus.

Zusätzlich können die Errichtungsunterlagen auf der Seite des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.landkreis-pfaffenhofen.de/landratsamt/veroeffentli-chungen/oeffentliche-bekanntmachungen/wasserrecht/

Einsicht in das Beteiligtenverzeichnis erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.

Wer Einwendungen hat, kann diese bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis zum 18.10.2024, schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der o.g. Gemeinden oder beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen, Zimmer A 124 vorbringen.

B) Ladung zum Verhandlungstermin (§ 14 Abs. 5 WVG)

Für das Errichtungsvorhaben werden die Beteiligten zum Verhandlungstermin geladen. Da es mehr als 50 Beteiligte gibt, erfolgt die Ladung mit dieser öffentlichen Bekanntmachung.

Der Verhandlungstermin findet am

Mittwoch den 23.10.2024 um 18.00 Uhr im Landgasthof Rockermeier
in 85290 Geisenfeld - Unterpindhart, Bachstr. 3 statt.

Der Verhandlungstermin ist nicht öffentlich.

Die Tagesordnung besteht aus folgenden Punkten:

  1. Anträge und Einwendungen

  2. Beschlussfassung über die Verbandsgründung: Errichtung des Bewässerungsverbandes, Plan und Satzung


Hinweise:

  1. Beteiligte sind alle Eigentümer oder Pächter von Grundstücken im Plangebiet, die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben und die ihre Grundstücke beim zu gründenden Bewässerungsverband zur Bewässerung anmelden oder angemeldet haben.

  2. Anträge und Einwendungen der Beteiligten nach Ziffer 1 sind zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens zum Verhandlungstermin vorzulegen.

  3. Die Beschlussfähigkeit für den Errichtungsbeschluss ist nur dann gegeben, wenn die beim Verhandlungstermin anwesenden Beteiligten mindestens die Hälfte der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 WVG festgelegten Stimmenzahl auf sich vereinigen. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden Bei der Gründungsversammlung hat jeder Beteiligte eine Stimme.

  4. Die Mehrheit wird nach den einheitlich abzugebenden Stimmenzahlen oder einem anderen von vier Fünfteln der erschienenen Beteiligten nach Kopfzahl beschlossenen Maßstab errechnet. Ordnungsgemäß geladene Beteiligte, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, werden so be-handelt, als hätten sie der Errichtung zugestimmt, sofern sie dem nicht vor dem Termin schrift-lich widersprochen haben.

  5. Zur Feststellung der Personalien bitten wir um Mitbringen eines Ausweisdokuments. Ein Beteiligter im Sinn der Ziffer 1 kann sich im Gründungsverfahren durch eine Bevollmächtigung vertreten lassen. Hierzu ist eine schriftliche Bevollmächtigung vorzulegen.

    Pfaffenhofen, 20.09.2024 Landratsamt Pfaffenhofen

    Katharina Baschab Oberregierungsrätin